StGB § 63, StrEG § 2 - Ablehnung der Unterbringung wirkt für StrEG wie Freispruch

StGB § 63, StrEG § 2 - Ablehnung der Unterbringung wirkt für StrEG wie Freispruch

BGH, Urt. v. 10.03.2010 - 5 StR 503/09 = BeckRS 2010, 07406

Die Ablehnung der beantragten Unterbringung nach § 63 StGB ist einem Freispruch gleichzusetzen, so dass nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzugs besteht. Die Norm gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§413 f. StPO betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB jedoch nicht erreicht.

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25. Februar 2009 werden verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die in diesem Verfahren gegen den Beschuldigten vollzogene einstweilige Unterbringung aufgehoben; die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten für die erlittene einstweilige Unterbringung zu entschädigen.

3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer Revision.

G r ü n d e

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt und dem Beschuldigten für die Zeit seiner einstweiligen Unterbringung eine Entschädigung gewährt. Die hiergegen gerichteten, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft – vom Generalbundesanwalt nicht vertreten – und der Nebenklägerin bleiben ohne Erfolg. Indes führt die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsgrundentscheidung des Landgerichts zu deren Aufhebung und zum Wegfall der Entschädigungspflicht.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Beschuldigte in einer Wohnstätte für Menschen mit geistiger Behinderung mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr durch. Die Nebenklägerin war dabei wegen einer bei ihr vorliegenden Imbezillität nicht in der Lage, einen der Handlung des Beschuldigten entgegenstehenden Willen zu bilden und zu artikulieren. Der Beschuldigte seinerseits leidet an einer Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Merkmals Schwachsinn (§ 20 StGB) mit zusätzlicher besonderer Teilleistungsschwäche der sozialen Intelligenz und Kommunikation. Aufgrund dieser Einschränkungen war er nicht in der Lage, die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten zu erkennen, und unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen (§ 20 StGB).

2. Gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen hat das Landgericht die beantragte Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit der Begründung abgelehnt, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der zur Schuldunfähigkeit führenden Behinderung des Beschuldigten einerseits und der festgestellten Tat andererseits nicht vorliege. Das Fehlverhalten des Beschuldigten im Bereich der Sexualität resultiere nicht aus der festgestellten Hirnleistungseinschränkung, sondern sei situationsbedingt. Ferner vermochte das Landgericht bezogen auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung die nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht zu stellen.

3. Die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung stand. Die in der Anlasstat zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit des Täters muss als Folge der psychischen Störung erscheinen; die Störung muss mindestens wesentlich mitursächlich geworden sein (vgl. BGH NJW 1998,2986 m.w.N.; BGHSt 27, 246, 249). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren maßgebliche situationsbedingte und -gebundene Ursachen für die Anlasstat die Langeweile des Beschuldigten angesichts eines nach Verlust seiner Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt wenig strukturierten Heimalltags und seine von der Heimleitung geduldete intensive Befassung mit pornografischem Material mit der Folge von bis zu dreimaligem täglichem Masturbieren zur Bekämpfung dieser Langeweile. Als objektiv tatbegünstigende Rahmenbedingung trat hinzu seine Unterbringung gemeinsam mit der geistig schwerstbehinderten Nebenklägerin, die nicht in der Lage war, dem sexuellen Ansinnen des Beschuldigten einen eigenen Willen entgegenzusetzen. Es erscheint zwar gleichwohl zweifelhaft, ob dies bereits rechtfertigt, einen Zusammenhang zwischen der Störung des Beschuldigten und der Tat zu verneinen. Jedenfalls begegnet es aber keinen Bedenken, dass das Landgericht angesichts dieser besonderen Umstände eine Allgemeingefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zum Zeitpunkt des tatgerichtlichen Urteils nicht angenommen hat (vgl. BGH NStZ 1986, 572; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25).

4. Keinen Bestand haben kann die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für die Zeit der einstweiligen Unterbringung des Beschuldigten. Im Ansatz zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Ablehnung der beantragten Unterbringung nach § 63 StGB einem Freispruch gleichzusetzen ist, so dass nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzugs besteht (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2000,190 f.). Die Norm gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§413 f. StPO betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB jedoch nicht erreicht (vgl. OLG Stuttgart aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1982 – 1 Ws 264/82). Bei der Ausübung des nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eröffneten Ermessens ist zum einen darauf abzustellen, wie hoch der Unrechtsgehalt der rechtswidrigen Taten ist und ob durch sie der Rechtsfrieden empfindlich gestört wurde (vgl. OLG Stuttgart aaO). Das Landgericht hat insoweit angenommen, dass die festgestellte Tat zwar gewichtig sei, jedoch keine schwere Störung des Rechtsfriedens darstelle, weil sie innerhalb eines geschützten Bereichs ohne Gewalteinwirkung oder planvolles Vorgehen des Beschuldigten begangen worden sei; darüber hinaus hätten der Einrichtung zuzurechnende Strukturen die Tatbegehung begünstigt. Indes hat das Landgericht nicht genügend beachtet, dass durch die Tat eine über die Einrichtung hinausgehende Störung des Rechtsfriedens eingetreten ist: Die Geschädigte und andere geistig behinderte Personen sind der Einrichtung auch zu ihrem Schutz gerade vor Übergriffen anvertraut, wie sie der Beschuldigte vorgenommen hat. Die Tat hat damit das Vertrauen in die Schutzfunktion der Wohnstätte empfindlich gestört. Zum anderen ist bei der Ausübung des Ermessens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG das Maß des Sonderopfers zu betrachten, das der Betroffene durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits vor seiner einstweiligen Unterbringung seit mehreren Jahren unter Betreuung stand und in einem Heim lebte. Dies relativiert seine zusätzliche Belastung durch die Maßnahme nach § 126a StPO ebenso wie der Umstand, dass die Unterbringung im Hinblick auf seine Störung nicht etwa von vornherein unangemessen war und seine fachkundige Betreuung gewährleistete. Dies zeigte sich auch darin, dass er nach Beendigung seiner einstweiligen Unterbringung „auf freiwilliger Basis bzw. aufgrund ärztlicher Einweisung“ (UA S. 6) in dem Krankenhaus verblieb. Ob ohne die fühlbare staatliche Reaktion auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten eine Verneinung der Voraussetzungen des § 63 StGB möglich gewesen wäre, erscheint schließlich zweifelhaft.

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