StPO § 267 Abs. 1, 261 Anforderungen an Beweiswürdigung
StPO § 267 Abs. 1, 261 Anforderungen an Beweiswürdigung
BGH, Urt. vom 23.06.2010 – 2 StR 35/10 - StraFo 2010, 386
Eine Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend sein.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. April 2009 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf einer gemeinschaftlich begangenen versuchten räuberischen Erpressung, den Angeklagten E. zudem vom Vorwurf einer Brandstiftung oder einer versuchten Brandstiftung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte E. ist der ehemalige „Präsident“, der Angeklagte M. der ehemalige „Vizepräsident“ des (ehemaligen) „Chapters Thüringen“ des Motorradclubs „MC Bandidos“. a) Die Anklage der Staatsanwaltschaft legte ihnen Folgendes zur Last: Der Angeklagte E. habe am 25. November 2006 den Geschädigten T., der in W. ein Tätowierstudio betrieb, im Clubhaus des „MC Bandidos“ in O. in Anwesenheit des Angeklagten M. aufgefordert, sein Studio an ihn, E., zu verkaufen oder für ihn zu arbeiten. Hierbei habe er darauf hingewiesen, T. könne besser schlafen, wenn er die Mitglieder des MC Bandidos hinter sich habe und keine Angst haben müsse, „dass einmal eine Bombe hochgehe“. Es sei eine Bedenkzeit für den Zeugen T. von zwei Wochen vereinbart worden. Am 16. Dezember 2006 habe der Angeklagte M. als Beifahrer eines Pkw den Zeugen T. und dessen Ehefrau aus dem Fenster auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs heraus angesprochen und gefragt, ob die Zeugen die Mitglieder des „MC Bandidos“ vergessen hätten. Als T. dies verneint habe, habe der Angeklagte M. geantwortet: „Wir Euch auch nicht.“ Am 8. Januar 2007 habe der Angeklagte E. einen von den Zeugen T. benutzten Pkw, der vor dem Tattoo-Studio abgestellt war, selbst in Brand gesetzt oder von einem unbekannten Dritten in Brand setzen lassen, um weiter zur Durchsetzung seiner Forderung auf den Geschädigten einzuwirken. b) Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Am 25. November 2006 sprach der Angeklagte E. in einem Supermarkt den Zeugen T., den er bis dahin nicht kannte, jedoch wegen des Werbeaufdrucks auf seinem Pkw als Betreiber des Tattoo-Studios identifiziert hatte, an und fragte ihn, „wie es laufe“; auf die Antwort, „es gehe“, erwiderte er: „Mal sehen, wie lange noch.“ Der Angeklagte M. stand hierbei in der Nähe; ebenso die Ehefrau des Zeugen T.. T., der sich wegen früherer Probleme mit einem anderen, mit dem „MC Bandidos“ verfeindeten Rockerclub („MC Stahlpakt“) Sorgen machte, veranlasste daraufhin einen Bekannten, Kontakt mit dem „MC Bandidos“ aufzunehmen; er wurde noch am selben Abend in das Clubhaus einbestellt. Dort fand ein Gespräch statt, an dem neben den beiden Angeklagten und weiteren Clubmitgliedern nur der Zeuge T. teilnahm. Im Verlauf des Gesprächs fragte der Angeklagte E. den Zeugen, ob er sein Studio verkaufen und wie viel er dafür haben wolle. Er wies darauf hin, mit dem „MC Bandidos“ im Rücken brauche der Zeuge vor niemandem mehr Angst zu haben. T. lehnte einen Verkauf des Studios nicht ab, bat sich aber Bedenkzeit aus, da er die Sache mit seiner Frau besprechen müsse. Weitere Einzelheiten des Gesprächs vermochte das Landgericht nicht festzustellen, insbesondere nicht, ob es zur drohenden oder bedrohlich wirkenden Erwähnung einer „Bombe“ kam. In der Nacht zum 16. Dezember 2007 wurde der Zeuge T. vor einem Kino aus dem Pkw eines Mitglieds des „MC Bandidos“, des Zeugen H., in der oben a) geschilderten Weise angesprochen. Ob es sich bei der Person, die sich vom Beifahrersitz aus an T. wandte, um den Angeklagten M. oder um den Zeugen H. handelte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Am frühen Morgen des 8. Januar 2007 schließlich wurde der Pkw der Mutter der Zeugin T., der von dem Ehepaar T. genutzt wurde und auf der Straße vor dem Gebäude abgestellt war, in dem der Zeuge T. sein Tattoo-Studio und seine Ehefrau ein Nagelstudio betrieben, mittels Brandbeschleuniger in Brand gesetzt. Dass hieran der Angeklagte E. beteiligt war oder dass die Tat in Zusammenhang mit den zuvor geschilderten Vorfällen stand, konnte das Landgericht nicht feststellen.
2. Die auf die Sachrüge gestützte, gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
a) Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines freisprechenden Urteils sind erfüllt (vgl. dazu auch; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 267 Rdn. 33 ff.; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. 2008, Rdn. 621 ff.; jeweils m. w. Nachw.). Das Landgericht hat, nachdem es den Angeklagten von der Anklage zur Last gelegten Tatvorwurf skizziert hat, in einem ersten Schritt die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zusammenhängend dargestellt. Soweit die Revision einzelne Feststellungen vermisst, stützt sich dies auf urteilsfremdes Vorbringen, welches auf die Sachrüge nicht berücksichtigt werden kann; eine entsprechende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
b) In der nachfolgenden Beweiswürdigung hat das Landgericht die Einlassungen der Angeklagten sowie den wesentlichen Inhalt der Aussagen insbesondere der Zeugen und T., auch in unterschiedlichen, teilweise abweichenden Varianten und in ihrer Entstehungsgeschichte, umfangreich wiedergegeben und im einzelnen ausführlich gewürdigt. Die Einwendung der Revision, diese Würdigung sei im Ergebnis unzutreffend, erschöpft sich letztlich in dem Versuch, eine eigene Würdigung an die Stelle der vom Tatrichter vorgenommenen zu setzen; einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigt sie nicht auf. Unzutreffend ist namentlich die Annahme der Revision, die Würdigung des Landgerichts, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T. zum Inhalt des Gesprächs am 25. November 2006 sowie der beiden Zeugen T. zu ihren Beobachtungen am 16. Dezember 2006 hätte nicht ausgeräumt werden können, stütze sich fehlerhaft auf nur wenige, oberflächliche und unzureichende Erwägungen (RB S. 1 f.). Vielmehr hat sich das Landgericht in einer 17 Seiten umfassenden ausführlichen Erörterung mit einer Vielzahl von gegen und für die Angeklagten sprechenden Indizien auseinandergesetzt; auch die belastenden und entlastenden Zeugenaussagen hat es einer jeweils abwägenden, auf weitere Indizien gestützten Analyse und Bewertung unterzogen. Die Annahme der Revision, das Landgericht habe übersehen, dass es sich bei Zeugen, deren Aussagen die Angeklagten entlastet haben, ebenfalls um Mitglieder des betreffenden Rockerclubs handelte und dass deshalb mit der nahe liegenden Möglichkeit von Gefälligkeitsaussagen gerechnet werden musste, ist fern liegend. Das Landgericht hat dies zum einen ausdrücklich bedacht (UA S. 20); zum anderen hat es sich umfangreich mit den Verbindungen aller Beteiligten zu unterschiedlichen Clubs, früheren Geschäften sowie möglichen Interessen und Motiven auseinandergesetzt. Für die Annahme, der Tatrichter habe dies bei der abschließenden Beweiswürdigung nicht bedacht, fehlt jeder Anhaltspunkt. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts erscheint auch die Annahme fern liegend, das Landgericht habe möglicherweise nicht bedacht, dass die Angeklagten vielfach, auch wegen Gewaltdelikten, vorbestraft sind und ihnen daher die Begehung von Taten wie den hier vorgeworfenen ersichtlich nicht persönlichkeitsfremd ist. Welche weiteren, ins Einzelne gehenden kritischen Würdigungen der Glaubhaftigkeit der dem „MC Bandidos“ angehörenden Zeugen das Landgericht hätte anstellen sollen, zeigt die Revision nicht auf. Dass der Tatrichter insoweit einen falschen Maßstab angewendet hat, weil er die (allein) belastende Aussage des Zeugen T. zum Gesprächsinhalt am 25. November 2007 besonders kritisch gewürdigt hat, ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision aus den Urteilsgründen nicht. Das Landgericht hat die Möglichkeit von Falsch- und Gefälligkeitsaussagen - auf beiden Seiten offensichtlich gesehen. Es hat diese und mögliche weitere Aussagemotivationen geprüft und ist, ohne erkennbaren Rechtsfehler, zu dem Ergebnis gelangt, der von den Angeklagten geschilderte Ablauf des Gesprächs sei jedenfalls möglich und inhaltlich und motivatorisch auch nicht unplausibel. Dass es im Hinblick auf Unklarheiten im Verhalten des Zeugen T. (etwa, dass dieser seiner Ehefrau zunächst nichts von einer möglichen Verkaufsforderung berichtete) zu dem Ergebnis gelangt ist, eine erpresserische Drohung durch die Angeklagten sei nicht hinreichend sicher bewiesen, ist vertretbar. Die Rüge erschöpft sich auch insoweit in einer abweichenden eigenen Würdigung.
c) Die Revision zeigt, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, auch nicht auf, dass der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zu hohe Anforderungen gestellt und daher den an die Beweiswürdigung anzulegenden rechtlichen Maßstab verkannt habe. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass selbst bei Erweislichkeit der von der Anklage angenommenen Tatsachen der Schluss auf eine Begehung der den Angeklagten zur Last gelegten Tatsachen nicht selbstverständlich gewesen wäre. So lag etwa die Annahme, der Angeklagte M. habe sich durch die Anwesenheit bei dem Gespräch am 25. November 2006 sowie durch den (nach Ansicht des Landgerichts nicht erwiesenen) Hinweis am 16. Dezember, man habe den Zeugen T. (der sich eine Bedenkzeit bis etwa 10. Dezember erbeten hatte) „nicht vergessen“, einer täterschaftlich versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht, keineswegs nahe. Das gilt erst recht für die Annahme, das Inbrandsetzen des von den Zeugen T. genutzten Pkw sei von dem Angeklagten E. ausgeführt oder angestiftet worden. Objektive Anhaltspunkte für diese Annahme gab es ersichtlich nicht; die Aussage des Zeugen T. , es sei am 25. Dezember 2006 drohend von einer „Bombe“ die Rede gewesen, haben die Angeklagten sowie die weiteren anwesenden Personen bestritten. Das Landgericht hat dies mit rechtsfehlerfreier Begründung als jedenfalls nicht unplausibel angesehen. Es hat auch nicht ausschließen können, dass der Zeuge T. ursprünglich sogar eine Unterstützung durch den „MC Bandidos“ gegen eine mögliche Bedrohung durch einen anderen Rockerclub gesucht habe (UA S. 27).
d) Schließlich fehlt es auch nicht an einer zusammenfassenden Bewertung der Beweisergebnisse und Indizien unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtwürdigung. Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, dass eine Vielzahl weiterer Einzelheiten und Beweisanzeichen denkbar ist, welche das Landgericht zusätzlich, weitergehend oder noch detaillierter hätte erörtern können. Freilich kann eine Beweiswürdigung ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinn sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden; eine solche exzessive Erörterung würde die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte übersteigen, ohne doch jemals zu absoluter Vollständigkeit gelangen zu können. Sie ist daher nicht zu verlangen. Ausreichend ist auch beim freisprechenden Urteil die Angabe der wesentlichen Gründe; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass der Tatrichter nahe liegende wesentliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unzutreffend gewertet hat. Aus einzelnen denkbaren oder tatsächlichen Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Das Landgericht ist hier in Anbetracht der zahlreichen verbliebenen Unklarheiten, auch in Motivationslage und Aussageverhalten der Zeugen T., zu dem zusammenfassenden Ergebnis gelangt, zwar lasse sich eine Begehung der Taten durch die Angeklagten keinesfalls ausschließen, es sei aber auch nicht mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit bewiesen (UA S. 29). Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Ihr Anwalt Hamburg - Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz