StPO § 147: Akteneinsicht Rohmessdaten Nichtüberlassung, rechtliches Gehör

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20

Leitsatz: Durch die bloße Versagung der Einsichtnahme bzw. die Ablehnung der Überlassung von nicht zu den Bußgeldakten gelangter sog. „Rohmessdaten“ wird das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig nicht verletzt, weshalb ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben ist.


Bayerisches Oberstes Landesgericht
202 ObOWi 1760/20

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 2. Senat für Bußgeldsachen - durch die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht als Einzelrichterin am 13. Januar 2021 folgenden

Beschluss

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10.09.2021 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

1. Nachdem das für die Entscheidung unzuständige Amtsgericht hier anstelle des nach § 46 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG allein zuständigen Rechtsbeschwerdegerichts mit Beschluss vom 08.10.2020 (BI. 88 d.A.) Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt hat, ist der Senat an diese Wiedereinsetzung bewilligende Entscheidung des Tatrichters trotz des damit verbundenen unzulässigen Eingriffs in die Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts und ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gebunden mit der Folge, dass über die Wiedereinsetzung keine weitere Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts veranlasst ist (st. Rspr.; vgl. Mey-er-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 46 Rn. 7 m.w.N.).

2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erweist sich zumindest als unbegründet. Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen haben. Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt gelassen haben (vgl. BVerfG NJW 1992. 2811). Soll jedoch die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verstoß gegen Verfahrensnormen - hier in der als rechtsfehlerhaft angegriffenen Ablehnung eines Antrags auf (erweiterte) Akteneinsicht verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens - bestehen, bedarf es eines weiteren Vortrages dazu, was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen Rechtsnormen über das Verfahren hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Gehörs verleiht. Vorliegend hat der Tatrichter den gestellten und als Anlage zum Protokoll genommenen Antrag verlesen und - wenn auch mit der Kurzbegründung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG - abgelehnt. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er den dort unterbreiteten Sachvortrag willkürlich übergangen und dadurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat.

Zwar kann sich unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 6 EMRK) mit Blick auf den Gedanken der „Waffengleichheit" auch im Zusammenhang mit einer — vorliegend mit einem gültig geeichten digitalen stationären Geschwindigkeitsüberwachungsgerät des Typs ,PoliScan Speed M1 HP' (Gerätenummer 651716, Softwareversion 3.2.4) des Herstellers , VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH' erfolgten — standardisierten Messung im Straßenverkehr ein „Anspruch“ des bzw. der Betroffenen auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlicher, aber bei der Verfolgungsbehörde vorhandener und zum Zwecke der Ermittlungen entstandener bestimmter Informationen, hier der sog. „Rohmessdaten“ einer konkreten Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr, ergeben (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18 bei juris; BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021 — 202 ObOWi 202 ObOWi 1532/20 bei juris, jeweils m.w.N.). Jedoch wird durch die bloße Versagung der Einsichtnahme bzw. die Ablehnung der Überlassung von nicht zu den Bußgeldakten gelangter sog. „Rohmessdaten“ das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig nicht verletzt, weshalb insoweit der gesetzliche Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Denn der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht berührt, wenn es um die Frage geht, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, erst zu verschaffen hat, weil es nicht Sinn und Zweck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist, dem Betroffenen Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vielmehr, dass einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 261 StPO auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs — wie hier geschehen — ausschließlich solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene und seine Verteidigung hinreichend Stellung nehmen konnten; einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht, zumal für eine Willkürentscheidung nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist (BayObLG a.a.O.; vgl. ferner schon BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 — 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 = BeckRS 2019, 31165; 06.04.2020 — 201 ObOWi 291/20 bei juris und KG, Beschl. v. 02.04.2019 - 122 Ss 43/19 bei juris, jeweils m.w.N.). Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Fallgestaltungen, in denen — wie hier — allenfalls ein Verstoß gegen das faire Verfahren in Betracht zu ziehen sein könnte, ist schon angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts kein Raum; sie wäre im Übrigen allein dem Gesetzgeber vorbehalten (KG a.a.O. m.w.N.).

2. Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts ist nicht geboten.

Dies ist nur dann der Fall, wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen sind, um dem Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHSt 24, 15/21). Entscheidungserhebliche und zugleich in abstraktionsfähiger Weise klärungsbedürftige Fragen des materiellen Rechts sind nach dem Beschwerdevorbringen nicht gegeben und auch nicht ersichtlich.

Die Angriffe des Zulassungsantrags betreffen lediglich das konkrete Verfahren ohne allgemeinen Bezug bzw. die Beweiswürdigung im Einzelfall. Die Anforderungen an die Ablehnung von Beweis-anträgen bei besonderer Beweislage sind ebenso geklärt wie die in sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehenden Erfordernisse der Beweiswürdigung. Geklärt ist auch, dass früher Ordnungswidrigkeiten, sofern in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang mit der neuen Tat besteht, zum Nachteil des Betroffenen herangezogen werden können (§ 17 Abs. 3 OWiG). Der innere Zusammenhang ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auch dann gegeben, wenn die Vorbelastungen andersartige Verstöße betreffen; denn die wiederholte Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit zeugt aus sich heraus für mangelnde Verkehrsdisziplin (vgl. Göhler/Gürtler OWiG 18. Aufl. § 17 Rn. 20 mwN). Eine direkt einschlägige oder wesensgleiche Vortat ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V, m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Gegenerklärung der Verteidigung vom 12.01.2021 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.