StGB § 46 Strafmildernde Wirkung daes prozesstaktischen Geständnisses
StGB § 46 Strafmildernde Wirkung des prozesstaktischen Geständnisses
BGH, Besch. Vom 08.05.2007 – 1 StR 193/07
Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann dann geringer sein, wenn prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige Prozessverhalten bestätigt sah.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkammer habe eine "Relativierung des Geständnisses", das im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden war, vorgenommen, geht fehl. Die Kammer hat ausgeführt, es habe bei der Gewichtung des Geständnisses nicht unberücksichtigt bleiben können, dass die Angeklagte "während der Hauptverhandlung keine allzu große Reue hat erkennen lassen; vielmehr ließ sie das Geständnis über ihren Verteidiger erklären und teilte selbst nur ihre persönlichen Verhältnisse mit, wobei sie darauf bedacht war, Mitleid für ihre Situation zu wecken". Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 50), ist hier nicht einschlägig. Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige Prozessverhalten bestätigt sah (vgl. G. Schäfer, Strafzumessung 3. Aufl. Rdn.383 f.).
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