StGB § 55 Härteausgleich
BGH, Beschl. v. 03.06.2015 – 4 StR 176/15 – BeckRS 2015, 10919
Die Tatsache, dass eine durch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und allein deshalb eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB ausscheidet, ändert nichts an der Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile; dieser Ausgleich ist – soweit er geboten ist – im Wege des sog. Härteausgleichs vorzunehmen.