StPO § 264 Teileinstellung des Verfahrens mangels Anklage

BGH, Urt. v. 23.09.2020 – 2 StR 606/19

1. Mehrere sachlich-rechtlich selbständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264Abs. 1 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechtsund Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden.

2. Die Entscheidung darüber, ob eine gesonderte Tat angeklagt wird, obliegt der Staatsanwaltschaft, die ihre Entscheidung durch die Prozesserklärung in der Anklageschrift kundtun muss. Erforderlich ist, dass die Anklageschrift den Verfolgungswillen hinsichtlich selbständiger Taten klar erkennen lässt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 23. September 2020 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. August 2019 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,

bb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, im Ausspruch über

(1) die Gesamtstrafe sowie

(2) die Einziehung eines iPhone 6 in blauer Schutzhülle (Asservaten Nr. 3907/19); dieser entfällt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

1. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 

Gründe:

Das Landgericht hatte in einem ersten Durchgang den Mitangeklagten D. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Es hatte den Angeklagten und den Mitangeklagten B., letzteren rechtskräftig, denen mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden war, durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit D. und dem gesondert verfolgten R. eine besonders schwere räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers begangen zu haben, freigesprochen.

Der Senat hat das freisprechende Erkenntnis, soweit dieses den Angeklagten betraf, auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 7. November 2018 aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Otterndorf vom 2. August 2018 und unter Aufrechterhaltung der im dortigen Urteil getroffenen Einziehungsentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Ferner hat es ein „iPhone 6 in blauer Schutzhülle des Zeugen D. “ eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1, § 354 Abs. 1 analog StPO auf Kosten der Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) einzustellen, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt hat. Insofern besteht ein Verfahrenshindernis, weil die Taten nicht Gegenstand der Anklage sind und eine Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 2 StPO) nicht erhoben worden ist.

a) Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (BGH, Beschluss vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169 mwN). Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann voll umfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch BeckOK-StPO/Eschelbach, 37. Ed., § 264 Rn. 16 f.).

b) Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, am 28. Juni 2017 gemeinsam mit dem Mitangeklagten D. tateinheitlich eine besonders schwere räuberische Erpressung sowie eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers in einer Gartenlaubenkolonie in D. begangen zu haben. Der Vorwurf, der Angeklagte habe auf der Hin- und Rückfahrt zur Kleingartenanlage vorsätzlich ein Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt, wird in der Anklage nicht thematisiert. Diese führt im Anklagesatz (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) lediglich aus, beide Angeklagten hätten sich auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplanes, den Nebenkläger auszurauben, mit weiteren Tatgenossen zum Tatort begeben.

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird als Einlassung des Angeklagten geschildert, D. und er seien mit zwei weiteren Personen zu der Gartenlaube hingefahren. In der Darstellung der Aussage eines weiteren Zeugen findet sich der Hinweis, dieser habe vor der Gartenkolonie einen goldfarbenen Pkw Mercedes Benz wahrgenommen, der dem Angeklagten zuzuordnen sei. Wie der Angeklagte und seine Tatgenossen den Tatort verließen, wird in der Anklage nicht ausgeführt.

c) Danach stellen die Geschehnisse auf der Gartenparzelle mit der Fahrt zur bzw. von der Kleingartenanlage weder eine einheitliche prozessuale Tat dar, noch wird deutlich, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auch auf die An- bzw. Abreise des Angeklagten zum Tatort erstreckte.

aa) Die An- bzw. Abfahrt vom Tatort verbindet mit dem Tatgeschehen auf der Gartenparzelle kein einheitlicher Lebenssachverhalt; es besteht keine prozessuale Tatidentität i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO.

(1) Von prozessualer Tatidentität kann ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn mehrere Taten materiell-rechtlich zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 Abs. 1StGB stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 1977 - 2 BvR 674/77, juris Rn. 4). Mehrere sachlich rechtlich  selbständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechtsund Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362 f. mwN).

(2) Es kann danach offenbleiben, ob der Ansicht der Strafkammer zu folgen ist und das Geschehen auf der Gartenparzelle sowie die An- bzw. Abfahrt des Angeklagten zur Gartenkolonie als tatmehrheitliche Taten zu werten sind (vgl. zum Konkurrenzverhältnis bei Fahren ohne Fahrerlaubnis BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18, juris Rn. 6; SSW-StGB/Ernemann, 4. Aufl., § 316 Rn. 40, jeweils mwN). Die dafür erforderliche Zäsur im Geschehensablauf wird bei der Begehung eines Dauerdelikts insbesondere dann angenommen, wenn der Täter während des Dauerdelikts den Entschluss zur Begehung einer schweren Tat fasst (vgl. SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 44mwN). Jedenfalls besteht im vorliegenden Fall mangels einheitlichen Lebenssachverhalts keine prozessuale Tatidentität, wie sie § 264 Abs. 1 StPO voraussetzt.

bb) Ein einheitliches Verfolgungsinteresse der unterschiedlichen Lebenssachverhalte lässt sich den Akten nicht entnehmen.

(1) Die Entscheidung darüber, ob eine gesonderte Tat angeklagt wird, obliegt der Staatsanwaltschaft, die ihre Entscheidung durch die Prozesserklärung in der Anklageschrift kundtun muss. Erforderlich ist, dass die Anklageschrift den Verfolgungswillen hinsichtlich selbständiger Taten klar erkennen lässt (BeckOKStPO/Eschelbach, aaO, Rn. 17). Hieran fehlt es.

2) Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hat sich auf das Geschehen auf der Gartenparzelle gerichtet, auf der die besonders schwere räuberische Erpressung und die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers nach dem Anklagevorwurf stattfanden. Der gesamte Anklagesatz hat ausschließlich die Tathandlungen zum Nachteil des Nebenklägers zum Gegenstand und beschreibt lediglich einleitend, der Angeklagte habe sich mit seinen Tatgenossen zu der Gartenlaubenkolonie begeben. Die An- und Abfahrt zum bzw. vom Tatort finden hingegen keine Erwähnung. Aus der Darstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, der Angeklagte sei mit D. und zwei weiteren Personen zur Gartenlaube „hingefahren“, kann kein Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis abgeleitet werden.

Es wird weder dargestellt, dass der Angeklagte das Fahrzeug steuerte noch, dass dieser nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Die Anklage beschreibt damit an dieser Stelle lediglich die Vorgeschichte zur Tat, ohne dass die Staatsanwaltschaft die Fahrt zur Gartenkolonie zur Anklage bringen wollte. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei der Darstellung eines Zeugen geschildert wird, dieser habe vor der Gartenkolonie einen goldfarbenen Pkw Mercedes Benz wahrgenommen, der dem Angeklagten zuzuordnen war. Dieser Hinweis diente erkennbar dem Zweck, die Identifikation des Angeklagten als einen der Mittäter zu belegen, nicht aber, ihn wegen der An- bzw. Abfahrt zur Gartenkolonie zu verfolgen.

2. Die Überprüfung des verbleibenden Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung haben keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Hingegen bedingt die aufgezeigte Verfahrenseinstellung neben der Abänderung des Schuldspruchs die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Dies lässt den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Otterndorf vom 2. August 2018 angeordneten Einziehung von Taterträgen in Höhe von 520 € unberührt. Die weitere Einziehungsentscheidung leidet hingegen an einem sachlich-rechtlichen Mangel.

a) Der Entfall der beiden Einzelstrafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Wegfall der beiden Einzelgeldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je 40 € auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

b) Einer Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Otterndorf vom 2. August 2018 angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 520 € bedarf es gleichwohl nicht. Diese Rechtsfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Otterndorf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – 3 StR 245/14, juris Rn. 2 mwN), da das Landgericht an die Rechtskraft der vormaligen Einziehungsentscheidung gebunden war (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113 f.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).

c) Die Einziehung des iPhone 6 in blauer Schutzhülle hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat dieses Smartphone „des Zeugen D. “, mit dem der Angeklagte das Tatvideo erstellte, als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB eingezogen. Nach der zur Tatzeit maßgeblichen Vorschrift des § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. (vgl. zur Anwendbarkeit BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 3 StR 664/17, juris Rn. 6) ist die Einziehung - ebenso wie nach § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung - im subjektiven, alleine (noch) gegen den Angeklagten gerichteten, Verfahren nur möglich, wenn der Einziehungsgegenstand zur Zeit der Entscheidung ihm gehörte oder zustand (vgl. Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, 2. Aufl., § 74 Rn. 7; Fischer, 67. Aufl., § 74 Rn. 21). Nach den Feststellungen gehörte das Telefon jedoch dem Tatbeteiligten D., der nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn gerichteten Verfahrens am weiteren Verfahren gegen den Angeklagten nicht mehr beteiligt war. Die Einziehung eines Gegenstandes gegen einen am Verfahren nicht Beteiligten ist indes nicht möglich (vgl. § 424 Abs. 1 StPO). Diese hatte daher zu entfallen.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Mit der Entscheidung über eine neue Gesamtstrafe wird (erneut) ein Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Otterndorf vom 2. August 2018 veranlasst sein, sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung der Einziehungsentscheidung vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 StR 26/19, juris Rn. 5 mwN; Senat, Beschluss vom 27. April 2017 - 2 StR 80/17, juris Rn. 3; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - 4 StR 552/10, juris Rn. 2; vgl. auch Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl., § 55 Rn. 59; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., § 55 Rn. 60; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 31; MüKo-StGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 55 Rn. 49). Denn die Regelung des § 55 Abs. 2 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung diese die alleinige Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 − 4 StR 398/03, NStZ-RR 2004, 247, 248).

b) Ferner wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer in den Blick nehmen können, dass die vollständige Begleichung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 9. November 2018 keine ausgleichspflichtige Härte begründet, da eine solche nur bei der Vollstreckung einer Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe entstehen kann (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 291/18, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 8. November 2018 - 4 StR 269/18, juris Rn. 16, jeweils mwN).