StGB § 66 Abs. 3 S. 1 keine Sicherungsverfahrung ohne Ermessen

BGH, Beschl. v. 12.05.2016 – 1 StR 103/16 – BeckRS 2016, 10536

Ordnet das Gericht eine in sein Ermessen gestellte Sicherungsverwahrung an, so muss es in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen, dass es sich seiner Ermessensausübung bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren.