StGB § 64 - Unterbringung § 64 Therapieunwilligkeit
StGB § 64 - Unterbringung § 64 Therapieunwilligkeit
BGH, Beschl. v. 16.09.2009 - 2 StR 288/09 - NStZ-RR 2010, 9
Der Umstand, dass der Angeklagte entschlossen ist, an einer Entziehungsbehandlung nicht mitzuwirken, weil er sich einem Entziehungszwang nicht aussetzen will, steht einer Anordnung nach § 64 StGB nicht grundsätzlich entgegen [vgl. hierzu Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn.20 m.w.N.]. Ein bloßer Hinweis auf eine Therapieunwilligkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen belegt daher das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bezüglich des Angeklagten J. merkt der Senat an: Der Umstand, dass der Angeklagte entschlossen ist, an einer Entziehungsbehandlung nicht mitzuwirken, weil er sich einem Entziehungszwang nicht aussetzen will, steht einer Anordnung nach § 64 StGB nicht grundsätzlich entgegen (vgl. hierzu Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn.20 m.w.N.). Ein bloßer Hinweis auf eine Therapieunwilligkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen belegt daher das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht. Die Kammer hat jedoch im Ergebnis zutreffend eine hinreichend konkrete Aussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB verneint, da sich den Urteilsfeststellungen (UA S. 4 und 5) entnehmen lässt, dass bereits mehrere Entgiftungsversuche gescheitert waren.
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