StGB § 52: Tateinheit bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, Beschl. v.02.03.2016 – 5 ARs 60/15 – BeckRS 2016, 07027

Anwtort des 5. Strafsenats auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats – 3 StR 236/15 - zu der Frage, dass weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf "Kommission" erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn verbindet.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht fest.