StGB § 56 Abs. 1: „Künftiges Wohlverhalten“ muss über Bewährungszeit hinausreichen
BGH, Urt. vom 13.03.2007 – 1 StR 601/06
1. Die in § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr begehen, ist nicht auf die Dauer der jeweiligen Bewährungszeit begrenzt.
2. Ist ein Täter von einem Versuch freiwillig zurückgetreten, kann der auf die versuchte Tat gerichtete Vorsatz nicht im Rahmen der Strafzumessung für ein damit in engem Zusammenhang stehendes vollendetes Delikt herangezogen werden. Dies gilt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn sich der Vorsatz der versuchten Tat, von der der Täter zurückgetreten ist, mit dem Motiv für das vollendete Delikt überschneidet, es sei denn, anders wäre eine zutreffende und vollständige Bewertung der vollendeten Tat nicht möglich.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 2007 für Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. August 2006 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Vom Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts wurde er wegen Rücktritts freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Freispruch beschränkt. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Folgendes ist festgestellt: Der jetzt 80 Jahre alte Angeklagte war in einem Heim untergebracht. Seine im Nachbarzimmer untergebrachte Freundin hatte wegen einer hormonellen Störung ständig Hunger und konnte ihre Nahrungsaufnahme nicht kontrollieren. Der Angeklagte, der diese Zusammenhänge nicht verstand, gab ihr immer wieder zusätzlich zu essen, was sie gesundheitlich gefährdete. Dies führte oftmals zu Streit mit den Pflegekräften. Als er wegen seines Verhaltens in ein anderes Zimmer verlegt werden sollte, wurde er aggressiv und bedrohte das Pflegepersonal mit dem Stock. Er musste deshalb über mehrere Tage mit Medikamenten sediert werden. Am 2. November 2005 erklärte er seinem Betreuer, der ihn aufsuchte, um ihm Taschengeld zu bringen, er wolle sofort in ein anderes Heim. Über die Erklärung des Betreuers, das ginge nicht so schnell, wurde er sehr wütend. Der Angeklagte hatte sich schon früher - näheres war in diesem Zusammenhang nicht feststellbar - insgesamt vier Liter Benzin besorgt, das er in einem Eimer aus Plastik aufbewahrte. Außerdem hatte er aus Mullbinden und Tesafilm eine Lunte gefertigt. Er rief den im Weggehen begriffenen Betreuer zurück und versuchte, ihn mit Benzin zu übergießen. Der Versuch scheiterte zunächst, der Betreuer flüchtete, der Angeklagte verfolgte ihn und versuchte, ihn nochmals zu übergießen. Letztlich wurde der Betreuer nur „von einigen Spritzern Benzin“ getroffen. Der Versuch des Angeklagten, den Betreuer dann mit einem Feuerzeug anzuzünden, hatte aus letztlich nicht feststellbaren Gründen keinen Erfolg. Insbesondere steht nicht fest, dass das Feuerzeug defekt gewesen wäre. Es war zwar alsbald nach der Tat in der Hosentasche des Angeklagten von der Polizei gefunden worden, dann aber verloren gegangen. Jedenfalls steckte der Angeklagte zunächst sein Feuerzeug in die Hosentasche. Kurz darauf ging er auf den Betreuer los und schlug ihn mehrfach heftig mit dem Eimer und mit den Händen auf den Kopf, ehe er überwältigt werden konnte.
II. Revision des Angeklagten
1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Körperverletzung sind den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Der Generalbundesanwalt hat Bedenken hinsichtlich der nach sach-verständiger Beratung getroffenen Feststellung der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten geäußert. Die Strafkammer geht davon aus, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung der Tat trotz erhaltener Einsichtsfähigkeit wegen nur eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zwar erheblich vermindert (§ 21 StGB), nicht aber ausgeschlossen gewesen (§ 20 StGB). Der Generalbundesanwalt hält es, wie er näher darlegt, sowohl für möglich, dass der Angeklagte bei der Tat in vollem Umfang schuldfähig war, als auch, dass er schuldunfähig war. Der Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler, unbeschadet des vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen Gesichtspunkts, dass eine eingehendere Darlegung der die Strafkammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hätte zweckmäßig sein können. Angesichts der Feststellungen zu Tat und Täter einerseits und den auf den Sachverständigen zurückgehenden Diagnosen andererseits (z B. eine „leichte Demenz mit einhergehender hirnorganisch bedingter Persönlichkeitsstörung bei prämorbid vorhandenen dissozial-impulsiven Zügen“ bzw. - der Sache nach identisch - „demenzielles Syndrom mit affektiver Labilität“ sowie eine „hirnorganische Persönlichkeitsstörung“) ist die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit letztlich in keiner Richtung zu beanstanden. Ergänzend bemerkt der Senat lediglich: a) Die Auffassung des Generalbundesanwalts zur mangelnden Aussagekraft der Diagnose „Persönlichkeitsstörung“ hinsichtlich der Schuldfähigkeit trifft zwar zu, hier ist jedoch nicht die Diagnose einer „Persönlichkeitsstörung“ im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB gestellt, sondern die Diagnose einer „hirnorganischen Persönlichkeitsstörung“, offenbar im Sinne einer seelischen Erkrankung gemäß §§ 20, 21 StGB (vgl. ICD 10-F 01.2). b) Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, dass dem Angeklagten die Zusammenhänge zwischen hormoneller Störung, dauerndem Hunger, dementsprechendem unkontrolliertem Essverhalten und daraus resultierenden Gesundheitsgefahren bei seiner Freundin nicht klar waren. Der darin zum Ausdruck kommende Realitätsverlust, so folgert er, könne auf Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei der abgeurteilten Tat hindeuten. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Die fehlende Einsicht in die eher komplexen, jedenfalls nicht offen auf der Hand liegenden gesundheitlichen Besonderheiten bei der Freundin drängt nicht die Annahme auf, verlangt auch nicht entsprechende Erörterungen, dem Angeklagten habe - entgegen sachverständiger Bewertung - die Einsicht gefehlt, dass man nicht auf einen anderen einschlagen darf.
3. Auch sonst hat der Rechtsfolgenausspruch letztlich Bestand. Zum Revisionsvorbringen, das teilweise in gleicher Weise die Strafhöhe, den Maßregelausspruch und die Frage einer Bewährung betrifft, merkt der Senat an:
a) Die Revision meint, aus den Urteilsgründen ergebe sich nicht, worauf sich die Feststellung wiederholter Aggressionen des Angeklagten gegen das Pflegepersonal stütze. Die Strafkammer hat jedoch, wie auch die Revision nicht verkennt, mehrere Angehörige des Pflegepersonals als Zeugen gehört. Die Auffassung der Revision läuft letztlich darauf hinaus, in den Urteilsgründen sei stets in allen Einzelheiten darzulegen, auf welche Weise der Richter zu bestimmten Feststellungen gelangt ist, und das Beweisergebnis hinsichtlich jedes Details der Feststellungen im Einzelnen genauestens zu dokumentieren. Dies widerspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum notwendigen Umfang der Urteilsgründe (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 267 Rdn. 12 mit zahlr. Nachw.), an der der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens festhält. Konkrete Gesichtspunkte des Einzelfalls, die hier weitergehende Ausführungen zu dem genannten Punkt erforderlich gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Die Revision wendet sich gegen die Gewichtung der Vorstrafen. Der Angeklagte musste seit 1983 neunmal bestraft werden, überwiegend wegen Verkehrsdelikten und Diebstählen, aber auch deshalb, weil er als Gast in einem Lokal wegen „Zwistigkeiten“ auf einen anderen Gast eine illegal in seinem Besitz befindliche geladene Pistole richtete und drohte, ihn zu erschießen, ehe er letztendlich überwältigt werden konnte. Fünfmal wurden gegen den Angeklagten Freiheitsstrafen verhängt, die höchste belief sich auf sieben Monate wegen des genannten Vorfalls in dem Lokal. Sämtliche gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen, zuletzt 2004. Die Strafkammer erwägt, diese Verurteilungen hätten „offensichtlich nicht den geringsten Eindruck“ auf den Angeklagten gemacht. Damit wollte sie offensichtlich zum Ausdruck bringen, die genannten Strafaussetzungen zur Bewährung hätten nicht nachhaltig auf ihn eingewirkt. Diese Erwägung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Die in § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr begehen, ist nicht auf die Dauer der jeweiligen Bewährungszeit begrenzt. Ein neuer Tatrichter darf bei der Zumessung der Strafe und beim Stellen der Prognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar mehrere Bewährungszeiten durchgestanden hat, dann aber doch immer wieder straffällig geworden ist (BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 1 StR 599/91 = BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22). Es ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht die hier in Betracht kommenden Umstände fehlerhaft gewertet hätte.
c) Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer -die im Übrigen Alter und Gesundheitszustand des Angeklagten ausdrücklich in ihre Erwägungen einbezogen hat - habe zu Unrecht nicht erwogen, dass der Angeklagte „den Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht überleben kann“. Abgesehen davon, dass zunächst die Maßregel zu vollstrecken ist (§ 67 Abs. 1 StGB; vgl. auch § 67 Absätze 4 und 5 StGB), sind nachvollziehbare Anhaltspunkte, die diese Einschätzung nahe liegend erscheinen lassen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann daher auf sich beruhen, welche rechtlichen Konsequenzen es haben könnte, wenn es sich anders verhielte (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2129).
d) Auch das sonstige, umfangreiche Revisionsvorbringen entfernt sich zum Teil von den Urteilsfeststellungen und beschränkt sich im Übrigen weitgehend auf den schon im Ansatz im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, ausreichend begründete und auch sonst rechtlich nicht zu beanstandende tat-richterliche Erwägungen durch eine eigene Strafzumessung zu ersetzen. Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen können allenfalls insoweit bestehen, als die Strafkammer darauf hinweist, die kriminelle Energie des Angeklagten zeige sich auch darin, dass er zuvor den Geschädigten mit Benzin in Tötungsabsicht überschüttet habe. Ist ein Täter, wie die Strafkammer hier festgestellt hat, von einem Versuch freiwillig zurückgetreten, kann der auf die versuchte Tat gerichtete Vorsatz nicht im Rahmen der Strafzumessung für ein damit in engem Zusammenhang stehendes vollendetes Delikt herangezogen werden. Dies gilt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn sich der Vorsatz der versuchten Tat, von der der Täter zurückgetreten ist, mit dem Motiv für das vollendete Delikt überschneidet, es sei denn, anders wäre eine zutreffende und vollständige Bewertung der vollendeten Tat nicht möglich (vgl. zusammenfassend Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl. § 24 Rdn. 45a, 45b m. zahlr. Rsprnachw.). Da der Senat jedoch unabhängig von alledem im Hinblick auf die sonstigen Feststellungen zu Tat und Täter und unter Berücksichtigung aller sonst für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkte die hier verhängte Strafe für angemessen hält (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), kann er offen lassen, ob sich aus den genannten Grundsätzen zu Strafzumessung und Rücktritt hier letztlich ein Rechtsfehler ergibt oder nicht (vgl. Senge in FS für Dahs 475,486 m. N.).
e) Auch die Unterbringungsanordnung hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Die Annahme, dass vom Angeklagten - der in einem Altersheim nicht nur vier Liter Benzin, sondern auch noch eine Lunte vorrätig hielt - zustandsbedingt weitere, sich steigernde Aggressionshandlungen gegen jedermann zu erwarten sind, der mit seiner Betreuung oder Pflege befasst ist, ist -zumal unter Berücksichtigung der ausreichend dargelegten Ausführungen des Sachverständigen - nachvollziehbar und auch sonst nicht zu beanstanden. Teilweise entfernt sich das Revisionsvorbringen von den Urteilsfeststellungen. So hat die Strafkammer eingehend erörtert, dass und warum die zwischenzeitliche Verlegung der Freundin, mit der die hier abgeurteilte Tat allerletztlich zusammenhängt, die Prognose angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten nicht günstig beeinflussen kann. Die Revision trägt hierzu vor, die Strafkammer habe die Verlegung der Freundin „nicht gewertet“. Vergleichbar damit vermisst sie die Feststellung, gegen „welche Personen“ sich künftige Aggressionen des Angeklagten richten würden, obwohl die Strafkammer festgestellt hat, dass „insbesondere Personen, die mit seiner Pflege oder Betreuung befasst sind“ betroffen sind. Auch das übrige Revisionsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darlegung eigener Wertung und Würdigung und kann insgesamt die Möglichkeit eines den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlers nicht verdeutlichen.
f) Anzumerken ist insoweit nur noch, dass angesichts der rechtsfehlerfreien Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ohnehin kein Raum war (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB). Sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen können daher schon im Ansatz auf sich beruhen. Im Übrigen hat sich der gegenwärtig im BKH K. untergebrachte Angeklagte allen Versuchen, ihn von dort in ein Heim zu verlegen, widersetzt, im Falle einer Verlegung sind „weitere Tätlichkeiten so gut wie sicher“. Sollte sich dieser Zustand des Angeklagten verbessern, sollten nicht zuletzt im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Angeklagten freilich Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte eine zeitnahe Überprüfung der Möglichkeit einer Bewährung nahe legen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - 1 StR 410/06).
III. Ebenso erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft.
1. Ob die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts wirksam wäre, wenn, wie der Generalbundesanwalt meint, Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen wäre, mag dahinstehen, da dies nicht der Fall ist.
2. Die Verfahrensrüge versagt. Die Revision erhebt eine Aufklärungsrüge. Sie macht geltend, wie eine dienstliche Erklärung der Staatsanwaltschaft ergäbe, sei in der Hauptverhandlung eine bestimmte Frage nicht an den Angeklagten gerichtet worden. Hätte er sie bejaht, hätte dies der Beweiswürdigung mit von der Staatsanwaltschaft näher dargelegten rechtlichen Konsequenzen zu Grunde gelegt werden müssen, hätte er sie verneint, wären von ihr näher bezeichnete weitere Beweiserhebungen geboten gewesen. Dass es sich bei solchem Vorbringen nicht um eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge handelt, bedarf keiner Darlegung. Unabhängig davon ist die vermisste Beweiserhebung darauf gerichtet, dass der Ermittlungsrichter hätte dazu vernommen werden sollen, was der Angeklagte bei der Eröffnung des Haftbefehls gesagt hat. Jedoch war das Protokoll dieser Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dies hat zwar die Revision nicht vorgetragen, es ergibt sich aber aus den Urteilsgründen.
3. Die Ausführungen zur Sachrüge beschränken sich letztlich auf unbehelfliche Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. So hat die Strafkammer erwogen, dass das Benzin den Geschädigten überwiegend nicht getroffen hat. Daraus, dass der Angeklagte gleichwohl zunächst versucht hat, ihn anzuzünden, hat sie geschlossen, dass er nicht erkannt hat, dass sein Versuch schon im Hinblick auf das weitgehende Verschütten des Benzins gescheitert war. Dem setzt die Staatsanwaltschaft die Erwägung entgegen, der Angeklagte könne aus Sturheit versucht haben, den Geschädigten anzuzünden, obwohl er wusste, dass er ihn nicht getroffen hatte und die Sinnlosigkeit des Anzündens könne ihm auch erst später aufgegangen sein. Solches Vorbringen vermag eine Unklarheit in der Gedankenführung der Strafkammer oder die Möglichkeit eines sonstigen Rechtsfehlers nicht zu verdeutlichen.
4. Der Generalbundesanwalt hat im Zusammenhang mit dem Rücktritt noch erwogen, der Versuch sei objektiv gescheitert, weil das Feuerzeug nicht funktioniert habe. Für die Annahme, ein weiterer Versuch mit dem Feuerzeug hätte erfolgreich sein können, was der Angeklagte auch erkannt haben könnte - darauf beruht letztlich die Annahme eines freiwilligen Rücktritts -, fehle eine Tatsachengrundlage. Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Es fehlt in erster Linie das Feuerzeug, das die Ermittlungsbehörden zwar gefunden haben, das dann aber verloren gegangen ist. Wäre es vorhanden, wären Feststellungen zu seiner Funktionsfähigkeit möglich gewesen, die möglicherweise Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Angeklagten zugelassen hätten. Da derartige Feststellungen nicht möglich waren, bewegen sich die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen der Strafkammer im Rahmen möglicher und daher rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung. Darauf, ob auch eine andere Beweiswürdigung ebenso möglich und vielleicht sogar näher liegend gewesen wäre, kommt es nicht an.
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