StPO § 153 Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld

BGH, Urt. v. 07.09.2020 – 1 StR 214/20

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2020 beschlossen:

1.  Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

2.  Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt und ihm nachgelassen, die Strafe in monatlichen Raten zu bezahlen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO ist angemessen. Die bislang getroffenen Feststellungen ergeben kein hinreichend klares Bild vom Tathergang und lassen eine belastbare Beurteilung der subjektiven Tatseite nicht zu. Zudem ist nach den bisherigen Feststellungen zum Gesamtverhalten des Angeklagten und den Tatfolgen davon auszugehen, dass die Schuld des Angeklagten jedenfalls als gering anzusehen wäre und auch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO; Veranlassung für ein Absehen von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 4 StPO bestand nicht.