StPO § 261, § 267 Abs. 1 2; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 31 Nr. 1 - Beweiswürdigung Vermutung Glaubwürdigkeit

StPO § 261, § 267 I 2; BtMG § 29a I Nr. 2, § 31 Nr. 1 - Beweiswürdigung Vermutung Glaubwürdigkeit

BGH, Urt. v. 17.09.2009 - 4 StR 174/09 - NStZ 2010, 228 = NStZ-RR 2010, 20

Ein Erfahrungssatz, dass bei nach demselben Verhaltensmuster verlaufenden Betäubungsmittelgeschäften desselben Zwischenhändlers mit jeweils demselben Abnehmer, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, die vom Zwischenhändler weiterveräußerten Betäubungsmittel stets aus derselben Quelle stammen, besteht nicht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 2009 für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und macht hinsichtlich der Verurteilung im Fall II. 3. der Urteilsgründe ein Verfahrenshindernis geltend. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der im Fall II. 3. der Urteilsgründe abgeurteilte Sachverhalt von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss umfasst. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2009 Bezug genommen. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jahres 2008 von B. aus einen "schwunghaften Handel" mit Amphetamin und lieferte im Januar, Februar und März 2008 unter Beteiligung seiner Cousins H. und D. A. sowie des N. jeweils Amphetamin an Benjamin K.. Darüber hinaus wirkte er bei der Abwicklung eines Betäubungsmittelgeschäfts am 22./23. April 2008 unter Beteiligung auch des K. mit, das nicht Gegenstand der Anklage ist. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten durch eine von ihm autorisierte Verteidigererklärung bestritten und erklärt, mit Drogen habe er noch nie etwas zu tun gehabt. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten auf die Angaben der Zeugen K. und N.  im Ermittlungsverfahren gestützt, die in der Hauptverhandlung - ebenso wie die Zeugen H. und D. A. - von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Zu den durch Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Zeugen K. und N. bei ihren polizeilichen Vernehmungen wird im Wesentlichen lediglich Folgendes mitgeteilt: Nach den Bekundungen des Zeugen KHK R. habe K. bei den Vernehmungen die „Ereignisse - soweit sie seinem Wahrnehmungsbereich unterlegen waren - ihm gegenüber entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert". In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe habe er die unmittelbare Übergabe des Amphetamins durch den Angeklagten an N. bzw. an H. und D. A. „dagegen“ nicht beobachtet. K. habe den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvorlage als die Person identifiziert, die er als "aggressiven Türken" bzw. "krassen Türken" und Lieferanten von D. A. bezeichnet habe. Nach den Bekundungen des Zeugen KHK W. habe N. bei seiner Vernehmung den Hergang "der verfahrensgegenständlichen Taten im Einklang mit der Darstellung des Zeugen K. geschildert". Bei der Lieferung von2 kgAmphetamin im März 2008 (Fall II. 3. der Urteilsgründe) sei ein "aggressiver Türke" zugegen gewesen, den er jedoch aus Angst vor Repressalien nicht auf Lichtbildern habe wieder erkennen wollen. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen K. für glaubhaft erachtet. Sie sei "schlüssig, lebensnah, detailreich und frei von überschießender Belastungstendenz". Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche auch, dass sich der Zeuge durch seine Angaben selbst erheblich belastet habe. Die bereits für sich überzeugenden Angaben des Zeugen K. würden durch die mit ihnen korrespondierenden Angaben des Zeugen N. bestätigt. Hinsichtlich der Ereignisse vom 22. auf den 23. April 2008 würden die Bekundungen des Zeugen K. zudem durch die des Zeugen PHK B. gestützt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe das Amphetamin persönlich übergeben habe, dass er bei dem Geschehen am 22./23. April 2008 zugegen war und dass er jeweils das Entgelt für das Amphetamin in bar erhalten habe. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten und darauf, dass sie nach demselben Verhaltensmuster verlaufen seien, bestehe "nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel", dass der Angeklagte das Amphetamin auch in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe geliefert habe und dass ihm die genannten Summen aus dem jeweiligen Erlös zugeflossen seien.

2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen; dies gilt aber nicht, wenn sie - wie hier - Rechtsfehler aufweist (st. Rspr.; vgl. nur die Nachweise bei Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 337 Rdn. 27, 29).

a) In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe lässt sich dem mitgeteilten Beweisergebnis nicht entnehmen, dass die Zeugen K. und N. zur Lieferung des Amphetamins durch den Angeklagten „korrespondierende Bekundungen“ gemacht haben. Der Zeuge K. war in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe nach seinen Angaben weder bei der Übergabe des Amphetamin durch den Angeklagten im Januar 2008 an den Zeugen N. und an H. A. noch bei der Übergabe des Amphetamins an die Gebrüder A. im Februar 2008 dabei und hat demgemäß insoweit aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen können. Gleiches gilt für die in diesen Fällen erfolgten Zahlungen an den Angeklagten. Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen im Fall II. 1. der Urteilsgründe das Amphetamin dem Zeugen N. und H. A. übergeben hat, hat der Zeuge N. zudem keine Angaben zur Identität der Person gemacht, die das Amphetamin geliefert hat. Der vom Landgericht aus der für erwiesen erachteten Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe und seiner Beteiligung an der nicht verfahrensgegenständlichen Tat gezogene Schluss auf seine Tatbeteiligung auch in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe entfernt sich unter den hier gegebenen Umständen mithin so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass er sich letztlich als bloße Vermutung erweist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 42, 43; BGHR StPO § 261 Vermutung 11; Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn. 2, jew. m.w.N.). Einen Erfahrungssatz, dass bei nach demselben Verhaltensmuster verlaufenden Betäubungsmittelgeschäften desselben Zwischenhändlers mit jeweils demselben Abnehmer, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, die vom Zwischenhändler weiterveräußerten Betäubungsmittel stets aus derselben Quelle stammen, besteht nicht.

b) Die Beweiswürdigung ist im Übrigen insgesamt lückenhaft und lässt deshalb eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu. Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, dass es an einer ausreichenden Darstellung der durch die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der Zeugen K. und N. im Ermittlungsverfahren fehlt. Zwar dienen die Urteilsgründe nicht der Dokumentation durch die Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme (vgl. BGH wistra 2004, 150; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn.12 m.w.N.). Ist aber - wie hier - eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussagen erforderlich, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, genügt es nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung pauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es seinen Wahrnehmungen unterlegen war, "entsprechend den getroffenen Feststellungen" geschildert habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99 = StraFo 1999, 384 und vom 17. März 2009  - 4 StR 662/08 Rdn. 7). Vielmehr ist es in einem Fall wie dem vorliegenden erforderlich, neben dem näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen auch die Umstände ihrer Entstehung darzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2009 aaO). Zudem hätte es unter den hier gegebenen Umständen der Mitteilung bedurft, ob die Zeugen K. und N. bereits wegen ihrer Beteiligung an den hier ausgeurteilten Straftaten verurteilt worden waren, weil es gerade bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts regelmäßig ein wichtiger Gesichtspunkt ist, ob sich ein Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte (vgl. BGH NStZ 2004, 691). Insbesondere hätte sich das Landgericht mit der nicht fern liegenden Gefahr auseinandersetzen müssen, dass ein "Aufklärungsgehilfe", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, einen nicht Geständigen zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ 2003, 245; 2004, 691). Die aufgezeigten Darstellungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt, weil die Urteilsgründe dem Senat die Überprüfung der Annahme des Landgerichts, die Aussagen des Zeugen K. im Ermittlungsverfahren seien "schlüssig, lebensnah, detailreich und frei von überschießender Belastungstendenz", nicht ermöglichen und zudem Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen N. und dessen Glaubwürdigkeit fehlen.

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