StPO § 257c Deal ohne StA kein Revisionsgrund
BGH, Urt. v. 10.11.2010 – 5 StR 424/10 - BeckRS 2010, 30800
Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag des Gerichts entspricht, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat, begründet für sich keinen Rechtsfehler.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 2010 für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G rü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 22 Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachrüge geführte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 1 StR 204/00; Nr. 147 RiStBV) bleibt erfolglos. Mit Strafrahmenwahl (§ 260a Abs. 2 StGB), Einzelstraf- und Gesamtstrafbemessung sowie Strafaussetzung hat das Tatgericht den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums sehr, indes bei dem Prozessverhalten des Angeklagten und seiner sozialen Einbindung nicht unvertretbar milde. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der Strafkammer entsprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für sich keinen Rechtsfehler (vgl. nur Föhrig, Kleines Strafrichter-Brevier 2008 S. 37 f.).
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