StGB § 9 Abs. 2, § 263 Tatort Deutschland auch bei Betrug im Ausland, wenn hier der Anfang lag
StGB § 9 II, § 263 Tatort Deutschland auch bei Betrug im Ausland, wenn hier der Anfang lag
BGH, Beschl. v. 20.01.2009 – 1 StR 705/08 - StraFo 2009, 161
Der gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte Rechtsgut i.S.d. § 9 StGB geht von jedem Ort aus, an dem ein Mittäter seinen Tatbeitrag leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des einen Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch hinsichtlich der rechtsfehlerfrei festgestellten Betrugstaten in den Fällen 3, 5 und 6 des Urteils ist ein Tatort im Sinne von § 9 StGB in Deutschland gegeben, so dass auch insoweit das deutsche Strafrecht Anwendung findet (§ 3 StGB). Zwar sind in diesen Fällen die Fahrzeuge nicht in Deutschland, sondern in Italien oder Spanien in betrügerischer Absicht an gutgläubige Käufer veräußert worden. Diese Verkäufe wurden indes nach dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und des Mitangeklagten R. dadurch vorbereitet, dass der Mitangeklagte die Fahrzeuge unter Vorlage gefälschter Papiere in Deutschland zuließ, was nach der Vorstellung des Angeklagten für den späteren Verkauf ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Höhe des Kaufpreises war. Diesen für die Verwirklichung der Betrugstaten geleisteten Tatbeitrag des insoweit mittäterschaftlich handelnden Mitangeklagten muss sich der Angeklagte zurechnen lassen. Der gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte Rechtsgut im Sinne des § 9 StGB ging daher von jedem Ort aus, an dem ein Mittäter seinen Tatbeitrag leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des einen Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind (BGHSt 39, 88, 91). Die Entscheidung 4 StR 402/00 - nicht 01 - bezieht sich nicht auf diese Fallgestaltung.
Ihr Anwalt Hamburg - Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz