StGB § 63 Unterbringung nur bei Kausalität des psychischen Defekts für die Tatbegehung - ordentliche Feststellungen

BGH, Beschl. v. 19.04.2016 – 3 StR 67/16 – BeckRs 2016, 10107

Eine Unterbringung nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dassder Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähigoder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Zu dieser Kausalitätmüssen konkrete Feststellungen getroffen werden.