StPO § 22 Nr. 4 Richterausschluss früherer Staatsanwalt
StPO § 22 Nr. 4 Richterausschluss früherer StA
BGH, Beschl v. 12.08.2010 – 4 StR 378/10 – NStZ 2011, 106
Hat ein Mitglied des erkennenden Gerichts als Staatsanwalt in dem Verfahren dem Vertreter des Geschädigten auf dessen Antrag Akteneinsicht gewährt, eine Frist für eine eventuelle Stellungnahme eingeräumt und den Zeitpunkt der Wiedervorlage bestimmt, so stellt dies eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO dar.
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten A. ferner wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, und zwar den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und den Angeklagten A. zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren; darüber hinaus hat es bezüglich des Letzteren eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Revisionen haben mit der Rüge der Verletzung des § 22 Nr. 4 StPO Erfolg. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass an der Hauptverhandlung als beisitzende Richterin die Richterin am Landgericht Dr. S. teilgenommen hat, obwohl sie in der Sache bereits als Staatsanwältin tätig gewesen und somit kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war (§ 338 Nr. 2 StPO). Im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I hat die jetzige Richterin am Landgericht mit Verfügung vom 28. August 2007 dem Vertreter des Geschädigten R. , Rechtsanwalt Sch. , auf dessen Antrag Akteneinsicht gewährt, eine Frist für eine eventuelle Stellungnahme eingeräumt und den Zeitpunkt der Wiedervorlage bestimmt (Bd. I Bl. 68 d.A.). Dies stellt eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO dar. Dieser Begriff ist weit auszulegen, um Sinn und Zweck der Vorschrift, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu wahren, dass bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird, zu genügen. Er umfasst nach ständiger Rechtsprechung jedes amtliche Handeln in der Sache, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 1981 - 1 StR 711/81, NStZ 1982, 78 und vom 24. März 2006 - 2 StR 271/05, wistra 2006, 310 jeweils m.w.N.; vgl. auch Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 22 Rn. 29, 30). Dies trifft auf die Verfügung vom 28. August 2007 zu, durch die der Gang des Verfahrens gefördert werden sollte. Ob die Tätigkeit für das Verfahren wesentlich oder unbedeutend war, ist dabei unerheblich. Über die Sache ist daher insgesamt durch eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts München I erneut zu entscheiden, deren Zuständigkeit auch hinsichtlich des durch die ursprünglich an das Amtsgericht Wolfratshausen -Jugendrichter - gerichtete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 7. Februar 2009 gegen den Angeklagten A. erhobenen Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr gegeben ist (§ 39 Abs. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz [Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu] vom 16. November 2004 [GVBl. S. 471]; § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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