StGB § 52 Tateinheit bei Fahren ohne Fahrerlaubnis
BGH, Beschl. v. 12.08.2015 – 4 StR 14/15 – BeckRs 2015, 14774
Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten.