StGB § 52 Tateinheit bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

BGH, Beschl. v. 12.08.2015 – 4 StR 14/15 – BeckRs 2015, 14774

Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten.