StPO § 144 Weiterer Pflichtverteidiger

BGH, Beschl. v. 31.08.2020 – StB 23/20

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 31. August 2020 gemäß §§ 144, 142 Abs. 7, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbssatz 2 Nr. 1. 311 StPO beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Mai 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

I. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts führt gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur Sachbeschädigung, in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 129 Abs. 2, § 303 Abs. 1, § 308 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB). Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er und zahlreiche weitere Personen hätten sich in F. spätestens Mitte Juli 2015 zu einer Vereinigung zusammengeschlossen, die auf längere Zeit angelegt und darauf ausgerichtet gewesen sei, ihre rechtsextreme Gesinnung gemeinsam durch Sprengstoffanschläge durchzusetzen (im Folgenden " ...."). Zwischen dem 11. August und dem 20. September 2015 habe er sich an drei Aktionen dieser Vereinigung beteiligt, an einem Sprengstoffanschlag, am Erstellen identitätsstiftender Fotografien unter Abbildung eines Hakenkreuzes und des "Hitlergrußes" so- wie am Anbringen rassistischer und fremdenfeindlicher Graffitiparolen im Stadtgebiet von F. . Rn 2. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2018 ist dem Ange- klagten Rechtsanwalt H. aus L. als Verteidiger bestellt worden (Sachakte GenStA Bd. 3 Bl. 1229).

Mit Schriftsatz von Rechtsanwalt T. aus L. vom 22. April 2020 hat der Angeklagte beantragt, ihm jenen als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen. "Der Prozessstoff" sei ebenso wie "die rechtliche Bewertung (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) ... so schwierig und so umfangreich, dass er ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden" könne. "Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang" des Verfahrens sei zu bedenken, dass "erfahrungsgemäß bei höherer Anzahl von Verfahrensbeteiligten und längerer Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit" steige, "ein Verteidiger werde planmäßig verhindert sein". Mit - formlos mitgeteiltem - Beschluss vom 8. Mai 2020 hat der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats den Antrag abgelehnt. Hiergegen ist mit am 28. Mai 2020 eingegangenem Schriftsatz von Rechtsanwalt T. vom selben Tag unter Bezugnahme auf das Vorbringen in der Antragsschrift "Beschwerde" eingelegt worden.

Der Beschwerdevorgang ist am 15. Juli 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Am 28. Juli 2020 hat der Senat die Vorlage der seit dem 31. März 2020 geführten Gerichtsakten zusätzlich zu den bereits übersandten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und dem Beschwerdeheft erbeten. Die angeforderten Akten sind am 19. August 2020 eingegangen.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2020 hat der Oberlandesgerichtssenat die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. März 2020 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren er- öffnet. Zugleich hat der Vorsitzende Hauptverhandlungstermin auf den 7. September 2020 und 30 Fortsetzungstermine bis zum 28. Januar 2021 bestimmt.

II.

Das als sofortige Beschwerde des Angeklagten auszulegende Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.  Das Rechtsmittel stellt sich als vom Angeklagten erhobene sofortige Beschwerde dar. Als solche ist es statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO).

a)  Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gemäß der - ihrem Wortlaut nach unmittelbar anwendbaren - Vorschrift des § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthaft. Der Anwendung der in § 144 Abs. 2 Satz 2 StPO geregelten Verweisung bedarf es nicht. Sie gilt auch nach ihrer systematischen Stellung allein für die Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers nach § 144 Abs. 2 Satz 1 StPO (anders OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2020 - III-4 Ws 94/20, juris Rn. 3, das - auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien [s. BT-Drucks. 19/13829 S. 50] - hinsichtlich der Gesetzessystematik von einem gesetzgeberischen Redaktions- versehen ausgegangen ist und § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO über die Verweisung gemäß § 144 Abs. 2 Satz 2 StPO angewendet hat; im Ergebnis ebenso BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed., § 144 Rn. 11).

b)  Beschwerdeführer ist der Angeklagte selbst, nicht Rechtsanwalt T. . Dies ergibt sich daraus, dass dessen Schriftsatz vom 22. April 2020 über den Antrag auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers den Angeklagten als Antragsteller bezeichnet. Da der Schriftsatz über die sofortige Beschwerde vom 28. Mai 2020 ausdrücklich auf den "Antrag des (damaligen) Angeschuldigten" Bezug nimmt, ist er dahin auszulegen, dass das Rechtsmittel in seinem Namen und Auf- trag eingelegt worden ist. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt T. , wenn er Beschwerdeführer wäre, eine Beschwerdebefugnis zustünde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - StB 25/20). 

c)  Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die sofortige Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden. Nach § 35 Abs. 2 StPO hätte der angefochtene Beschluss förmlich zugestellt werden müssen. Denn es bedarf der Zustellung der Entscheidung, wenn durch ihre Bekanntmachung eine Frist - wie vorliegend die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO - in Lauf gesetzt wird. Eine bloße formlose Mitteilung genügt auch dann nicht, wenn sie - anders als hier - nachgewiesen ist (s. LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 311 Rn. 7 mwN). Da die Beschwerdefrist somit noch gar nicht zu laufen begonnen hatte, hat die sofortige Beschwerde nicht verfristet eingelegt werden können.

2.  Die sofortige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichtssenats (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat bei seiner Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten, der ihm zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO zugestanden hat.

a)  Nach der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger "bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich" bestellt werden, "wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist".

Nach ihrem Wortlaut hat die Vorschrift demnach zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche - "vom Willen des Beschuldigten unabhängige" (BT-Drucks.

19/13829 S. 49) - Bestellung ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Ver- fahren sichernde Wirkung hat; vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein. Soweit der Gesetzeswortlaut "Umfang oder Schwierigkeit" des Verfahrens anführt, benennt er lediglich exemplarisch ("insbesondere") einen der Hauptanwendungsfälle für diese zentrale Normvoraussetzung. Hierauf ist bei der Auslegung Bedacht zu nehmen. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den (bzw. die beiden) weiteren Verteidiger gefährdet wäre (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, StraFo 2020, 289 f.).

Unter dieser Prämisse kann für die Auslegung des § 144 Abs. 1 StPO im Übrigen auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die sich vor der Reform durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) zur Zulässigkeit der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger herausgebildet hatte. Danach ist eine solche Bestellung lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür - etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache - ein "unabweisbares Bedürfnis" besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. So liegt es, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16, StraFo 2016, 414, 415; vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, StraFo 2009, 517; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9 mwN). Diese gerichtliche "Praxis", an der in der Literatur Zweifel ge- äußert worden waren, hat der Gesetzgeber im Blick gehabt (s. BT-Drucksache 19/13829 S. 49), als er das Institut des zusätzlichen Pflichtverteidigers kodifiziert hat (s. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, juris Rn. 15 [insoweit in StraFo 2020, 289 nicht abgedruckt]).

b)  Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen ("können") fehlerfrei ausgeübt hat.

Zwar gilt für das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde im Grundsatz, dass das Beschwerdegericht an die Stelle des Erstgerichts tritt und eine eigene Sachentscheidung trifft. Soweit seine Prüfungsbefugnis nicht auf die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung beschränkt ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 59 Abs. 2 Satz 2 JGG), nimmt das Beschwerdegericht - anders als das Revisionsgericht - eine eigene sachliche Beurteilung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen vor und übt selbst Ermessen aus (s. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; MüKoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 12). Für die Prüfung der (Ablehnung der) Bestellung eines weiteren Verteidigers gilt jedoch Abweichendes:

Auf der Grundlage des - vor dem 13. Dezember 2019 gültigen - alten Rechts war für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers an- erkannt, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungsund Er- messensspielraum zusteht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6 [insoweit in StraFo 2009, 517 nicht abgedruckt]; ferner SSW-StPO/Beulke, 4. Aufl., § 141 Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn. 22, § 141 Rn. 9; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13). Es sind keine Gründe ersicht- lich, die sofortige Beschwerde nach der reformierten Gesetzeslage anders zu behandeln (im Er- gebnis ebenso BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed., § 142 Rn. 53; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - StB 21/20, juris Rn. 4 f.). Namentlich den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von diesem allgemeinen Verständnis hat ab- weichen wollen (vgl. insbesondere BT-Drucks. 19/13829 S. 43 f., 49 f.).

Ein sachlicher Grund für die - ausnahmsweise gebotene - Einschränkung der Prüfungsbefugnis ergibt sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck des § 144 Abs. 1 StPO als maßgeblicher Ermächtigungsgrundlage (vgl. allgemein zu derartigen Ausnahmen MüKoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 13 ff.). Wie dargelegt (s. oben a)), dient § 144 Abs. 1 StPO in erster Linie der zügigen Durchführung des Verfahrens. Die Vorbereitung und Leitung der Hauptverhandlung als Herzstück des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens obliegt im Grundsatz dem Vorsitzenden in eigener Zuständigkeit. Er hat sicherzustellen, dass der Anspruch des Angeklagten auf eine Verhandlung und ein Urteil innerhalb angemessener Frist (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gewahrt wird (vgl. etwa KK-Gmel, StPO, 8. Aufl., vor § 212 Rn. 4, § 213 Rn. 4a; KK-Schneider, StPO, 8. Aufl., § 238 Rn. 6, jew. mwN; ferner LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 238 Rn. 5). Dem trägt es Rechnung, dass er nach Anklageerhebung zur Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers berufen ist (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO). Deshalb entspricht es dem gesetzlichen Kompetenzgefüge, wenn das Beschwerdegericht nicht seine Beurteilung, wie die Hauptverhandlung zu gestalten ist, damit sie dem Beschleunigungsgrundsatz genügt, an die Stelle derjenigen des Vorsitzenden setzt. Dessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht erfordert, kann das Beschwerdegericht nur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält; anderenfalls hat es sie hinzunehmen.

c)  Bei Anwendung der aufgezeigten rechtlichen Vorgaben begegnen die in dem angefochtenen Beschluss - noch ausreichend - dargelegten Gründe, auf die der Oberlandesgerichtsvorsitzende die Ablehnung des Antrags auf die Bestellung des weiteren Verteidigers gestützt hat, keinen durchgreifenden Bedenken.

Wenngleich die Ausführungen nicht explizit auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehen, ergibt sich aus ihnen hinreichend deutlich, dass der Vorsitzende schon ihr Vorliegen verneint und nicht erst sein Entscheidungsermessen dem Beiordnungsbegehren zuwider ausgeübt hat. Er hat weder in dem Umfang des Verfahrensstoffs noch in der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung einen Grund gesehen, der die Bestellung eines zweiten Verteidigers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung erforderlich machte. Dabei hat er die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht überschritten:

aa)  Der Angeklagte hat mit seinem Antrag zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Verfahrensstoff als umfangreich darstellt. Die Akten der Generalsstaatsanwaltschaft umfassen sechs Bände Sachakten, sechs Beschuldigtenbände sowie 18 Sonderbände. Hinzu kommen eine Beiakte der Generalsstaatsanwaltschaft sowie als weitere Beiakten 102 Stehordner, die der Generalbundesanwalt in dem von ihm geführten Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der "    " angelegt hat. Ohne dass dies zu beanstanden wäre, hat der Vorsitzende jedoch darauf abstellen dürfen, dass das Verfahren dem am 15. Juni 2018 bestellten Verteidiger "seit langem bekannt ist" und "dieser schon umfangreich Akteneinsicht" genommen hat. Ein "unabweisbares Bedürfnis" für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers hat er aus dem großen Aktenbestand nicht ableiten müssen. Anders läge es nur, wenn der Verfahrensstoff als so außergewöhnlich umfangreich zu beurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung des ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde. Dass der Vorsitzende solches - entgegen dem Vorbringen im Antragsschriftsatz - nicht angenommen hat, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls vertretbar.

bb)  Anders als der Angeklagte mit seinem Antrag geltend gemacht hat, ist die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts nicht als außergewöhnlich schwierig zu beurteilen. Dafür, dass zu erwarten wäre, es stellten sich komplexe oder ungeklärte Rechtsfragen, besteht kein Anhalt. Deshalb ist es unschädlich, dass der angefochtene Beschluss hierauf nicht eingeht.

cc)  Die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte zwingt ebenso wenig zu der Bestellung eines zweiten Verteidigers. In Fällen einer außer- gewöhnlich langen Hauptverhandlung beruhte die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger nach bisheriger Rechtsprechung auf der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen überbrückbar ausfallen (s. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, juris Rn. 18 mwN [insoweit in StraFo 2020, 289 nicht abgedruckt]).

Vom Oberlandesgerichtsvorsitzenden ist geplant, dass sich die Hauptverhandlung auf vier Monate und drei Wochen erstreckt. Für diesen Zeitraum sind Termine bereits bestimmt. Dass insoweit tatsächlich die Gefahr existiert, der dem Angeklagten bestellte Verteidiger stehe nicht zur Verfügung, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In dem angefochtenen Beschluss ist beanstandungsfrei dargelegt, es sei derzeit nicht zu besorgen, dass eine Hauptverhandlung ohne einen zweiten Pflichtverteidiger "nicht mit der der gebotenen Terminsdichte durchgeführt werden könnte".

3.  Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO unbegründet zu verwerfen.