StGB § 74 Erweiterte Einziehung eines Tatertrages und Zeitpunkt des Vorhandenseins im Vermögen des Angeklagten
BGH, Urt. v. 03.11.2020 – 6 StR 258/20
Taugliche Zugriffsobjekte der erweiterten Einziehung gem.. § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB sind „Gegenstände“ nur dann, wenn sie oder ihre Surrogate bei Begehung der die erweiterte Einziehung eröffnenden Anknüpfungstat noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2020 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2020 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 172.300 Euro angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand, soweit sie über die Anordnung der Einziehung eines dem Wert der sichergestellten Geldscheine und der Rolex-Uhr entsprechenden Betrages von 172.300 Euro hinausgeht.
a) Das Landgericht hat einen Geldbetrag in Höhe von 518.290 Euro eingezogen. Der Betrag beruht auf der Addition der Werte des aufgefundenen Bargelds (143.300 Euro), der im Zeitraum Juni 2017 bis März 2019 geleisteten Mietund Darlehenszahlungen (44.490 Euro) sowie der Kaufpreise für den Ankauf von drei Fahrzeugen (86.500 Euro), der Rolex-Uhr (29.000 Euro) und 50 „Bitcoin Minern“ (215.000 Euro).
b) Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die ursprünglichen Geldmittel aus nicht konkret feststellbaren rechtswidrigen Taten stammen und nicht mehr vorhanden sind. Sie hat auch beachtet, dass § 73a StGB keine rechtliche Grundlage für die Einziehung von Surrogaten darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1; vom 4. Juli 2019 – 4 StR 590/18, Rn. 20), so dass hinsichtlich der sichergestellten Rolex-Uhr nicht diese selbst, sondern in Bezug auf die für deren Kauf aufgewendete, aus rechtswidrigen Taten herrührende Geldsumme die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen war.
c) Rechtsfehlerhaft ist aber die erweiterte Einziehung des Wertes des zugleich als Tatmittel eingezogenen BMW 530d. Denn insoweit hat die Einziehung nach § 74 StGB Vorrang (vgl. zu § 73d aF BGH, Beschluss vom 16. März 2010 – 4 StR 497/09, wistra 2010, 347, 348; zu § 73a nF LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 73a Rn. 20; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73a Rn. 5).
d) Die Strafkammer hat ferner nicht erkennbar geprüft, ob alle Geldmittel beziehungsweise die damit erworbenen Surrogate bei der Begehung der Anknüpfungstaten (ab Sommer 2018) noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren. Den Urteilsgründen lässt sich nur entnehmen, dass Geldscheine im Wert von 143.300 Euro, die Rolex-Uhr sowie das als Tatmittel eingezogene Fahrzeug aufgefunden wurden.
aa) Taugliche Zugriffsobjekte der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB sind „Gegenstände“ nur dann, wenn sie oder ihre Surrogate bei Begehung der die erweiterte Einziehung eröffnenden Anknüpfungstat noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. zu § 73d aF BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 – 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; Beschluss vom 23. Mai 2012 – 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312, 313; BT-Drucks. 11/6623, S. 8; zu § 73a nF BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 – 207 StRR 138/20; MüKo- StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 20).
bb) Soweit dies nicht der Fall war, was zumindest auf die vor Begehung der Anknüpfungstaten entrichteten Miet- und Darlehenszahlungen zutrifft, scheidet die erweiterte Einziehung aus.
e) Schließlich kann auf Basis der Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die „Bitcoin Miner“ und die zwei Pkw vom Typ Mercedes S 63 AMG jedenfalls teilweise wieder verkauft und mit etwaigen Erlösen die weiteren, durch die Strafkammer der erweiterten Einziehung unterworfenen Gegenstände bezahlt oder Verbindlichkeiten getilgt hat oder die Erlöse Teil des bei ihm aufgefundenen Bargeldes geworden sind. In all diesen Fällen hätte die Strafkammer diese Vermögenswerte doppelt erfasst. StGB § 74b Weiterhin höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei Trunkenheitsfahrten mit Elektrorollern BGH, Urt. v. 02.03.2021 – 4 StR 366/20
1. Ob und inwieweit die vor dem Aufkommen der Elektrokleinstfahrzeuge ergangene Rspr. zu dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern auch auf Nutzer dieser neuen Fahrzeugklasse übertragen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
2. Fehlen, wie im vorliegenden Fall, Feststellungen sowohl zu der Fahrzeugklasse des vom Angekl. genutzten Elektrorollers als auch zu dessen technischen Merkmalen im Einzelnen, ist die Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu beantworten. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. März 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II.12., II.13., II.23., II.30., II.31. und II.34. der Urteilsgründe,
b) in den Aussprüchen
aa) über die Gesamtstrafe,
bb) über die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis,
cc) über die Anordnung der vorbehaltenen Einziehung, auch soweit sie sich auf Fahrzeuge der Einziehungsbeteiligten bezieht.
2. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die vorbehaltene Einziehung aufgehoben, soweit diese sich auf das Fahrzeug BMW X3, Farbe: schwarz, amtliches Kennzeichen: , FIN: , bezieht.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehenden Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 32 Straftaten, u.a. mehrerer Straßenverkehrsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es angeordnet, dass dem Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weiter gehenden Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Revision des Angeklagten
1. Die Verurteilung in den Fällen II.12., II.13., II.23., II.30., II.31. und II.34. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
a) Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte in den Fällen II.12. und II.13. jeweils in dem Wissen, dass er die „zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge erforderliche Fahrerlaubnis nicht mehr hatte“, einen „Elektroroller Scoody, FIN: “ im öffentlichen Straßenverkehr. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG in zwei Fällen verurteilt. Die Voraussetzungen dieses Straftatbestandes sind durch die Feststellungen nicht belegt. Dass es sich bei dem „Elektroroller Scoody“ um ein Kraftfahrzeug handelte, welches im öffentlichen Straßenverkehr nur mit einer Fahrerlaubnis geführt werden darf, kann der Senat aufgrund der vorgenannten Bezeichnung des Fahrzeugs nicht nachprüfen. Nähere Feststellungen zu Art und technischer Beschaffenheit, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob das Fahrzeug § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV oder aber einem der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV unterfällt, enthält das Urteil nicht.
b) In den Fällen II.23., II.30., II.31. und II.34. führte der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand im öffentlichen Verkehr einen „Elektroroller Sunny-E-Bike“, der ein Versicherungskennzeichen trug und mit dem ohne Einsatz menschlicher Kraft eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden kann. Dabei wies der Angeklagte in zwei Fällen jeweils eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 ‰ auf (Fälle II.23. und II.34.). In einem weiteren Fall fuhr er mit demselben Fahrzeug von einer Grundstückseinfahrt in eine Straße ein und kollidierte hierbei mit einem Pkw, dessen Vorfahrt er infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit – seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 0,73 ‰ – missachtete (Fall II.30.). Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt hatte, fuhr er anschließend davon (Fall II.31.). Das Landgericht hat diese Taten als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB (Fälle II.23 und II.34.), fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB (Fall II.30.) sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB (Fall II.31.) bewertet. Diese Feststellungen tragen die jeweiligen Verurteilungen nicht. Im Einzelnen:
aa) In den Fällen II.23. und II.34. fehlt es an Feststellungen zur fahrzeugtechnischen Einordnung des bei den Fahrten verwendeten Elektrorollers. Dem Senat ist es deshalb verwehrt, anhand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob das Landgericht zu Recht den für alkoholisierte Führer von Kraftfahrzeugen als unwiderleglichen Indizwert für die Annahme absoluter Fahrtüchtigkeit entwickelten Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89) seiner rechtlichen Bewertung der Taten zugrunde gelegt hat. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen noch, dass mit dem Elektroroller ohne menschlichen Kraftaufwand eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden konnte, so dass es sich bei diesem um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 eKFV gehandelt haben könnte. Fahrzeuge dieser Klasse zählen zwar gemäß § 1 Abs. 1 eKFV straßenverkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Allerdings werden in § 1 Abs. 1 eKFV verschiedene Fahrzeugarten zusammengefasst, denen zwar der elektrische Antrieb und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gemeinsam sind, die im Übrigen aber unterschiedliche technische Merkmale aufweisen. Ob und inwieweit die vor dem Aufkommen der Elektrokleinstfahrzeuge ergangene Rechtsprechung zu dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89) auch auf Nutzer dieser neuen Fahrzeugklasse übertragen werden kann (vgl. für E-Scooter bejahend BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 205 StRR 216/20, NStZ 2020, 736; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 9 Qs 35/20; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, VRS 138, 20; offenlassend LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 – 3 Qs 81/20, Blutalkohol 58, 293), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Mangels näherer Feststellungen sowohl zu der Fahrzeugklasse des vom Angeklagten genutzten Elektrorollers als auch zu dessen technischen Merkmalen im Einzelnen vermag der Senat die Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu beantworten. Er verweist die Sache daher an das Landgericht zurück, damit die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs treffen kann, auf deren Grundlage der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit zuverlässig bestimmt werden kann.
bb) In den Fällen II.30. und II.31. ist die vom Landgericht jeweils angenommene relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht belegt. Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar – wie hier – unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (BGH, Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42 mwN). Derartige Umstände hat die Strafkammer nicht dargelegt. Soweit sie festgestellt hat, dass der vom Angeklagten begangene Vorfahrtsverstoß (Fall II.30.) Folge seiner Alkoholisierung gewesen sei, sind den Urteilsgründen keine diese Annahme in tatsächlicher Hinsicht stützenden Erwägungen zu entnehmen. Die äußerst knappen Feststellungen zu dem Unfallgeschehen erlauben es nicht nachzuvollziehen, dass der Fahrfehler dem Angeklagten nicht auch ohne Alkoholeinfluss unterlaufen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1968 – 4 StR 399/68, DAR 1969, 105). Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung bzw. vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in den Fällen II.30. und II.31. kann daher nicht bestehen bleiben. Im letztgenannten Fall erstreckt sich die Aufhebung wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens auch auf den an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.12., II.13., II.23., II.30., II.31. und II.34. führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen, was auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzieht. Ebenfalls keinen Bestand hat infolgedessen die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB, die das Landgericht unter anderem auf die Taten II.23., II.30., II.31. und II.34. gestützt hat.
II. Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten
Schließlich weist auch die Einziehungsentscheidung des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler auf. Im Einzelnen gilt das Folgende:
1. Soweit das Landgericht die Einziehung des im Eigentum der Einziehungsbeteiligten stehenden Fahrzeugs BMW X3, Farbe schwarz, amtliches Kennzeichen (FIN: ), vorbehalten hat, begegnet die Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der (vorbehaltenen) Sicherungseinziehung gemäß § 74b Abs. 1 Alt. 3 Nr. 2 StGB, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, nicht festgestellt sind. Die Einziehungsanordnung ist insoweit auf die Revision der Einziehungsbeteiligten aufzuheben.
a) Die Vorschrift erlaubt es, Gegenstände, die einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören, einzuziehen, wenn die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Gegenstände im Sinne des § 74b StGB sind allerdings nur Tatprodukte und Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB sowie Tatobjekte nach § 74 Abs. 2 StGB (vgl. Eser/Schuster in Schönke/ Schröder, StGB, 30. Aufl., § 74b Rn. 5; Joecks/Meißner in MünchKomm-StGB, 4. Aufl., § 74b Rn. 1; Altenhain/Fleckenstein in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 74b Rn. 2; Lohse in LK-StGB, 13. Aufl., § 74b Rn. 1 f.; wohl auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 74b Rn. 2 und Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 74b Rn. 1). Der in der Literatur vertretenen abweichenden Meinung, wonach über Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte hinaus auch weitere gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen wegen der Anlasstat entdeckt werden, der Sicherungseinziehung nach § 74b StGB unterliegen können (so Heine in SSWStGB, 5. Aufl., § 74b Rn. 4 f.), folgt der Senat nicht. Der Wortlaut der Norm, der lediglich auf „Gegenstände“ sowie auf den „Täter oder Teilnehmer“ einer rechtswidrigen Tat abstellt, ist insoweit zwar nicht eindeutig. Gegen das vorbenannte weite Verständnis der Norm spricht aber bereits ihre systematische Stellung innerhalb des Siebenten Titels des Dritten Abschnitts des Strafgesetzbuchs: § 74b StGB steht zwischen den Vorschriften der §§ 74a und 74c StGB, die sich jeweils auf die Grundnorm des § 74 StGB beziehen, indem sie gerade die dort geregelte Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten erweitern, nämlich auf Gegenstände nicht tatbeteiligter Dritter (§ 74a StGB) bzw. auf den Wert der Gegenstände (§ 74c StGB). Hätte der Gesetzgeber die Sicherungseinziehung nach § 74b StGB weiter gehend von den in § 74 StGB genannten Einziehungsgegenständen lösen und auch für andere gefährliche Gegenstände zulassen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies durch die Normierung der Sicherungseinziehung außerhalb des Regelungszusammenhangs der §§ 74a, 74c StGB, etwa nach § 74c StGB, zum Ausdruck gebracht hätte. Hinzu kommt, dass § 74b Abs. 1 StGB im Zuge der umfassenden Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. 2017 I, S. 872) an die Stelle des § 74 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StGB aF getreten ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 70; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 74b Rn. 2), welche sich eindeutig allein auf Tatprodukte und -gegenstände im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB aF bezogen. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Neufassung keine inhaltliche Änderung verbunden sein (vgl. BTDrucks. 18/9525, S. 70). Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 74b Abs. 1 StGB nicht für ein weites, über die in § 74 StGB genannten Gegenstände hinausgehendes Verständnis der Norm. Die Vorschrift erweitert die durch § 74 StGB eröffneten Einziehungsmöglichkeiten insofern, als sie unter den in ihr genannten Voraussetzungen die Einziehung bei schuldlos begangener Tat sowie in Bezug auf Gegenstände Dritter erlaubt. Dies ist aber auch und gerade hinsichtlich solcher Gegenstände sinnvoll, die in einer der in § 74 StGB bezeichneten Beziehungen zu der Anlasstat stehen. Eine darüber hinausgehende, potentiell uferlose Erweiterung auf Gegenstände ohne einen solchen Tatbezug gebietet dieser Normzweck nicht. b) Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des oben genannten Fahrzeugs BMW X3 ist daher auf die Revision der als Eigentümerin des Fahrzeugs insoweit beschwerten Einziehungsbeteiligten aufzuheben. Denn aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass dieses Fahrzeug ein Gegenstand im Sinne der §§ 74, 74b StGB ist, namentlich dass der Angeklagte eine ausgeurteilte vorsätzliche rechtswidrige Tat mittels desselben beging.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten hat auch die Einziehungsentscheidung betreffend die Elektroroller „Scoody“ und „Sunny-E-Bike“ keinen Bestand. Die Aufhebung des Schuldspruchs bezüglich der mit diesen Fahrzeugen begangenen Taten allein auf die Revision des Angeklagten entzieht auch insoweit der Einziehungsentscheidung die Grundlage. Der Senat hebt die Anordnung der vorbehaltenen Einziehung auch im Übrigen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Einziehungsentscheidung zu ermöglichen.
b) Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung der Einziehungsanordnung hinsichtlich weiterer Fahrzeuge, die im Eigentum der Einziehungsbeteiligten stehen, ist in entsprechender Anwendung des § 357 Satz 1 StPO auf die Einziehungsbeteiligte zu erstrecken. Auf ihre eigene Revision ist insoweit eine rechtliche Überprüfung nicht veranlasst, ihre auf die Sachrüge gestützte Revision daher insoweit unbehelflich, weil sie gegen den Schuldspruch, dessen Teilaufhebung zur vollständigen Aufhebung der Einziehungsentscheidung führt, innerhalb der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine Einwendungen erhoben hat (§ 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO; vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19, juris Rn. 7; vom 23. Januar 2019 – 1 StR 450/18, juris Rn. 23 mwN).