StPO § 243 Abs. 3 Satz 1 Verlesung des Anklagesatzes bei Vielzahl gleichförmiger Taten

StPO § 243 Abs. 3 Satz 1 Verlesung des Anklagesatzes bei Vielzahl gleichförmiger Taten

BGH, Beschl. v. 12.01.2011 – GSSt 1/10 - NStZ 2011, 297= NJW 2011, 1687

LS: In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklage­satzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht. 

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlossen: In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekenn­zeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermö­gensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht. 

Gründe:

I. Die Vorlage des 1. Strafsenats betrifft den Umfang der Anforderungen an die Tatschilderung in dem zu verlesen­den Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) bei einer Serie gleichartiger Vermö­gensdelikte. Er hält es für ausreichend, dort neben der Schilderung der die Merkmale des jeweiligen Tatbestandes erfüllenden gleichartigen Tatausführung nur die Gesamtzahl der Taten, den Tatzeitraum sowie den Gesamtschaden zu bezeichnen. Die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden seien in einem anderen, nicht zu verlesenden Teil der Anklage detailliert zu beschreiben.

1. Folgendes liegt zu Grunde: In dem beim 1. Strafsenat anhängigen Verfahren wurden in der unverändert zugelasse­nen Anklage den Angeklagten (gegen weitere Angeklagte ist das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig) insgesamt etwa 1.400 Einzeltaten bzw. Teilakte von Einzeltaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Akquisition von Werbeanzeigen zur Last gelegt. Der Anklagesatz schildert nur den Aufbau einer im Wesentlichen von einem der Angeklagten (K.) gesteuerten Firmenstruktur sowie die generelle Begehungsweise der Taten. Aufgeteilt nach den verschiedenen Angeklagten enthält der Anklagesatz Ausführungen zur „generellen Vorgehensweise bei den Betrugs­taten“, zur Gesamtzahl der ihnen jeweils vorgeworfenen Taten und der ihnen jeweils zuzurechnenden Gesamtschä­den. Außerdem ist der jeweilige (überwiegend mehrjährige) Zeitrahmen genannt, in dem die Taten begangen seien. Hinsichtlich sämtlicher anderer Einzelheiten ist unter der Überschrift „Einzeltaten und Schaden“ auf (insgesamt neun) so genannte „Anlagen zum wesentlichen Ermittlungsergebnis“ verwiesen, die diese Angaben in Tabellenform enthalten, wobei die einzelnen Anlagen teilweise aufeinander Bezug nehmen. In einer Anlage fehlen insgesamt vier Seiten mit konkretisierenden Angaben zu 52 Einzeltaten. 

2. In der Hauptverhandlung wurde der Anklagesatz verlesen, eine beabsichtigte Einführung der Anlagen im Selbstle­severfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) wurde nur teilweise durchgeführt. Es ist nicht festgestellt, dass die Richter von insgesamt sieben Anlagen Kenntnis genommen hätten (§ 249 Abs. 3 Satz 2 StPO), hinsichtlich derer am ersten Hauptverhandlungstag das Selbstleseverfahren angeordnet worden war. 

3. Der Angeklagte K. wurde wegen Betrugs in zwei Fällen, der Angeklagte M. wegen Betrugs in 369 Fällen verur­teilt. Ausweislich der Urteilsgründe, die über insgesamt mehr als 100 Seiten Tabellen enthalten, die den als Teil der Anklage vorgelegten Tabellen im Wesentlichen entsprechen, haben sie die objektiven Tatumstände ganz überwie­gend eingeräumt. Mit ihren identischen Verfahrensrügen machen sie geltend, dass durch den allein verlesenen An­klagesatz (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit mangels Konkretisierung nicht hinlänglich über den Verfahrensgegenstand informiert worden seien. Dieser Mangel sei hinsichtlich der Verfahrens­beteiligten, etwa der Schöffen, auch nicht durch ein ordnungsgemäßes Selbstleseverfahren kompensiert worden. 

4. Der 1. Strafsenat möchte die in den fehlenden Seiten einer Anlage konkretisierten Taten, weil die Anklage inso­fern die Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt und ein Verfahrenshindernis besteht, aus dem Verfahren ausscheiden. Im Übrigen sieht er – was auch die Revision nicht bezweifelt – die Umgrenzungsfunktion gewahrt und beabsichtigt, die Rechtsmittel zu verwerfen. Hieran sieht er sich durch das Urteil des 2. Strafsenats vom 28. April 2006 (2 StR 174/05, NStZ 2006, 649) gehindert. Danach genügt es bei einer Tatserie (konkret: 58 Betrügereien) nicht, die individualisie­renden Merkmale der Einzeltaten nur im nicht zu verlesenden wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aufzuführen. Auf Anfrage des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG (1 StR 260/09, NStZ 2009, 703) hat der 2. Strafsenat im Ergebnis an seiner Auffassung festgehalten (Beschluss vom 25. November 2009 – 2 ARs 455/09, wistra 2010, 66). Die anderen Strafsenate halten das Anliegen des 1. Strafsenats für sachgerecht. Wäh­rend jedoch der 4. Strafsenat (Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 4 ARs 17/09) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 5 ARs 53/09) der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zustimmen und etwaige entgegenste­hende Rechtsprechung aufgeben, hat der 3. Strafsenat (Beschluss vom 17. November 2009 – 3 ARs 16/09) mitge­teilt, seine Rechtsprechung stehe zwar nicht entgegen, er habe jedoch Bedenken, ob die vom 1. Strafsenat für ausrei­chend erachtete Verfahrensweise mit dem geltenden Recht vereinbar sei.

5. Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 hat der 1. Strafsenat gem. § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende, im Blick auf vom 2. Strafsenat geäußerte Bedenken gegenüber der Anfrage vom 2. September 2009 konkretisierend modifizierte Anfrage an den Großen Senat für Strafsachen gerichtet (NJW 2010, 1386 ff.): Genügt, wenn einem Angeklagten eine große Zahl von Vermögensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen modus operandi folgen, der Ankla­gesatz den Anforderungen des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 StPO, wenn in die-sem, der allein in der Hauptverhandlung zu verlesen ist, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweili­gen Einzelschäden, ergänzend in einem anderen, nicht zu verlesenden Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind?

6. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Sinne der Anfrage des 1. Strafsenats zu entscheiden. 

II. Die Vorlage ist zulässig, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 GVG gegeben sind. 

III. In der Sache hat der Große Senat für Strafsachen entschieden wie aus der Beschlussformel ersichtlich.

1. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO in der aktuell geltenden Fassung schreibt vor, dass in der Hauptverhandlung vor der Mitteilung über Erörterungen der Möglichkeit einer Verständigung (§ 243 Abs. 4 StPO), der Belehrung des Ange­klagten über sein Schweigerecht (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO) und dessen Vernehmung zur Sache (§ 243 Abs. 5 Satz 2 StPO) der Staatsanwalt den Anklagesatz zu verlesen hat. Diese Regelung verweist auf die Legaldefinition des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach Anklagesatz der Teil der Anklageschrift ist, in welcher der Angeschuldigte, die ihm zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung sowie die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen sind.

2. Nach forensischer Erfahrung besteht vor allem in Verfahren, in denen massenweise und gleichförmig begangene Delikte angeklagt sind, das praktische Bedürfnis, die Hauptverhandlung von der zeitaufwändigen Verlesung von Details der einzelnen Taten zu entlasten (so auch BGH, Beschluss vom 17. November 2009 – 3 ARs 16/09 < in die­ser Sache >, Rn. 5 unter Hinweis auf Wilhelm NStZ 2007, 358; vgl. auch die Fallschilderung von Müller NJW 2009, 3745, 3746 sowie Leipold/Beukelmann NJW-Spezial 2010, 249). Dies hängt im vorrangig – aber nicht ausschließ­lich – betroffenen Bereich der Wirtschaftkriminalität mit der zunehmenden Verfolgungsdichte und mit neuen Krimi­nalitätsformen zusammen. Auch wenn der Staatsanwalt, der stets gehalten ist, die Anklageschrift klar, übersichtlich und verständlich abzufassen (vgl. Nr. 110 Abs. 1 RiStBV), die Aufnahme von Einzelheiten in den zu verlesenden Anklagesatz auf das Nötigste zu beschränken hat, hat die genannte Entwicklung dazu geführt, dass in einer zuneh­menden Zahl von Einzelfällen zur Konkretisierung der Ge-schädigten, des Tatortes, der Tatobjekte oder des jeweils konkreten Einzel-schadens umfangreiche Details in den Anklagesatz aufzunehmen sind. Die nach dem bisherigen Verständnis von § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO auch in solchen Fällen stets erforderliche Verlesung der Darstellung sämtlicher angeklagter Einzelfälle oder Teilakte kann dann viele Stunden oder sogar meh­rere Tage lang dauern. Hierdurch werden die Ressourcen der Justiz sowie aller anderen Verfahrensbeteiligten erheb­lich belastet, ohne dass dem ein erkennbarer Informationsgewinn gegenüber steht.

3. Dem oben genannten praktischen Problem kann nicht in allen Fällen durch Beschränkung des Verfahrensstoffs begegnet werden. Ebenso wenig können die Regelungen über das Selbstleseverfahren auf den Anklagesatz übertra­gen werden. Auch eine einschränkende Auslegung des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht.

a) Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154a StPO sind nicht generell geeignet, diesem praktischen Problem entgegenzuwirken. Eine Beschränkung des Verfahrensstoffs gem. §§ 154, 154a StPO bei umfangreichen Tatserien würde nur dann zu einer Beschränkung des zu verlesenden Anklagesatzes führen, wenn sie bereits von der Staatsan­waltschaft vorgenommen würde (§ 154 Abs. 1 StPO, § 154a Abs. 1 StPO); eine Einstellung durch das Gericht ist erst nach Anklageerhebung möglich (§ 154 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO) und erfolgt nach aller Erfahrung regelmä­ßig erst nach Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung. Auch würde eine Verfahrensbeschränkung erheblichen Umfangs, selbst wenn sie schon vor Anklageerhebung erfolgte, dem Unrechtsgehalt namentlich solcher Tatserien nicht gerecht, bei welchen die einzelnen Schäden gering sind, der Gesamtschaden hingegen hoch ist.

b) Die Regelungen über das Selbstleseverfahren sind auf die Verlesung des Anklagesatzes nicht übertragbar. Die Anklage ist Grundlage der Hauptverhandlung; die Anklageschrift selbst kann daher nicht Gegenstand der Beweiser­hebung in der Hauptverhandlung sein. Im Übrigen ist die Einführung des Inhalts der Anklageschrift in die Hauptver­handlung in § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO abschließend geregelt; die Verlesung des Anklagesatzes ist nicht Teil der Beweisaufnahme, sondern muss dieser vorausgehen.

c) Ebenso wenig lässt sich die aufgezeigte Problematik durch eine Herabsetzung der Anforderungen an den Anklage­satz im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO lösen. Nach Ansicht des Großen Se­nats für Strafsachen ist eine einengende Auslegung des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO in Bezug auf die Individualisierung der Taten im Ergebnis ausgeschlossen. Sie könnte zwar, ohne dass dem der erkennbare Wille des Gesetzgebers ent­gegenstünde, an die frühere Rechtsprechung zur notwendigen Konkretisierung der so genannten fortgesetzten Tat anknüpfen. Hier hat der Bundesgerichtshof bei ausreichender Konkretisierung des Gesamt-Lebenssachverhalts eine Darstellung der Einzelakte in der Anklage für nicht erforderlich gehalten (vgl. etwa Urteil vom 27. Mai 1975 – 5 StR 184/75; Urteil vom 2. Mai 1985 – 4 StR 142/85). Der Tatbegriff des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht indes dem­jenigen des § 264 Abs. 1 StPO. Er umfasst daher alle individualisierenden Merkmale der vorgeworfenen Tat, die erforderlich sind, um diese zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Diese individualisierenden Merkmale können daher auch in den hier in Rede stehenden Fällen aus der Umschreibung der angeklagten Taten und damit aus dem Anklagesatz nicht ausgeklammert werden. Ansonsten be­stünde die Gefahr einer Veränderung des Tatbegriffs, deren Auswirkungen schwer zu übersehen wären. Gerade die aufgrund unzureichender Konkretisierung des Tatumfangs auftretenden Probleme etwa bei den Fragen der Verjäh­rung oder des Strafklageverbrauchs waren Gründe, welche den Großen Senat für Strafsachen zur Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung bewogen haben (vgl. BGH [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt 40, 138, 148 ff.). Für eine Herabsetzung der Anforderungen an die Individualisierung lässt sich auch die Rechtsprechung nicht fruchtbar machen, die Einschränkungen bei der Konkretisierung von Einzeltaten zulässt, wenn anders die Verfolgung und Aburteilung strafwürdiger Taten nicht möglich wäre. Dies ist als Ausnahme auf Fälle beschränkt worden, in denen typischerweise bei einer Serie gleichartiger Handlungen einzelne Taten etwa wegen Zeitablaufs oder wegen Besonderheiten in der Beweislage nicht mehr genau voneinander unterschieden wer­den können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 152/98, NStZ 1999, 42; Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 48). Diese Voraussetzungen liegen aber in den vom Vorlagebeschluss genannten Fällen se­rienmäßiger, in allen Einzelheiten feststellbarer Wirtschaftsstraftaten nicht vor. In Fällen zwingender Rechtsfolgeent­scheidungen etwa gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die gerade im Bereich des Vermögensstrafrechts häufig sind, könn­te überdies auf eine Individualisierung von Einzelschäden schon aus materiell-rechtlichen Gründen nicht verzichtet werden.

4. Daraus, dass danach der Anklagesatz die Einzeltaten auch in Fällen der in Rede stehenden Art so beschreiben muss, dass sie sich von anderen nach der Begehungsweise gleichartigen Taten der Tatserie abgrenzen lassen, folgt indes nicht, dass die zur Individualisierung erforderlichen Details notwendigerweise auch bei der Verlesung der Anklage zu Beginn der Hauptverhandlung wiedergegeben werden müssten. Allerdings kann der Begriff des Ankla­gesatzes in § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht in anderem Sinne verstanden werden als in § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, der ihn gesetzlich definiert. Die Möglichkeit einer Beschränkung ergibt sich aber aus dem Begriff des „Verlesens“ im Sinne des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. Dieser ist dahin zu interpretieren, dass es bei Anklagen wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder gleichförmiger Tateinzelakten genügt, wenn der Anklagesatz nur insoweit wörtlich vorge­lesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden darge­stellt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden Umstände der Einzeltaten oder Tateinzelakte bedarf es in diesen Fällen nicht, da die Hauptverhandlung durch sie ohne erkennbaren verfahrensrechtlichen Gewinn belastet würde.

a) Diese Auslegung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift im Wege teleologischer Reduktion des Begriffs der Verlesung geboten. Gemessen an der Funktion, die der Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung zu­kommt, ist es ausreichend, den Anklagesatz in der Hauptverhandlung den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlich­keit so zu präsentieren, dass die zur Aburteilung stehenden Lebenssachverhalte in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern verständlich werden und somit der Gang der Hauptverhandlung nachvollzogen werden kann. Hierfür ist die Mitteilung aller Einzeltaten zumindest dann nicht geeignet und erforderlich, wenn deren Details schon aufgrund der Menge an Information intellektuell nicht aufgenommen und im Gedächtnis gespeichert werden können.

aa) Die dem Anklagesatz zukommende Umgrenzungsfunktion ist durch eine solche Auslegung nicht betroffen, denn diese Funktion der Anklage bleibt vom Umfang des in der Hauptverhandlung zu verlesenden Anklagesatzes unbe­rührt. Die vom Großen Senat für Strafsachen in der Entscheidung zur fortgesetzten Tat hervorgehobene Pflicht des Staatsanwalts, in der Anklageschrift die Anklagevorwürfe nicht nur pauschalierend und ungenau darzustellen, son­dern sämtliche Vorwürfe exakt zu beschreiben und zu konkretisieren (vgl. BGH [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt 40, 138, 150, 161) ändert sich durch eine Einschränkung des zu verlesenden Teils der Anklage nicht.

bb) Auch die vom Großen Senat für Strafsachen in der vorgenannten Entscheidung angesprochene Gefahr, dass die „Verteidigung des Angeschuldigten durch vage, unbestimmte Vorwürfe“ beeinträchtigt werde (vgl. BGH [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt aaO 150, 161), steht der einschränkenden Auslegung des Verlesungsbegriffs nicht entgegen. Ihrer Informationsfunktion gegenüber dem Angeklagten (und seinem Vertei­diger) genügt die Anklageschrift, wenn sie über die Einzelheiten des Anklagevorwurfs unterrichtet, so dass Gelegen­heit besteht, das Prozessverhalten hierauf einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 47 f.). Diese Funktion entfaltet die Anklageschrift im Wesentlichen dadurch, dass sie vollumfänglich (also nicht nur ihr zu verlesender Teil) dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger alsbald nach Eingang durch den Vorsitzenden des Gerichts mitzuteilen ist (§ 201 Abs. 1 Satz 1 StPO). Damit werden der Angeschuldigte und sein Verteidiger so früh wie möglich umfassend und zuverlässig unterrichtet, um eine sachgerechte Verteidigung gegenüber dem Gericht bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu ermöglichen. Durch die Verlesung des gesamten Anklagesatzes in der Hauptverhandlung unter Einschluss aller die Einzelheiten einer Tatserie konkretisierenden Umstände werden die Möglichkeiten einer sachgerechten Verteidigung nicht erweitert. Die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung soll zwar dem Angeklagten nochmals die gegen ihn er­hobenen Vorwürfe verdeutlichen. Hierfür genügt jedoch eine Verlesung, die sich auf den Kern, nicht aber auch auf alle Details der Vorwürfe bezieht. Eine daraus resultierende Beschränkung von Verteidigungsmöglichkeiten ist nicht erkennbar.

cc) Die eingeschränkte Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung behindert auch die Schöffen bei der Wahrnehmung ihres Amtes nicht. Sie sollen durch die Verlesung mit dem Verhandlungsgegenstand und den Gren­zen, innerhalb derer sich die Urteilsfindung zu bewegen hat, so bekannt gemacht werden, dass sie dieses Amt aus­üben können. Auch deshalb ist die Anklage verständlich und erfassbar zu gestalten (vgl. auch Nr. 110 Abs. 1 RiStBV, im Ansatz ebenso Britz in FS Müller, 2008, S. 107, 111 f., der zutreffend von der „Hörverständlichkeit“ des zu verlesenden Anklagesatzes spricht). Verständlichkeit und Erfassbarkeit des Inhaltes sind bei Tabellenwerken oder sonstigen Details über zahlreiche -gelegentlich hunderte -Seiten, die über viele Stunden oder Tage verlesen werden müssten, aber gerade nicht gegeben (vgl. bereits BGH, Urteil vom 2. Dezember 1986 – 1 StR 433/86, StV 1988, 282). Die Schöffen werden durch eine konzentrierte und gruppierte Darstellung der wesentlichen Sachverhalte weit­aus besser informiert als durch die langatmige Verlesung eines etwa nur chronologisch geordneten Sachverhalts mit einer unüberschaubaren und daher nicht einprägbaren Menge von Einzeldetails. Nach aller forensischer Erfahrung ist eine solche Verlesung nicht nur für die gedankliche Erfassung des Anklagevorwurfs nutzlos; sie führt darüber hinaus sogar zu einer Ermüdung, die die Aufmerksamkeit für das einer solchen Verlesung nachfolgende Verfahrens­geschehen beeinträchtigen kann. Außerdem bewirkt eine Begrenzung der Verlesung des Anklagesatzes auch deshalb keinen bedeutsamen Erkenntnisverlust, weil sämtliche für das Urteil wesentlichen Einzelheiten Gegenstand der Be­weisaufnahme sein müssen. Allein hierauf beruht die für die Urteilsfindung erforderliche Information. Das Ver­ständnis der Hauptverhandlung und die Möglichkeit, sich hieran – etwa durch Fragen – zu beteiligen, werden aber durch eine nur eingeschränkte Verlesung nicht beeinträchtigt. Der Urteilsfindung werden ohnehin Informationen nicht deshalb zu Grunde gelegt, weil sie im verlesenen Anklagesatz enthalten waren. Entscheidend ist allein der Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO). Die Begrenzung des Umfangs des zu verlesenden Anklagesatzes führt jedoch nicht zu einer Einschränkung des notwendigen Umfangs der Hauptverhandlung, insbesondere nicht zu Ein­schränkungen des Umfangs der Beweisaufnahme. Unabhängig von der Information durch die Beweisaufnahme kann Schöffen die Ausübung ihres Amtes dadurch erleichtert werden, dass ihnen der gesamte Anklagesatz ausgehändigt wird. Die Aushändigung des Anklagesatzes an die Schöffen widerspricht nicht den Grundsätzen eines fairen Verfah­rens (EGMR NJW 2009, 2871, 2873) und ist auch sonst nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 26. März 1997 – 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36, 38 ff.; BGH, Beschluss vom 25. November 2009 – 2 ARs 455/09 <in dieser Sache> Rn. 11, wistra 2010, 66; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 5 ARs 53/09 < in die-ser Sache > Rn. 5; BGH, Be­schluss vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09, Rn. 55; vgl. auch Krehl, NStZ 2008, 525, 526 <Anm. zu BGH NStZ 2008, 351>; Häger in GedSchr. für Karlheinz Meyer, 1990, S. 171, 172 ff.; Schneider in KK 6. Aufl. § 243 Rn. 21; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 243 Rn. 13).

dd) Auch die gebotene Information der Öffentlichkeit durch die Verlesung des Anklagesatzes wird durch die aufge­zeigte Begrenzung des Umfangs der Verlesung im Ergebnis nicht eingeschränkt. Die Verlesung des Anklagesatzes soll der Öffentlichkeit eine effektive Kontrolle des Verfahrensgangs ermöglichen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 – 3 StR 291/76, BGHSt 27, 13, 15), ihr Informationsinteresse erfüllen (Wickern in LR 26. Aufl. GVG Vor § 169 Rn. 4) und auch spezial- und generalpräventiven Zwecken dienen (vgl. Diemer in KK 6. Aufl. GVG § 169 Rn. 2). Zur Erreichung dieser Zwecke ist aber eine langwierige und gegebenenfalls ermüdende Verlesung detaillier­ter Tabellen oder sonstiger Einzelheiten nicht erforderlich; sie ist vielmehr geradezu abträglich. Jedenfalls wird kei­ner dieser Zwecke durch eine solche Verlesung gefördert. Soweit einzelne Mitglieder der zur Teilnahme am Straf­prozess berechtigten Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Information über die näheren individualisieren­den tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte haben können, wird dem ohnehin nicht durch die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung, sondern durch den Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 406e StPO, §§ 475 ff. StPO Rechnung getragen.

b) Der Wortlaut des Gesetzes steht dieser maßgeblich an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung nicht entgegen.

aa) Das Gesetz verwendet für die Bekanntgabe eines geschriebenen Textes durch lautes Lesen sowohl den Begriff „Vorlesen“ als auch den Begriff „Verlesen“. Der Begriff „Vorlesen“ wird in der Regel dann gebraucht, wenn die Bekanntgabe gegenüber einer bestimmten Person wegen bei ihr vorhandener Einschränkungen in dieser Weise erfol­gen soll (vgl. auch Duden – Das große Wörterbuch der deutsche Sprache – 3. Aufl. 1999, Band 10, S. 4373), z.B. bei Inhaftierung (§ 35 Abs. 3 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 422/10 Rn. 7 bei Anal­phabetismus), oder wenn das Vorlesen eines Protokolls zur Genehmigung an die Stelle der ebenfalls möglichen Vor­lage des Protokolls tritt (§ 168a Abs. 3 Satz 1 StPO). Dies macht ohne Weiteres deutlich, dass eine Urkunde regel­mäßig uneingeschränkt in ihrem vollen Wortlaut „vorzulesen“ ist.

bb) Unter Verlesen versteht man dagegen, dass „etwas Amtliches, was der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden soll, durch Lesen bekannt“ gemacht wird (vgl. Duden – Das große Wörterbuch der deutsche Sprache – 3. Aufl. 1999, Band 9, S. 4246). Diesem Begriff wohnt die Möglichkeit einer funktionalen Beschränkung inne; ent­scheidend ist, dass verlesen wird, was nicht zur individuellen, sondern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen ist. Dementsprechend gebietet § 249 Abs. 1 StPO, wonach Urkunden und sonstige Schriftstücke zu verlesen sind, nicht notwendig, dass die Urkunden oder die Schriftstücke ausnahmslos in vollem Wortlaut zu verlesen sind (BGH, Urteil vom 8. März 1960 – 5 StR 17/60, GA 1960, 277). Vielmehr sind nur die für die Entscheidung bedeutsamen Teile zu verlesen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1957 – 3 StR 37/57, BGHSt 11, 29, 31). Anerkannt ist auch, dass es aus­reicht, eine repräsentative Auswahl der Urkunden zu verlesen, wenn eine Vielzahl gleichartiger Urkunden zu verle­sen wäre (Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 249 Rn. 15; Mosbacher in LR, 26. Aufl. StPO, § 249 Rn. 39 mwN).

c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer solchen Auslegung der Wille des Gesetzgebers entgegenstünde. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO und § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO in ihrer heutigen Fassung gehen zurück auf das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067). § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ersetzt die zuvor erforderliche Verlesung des Eröffnungsbeschlusses durch die Verlesung des „Anklagesatzes“. Dieser Begriff wurde in dem ebenfalls neu gefassten § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO definiert (Legalde­finition). Es gibt keine objektiven, in der Gesetzesvorschrift zum Ausdruck gebrachten (vgl. insoweit BVerfGE 11, 126, 130 f.) Anhaltspunkte dafür, dass es der Gesetzgeber von 1964 für erforderlich erachtete, bei Tatserien alle Details der Einzeltaten in den – dann in der Hauptverhandlung zu verlesenden – Anklagesatz aufzunehmen. Die Gesetzesmaterialien verhalten sich hierzu nicht (vgl. BR-Drucks. 180/60 S. 37).

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