StGB § 64 S. 1 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – symptomatischer Zusammenhang bei Rauschgiftdelikten

BGH, Beschl. v. 25.11.2015 – 1 StR 379/15 – NStZ-RR 2016, 113 (Ls.); BeckRS 2016, 00804

Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe. Nur im Einzelfall kann dies dennoch auszuschließen sein.