StPO § 338 Nr. 1, 344 Abs. 2 Änderung der Geschäftsverteilung bei der Aburteilung von Straftaten eines Hells Angels-Motorradclubs
BGH, Urt. v. 25.03.21 – 3 StR 10/20
Der 3. Strafsenat nimmt bei einem die Geschäftsverteilung ändernden Präsidiumsbeschluss entgegen neuerer BGH-Rechtsprechung nur eine Willkürkontrolle statt der vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht an.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1.d) und 2. auf dessen Antrag - am 25. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Juni 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind:
a) der Angeklagte K. B. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Nötigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff zum Verschießen von Patronenmunition, unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, zweier Einzelladerwaffen und von Munition sowie Bildung bewaffneter Gruppen, in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung;
b) der Angeklagte St. B. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff zum Verschießen von Patronenmunition, unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, zweier Einzelladerwaffen und von Munition sowie Bildung bewaffneter Gruppen, in fünf weiteren Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Nötigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung;
c) der Angeklagte S. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff zum Verschießen von Patronenmunition, unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, unerlaubtem Besitz und Führen zweier Einzelladerwaffen, unerlaubtem Besitz von Munition sowie Bildung bewaffneter Gruppen, in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit Nötigung, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung;
d) der Angeklagte Sch. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff zum Verschießen von Patronenmunition, unerlaubtem Besitz und Führen zweier Einzelladerwaffen, unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und unerlaubtem Besitz von Munition sowie Bildung bewaffneter Gruppen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. B. „der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer; der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer in zwölf Fällen, davon in Tateinheit mit Bildung und Befehligen einer bewaffneten Gruppe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff zum Verschießen von Patronenmunition (§ 51 Abs. 1 WaffG), zweier Einzelladerwaffen (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG) und einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG) sowie Besitz von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b) WaffG); gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, sowie einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung; räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung; Nötigung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist“, den Angeklagten St. B. unter Freispruch im Übrigen „der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer; der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer in Tateinheit mit Bildung und Befehligen einer bewaffneten Gruppe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff zum Verschießen von Patronenmunition (§ 51 Abs. 1 WaffG), zweier Einzelladerwaffen (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG) und einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG) sowie Besitz von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b) WaffG); der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in sechs Fällen, davon in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Nötigung; und Nötigung; der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“, den Angeklagten S. „der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer; der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in acht Fällen, davon in Tateinheit mit Bildung einer bewaffneten Gruppe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen zweier Einzelladerwaffen (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG), unerlaubtem Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff zum Verschießen von Patronenmunition (§ 51 Abs. 1 WaffG) und einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG) sowie Besitz von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b) WaffG); gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung; Nötigung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung; der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer in zwei Fällen, davon in jeweils einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung“ und den Angeklagten Sch. unter Freispruch im Übrigen „der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Bildung einer bewaffneten Gruppe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen zweier Einzelladerwaffen (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG), unerlaubtem Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff zum Verschießen von Patronenmunition (§ 51 Abs. 1WaffG) und einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG) sowie Besitz von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b) WaffG)“ schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten K. B. hat es auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, gegen die Angeklagten St. B. und S. jeweils auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten Sch. auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten Sch. hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu einer Änderung der Schuldsprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
A.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten gehörten dem Hells Angels Motorradclub Charter (HAMC) B. an. Neben dem gemeinsamen Interesse an Aktivitäten in Zusammenhang mit Motorrädern und Motorradfahren sahen sich die Angehörigen der Gruppierung als brüderliche Gemeinschaft, in der sie sich untereinander Respekt und gegenseitige Unterstützung sowie der Gemeinschaft gegenüber bedingungslose Loyalität schulden. Als äußerlich sichtbares Zeichen der Verbundenheit untereinander und zum Club trugen die Angehörigen rockertypische Kutten mit entsprechender Symbolik. Der Club nahm für sich den Status eines sogenannten „1%'ter“-Clubs in Anspruch, der sich dadurch auszeichnete, dass die Mitglieder andere soziale und private Belange gegenüber Clubverpflichtungen unterordneten. Das kollektive Selbstverständnis bzw. die exponierte Rolle des Clubs war dabei mit dem identitätsstiftenden Anspruch verbunden, dass dem Club und seinen Angehörigen in der Motorradclubszene besonderer Respekt gezollt wird. Dies wurde gegebenenfalls durch raue, oftmals strafrechtlich relevante Methoden eingefordert. Um dem eigenen Ruf gerecht zu werden und nicht den Eindruck eines „laxen“ Vorgehens entstehen zu lassen, wurden für Außenstehende als Lappalien erscheinende Verfehlungen anderer konsequent verfolgt. Dabei war das gemeinschaftliche Agieren durch ein abgestuftes Vorgehen geprägt: Zunächst wurden zur Verfolgung der eigenen Ziele „Ratschläge“ und „Wünsche“ geäußert, fruchteten diese nicht, folgten verbal aggressive Ansagen, die oftmals durch Tätlichkeiten untermalt waren, um den Betroffenen vor Augen zu führen, dass die Eskalationsschraube weiter angezogen werden wird. Um nicht das Risiko einer rufschädigenden Niederlage einzugehen, achteten die Angehörigen des HAMC B. stets auf die Herstellung eines überlegenen Kräfteverhältnisses. Sitz des HAMC B. war das Clubgelände in N., unter anderem bestehend aus Clubheim, Nebengebäuden und Außenbereich, welches bei Veranstaltungen bewacht wurde. Die interne Willensbildung erfolgte durch die Mitgliederversammlung, zu der sämtliche - nach dem Durchlaufen einer Probezeit als Anwärter („Prospect“) - in den Status eines vollwertigen Mitglieds aufgestiegene Clubangehörige („Member“) berufen waren. Prospects nahmen zwar am allgemeinen Clubleben teil, hatten aber bei der Clubpolitik keinerlei Mitspracherecht. Sie waren vielmehr gehalten, gehorsam die ihnen auferlegten Pflichten und Aufgaben zu erfüllen. Der Club war streng hierarchisch organisiert, wobei an der Spitze der „President“ - bzw. als sein Vertreter der „Vicepresident“ - stand, der in dem von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Rahmen die Geschicke des Clubs als einem Kommandeur gleichende Exekutive lenkte. Dem nachgeordnet bekleideten einige Member besondere Funktionen in der Cluborganisation, etwa als „Sergeant at Arms“, „Secretary“, „Treasurer“ und „Road Captain“. Der Sergeant at Arms war dabei für die innere Disziplin und äußere Sicherheit des Clubs verantwortlich. Der Angeklagte K. B. fungierte zum Beginn des Tatzeitraums als Vicepresident, bis er im Januar 2014 President wurde. Zu diesem Zeitpunkt übernahm sein Bruder, der Angeklagte St. B., das Amt als Vicepresident, nachdem er zuvor einfaches Mitglied gewesen war. Der Angeklagte S. war zunächst Member, bevor er spätestens im Frühjahr 2014 zum Sergeant at Arms bestimmt wurde. Der Angeklagte Sch. stieß im Herbst 2013 als Prospect zur Gruppierung; erst im Jahr 2015 wurde er als Member aufgenommen. Der HAMC B. verfügte im Jahr 2013 über ein Schusswaffen und Munitionsarsenal (Fall 1), nämlich eine Vorderschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff (sogenannte „Pumpgun“), eine zum Verschießen von Patronenmunition umgebaute halbautomatische Schreckschusswaffe, zwei zu Einzelladerwaffen umgerüstete Leucht- und Signalpistolen sowie Patronen- und Flintenmunition verschiedener Art. Die Waffen und Munition wurden zunächst im Clubheim, später in einer vom Angeklagten Sch. zur Verfügung gestellten Halle aufbewahrt. Vorübergehend wurden die Waffen auch im Kofferraum eines Clubfahrzeugs mitgeführt und bei einem befreundeten Club gelagert, da man konkret eine Konfrontation mit anderen Motorradclubs befürchtete. Über die Verwendung des Arsenals bestimmten der Angeklagte K. B. zunächst als Vicepresident, dann als President des Clubs bzw. der Angeklagte St. B. ab Übernahme des Amts als Vicepresident. Die Verwaltung der Waffen oblag ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Funktion des Sergeant at Arms ausübte, dem Angeklagten S. . Auch der Angeklagte Sch. hatte mit dem neuen Lagerort Zugriff. Beide konnten zudem bei einer Transportfahrt am 25. Januar 2015 auf die geladenen Signalpistolen unmittelbar zugreifen. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden (weiteren) Taten unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten:
I.
Am 23. Mai 2013 verprügelte der Angeklagte St. B. in Begleitung einer Abordnung des HAMC B. den Präsidenten eines konkurrierenden Motorradclubs, riet ihm, eine kritisch betrachtete Untergruppierung seines Clubs zu schließen, und befahl, das Amt als Präsident niederzulegen. Letzterem kam der Geschädigte nach (Fall 2).
II.
Mitte Juni 2013 suchte eine Abordnung unter Beteiligung der Angeklagten K. B. und S. das Mitglied eines konkurrierenden Clubs auf. K. B. gebot diesem unter Androhung von Prügeln, entweder wegzuziehen oder zumindest seine Kutte nicht mehr in der Gegend zu tragen (Fall 3).
III.
Am 19. Juni 2013 begab sich eine Abordnung unter Beteiligung der Angeklagten K. und St. B.
sowie S. zu einem Kuttengeschäft, um mit einer Machtdemonstration die Gründung eines konkurrierenden Clubs vorzeitig zu beenden, von dem man einen Teil der Mitglieder dort erwartete. Zu diesem Zweck wurde ein eingetroffener Clubangehöriger von S. und einem Prospect des HAMC B. misshandelt. K. B. telefonierte im Anschluss mit dem Präsidenten des anderen Clubs und verlangte erfolgreich dessen Schließung (Fall 4).
IV.
Um Vergeltung für einen Angriff auf den Angeklagten K. B. im Juli 2013 zu üben, beschloss die Mitgliederversammlung des HAMC B., die Angehörigen des dafür verantwortlich gemachten Clubs zu drangsalieren und so zum Austritt zu bewegen. Zu diesem Zweck wurde am Fahrzeug des Präsidenten des konkurrierenden Clubs ein GPS-Sender platziert, weshalb es zwei Prospects des HAMC B. schließlich gelang, diesen am 5. August 2013 abzupassen und unter Einsatz eines Erdkabels und von Quarzsandhandschuhen zu verprügeln. Dies geschah - wie bei den nachfolgenden Taten - mit Billigung des bereits an der Beschlussfassung beteiligten K. B. . Bei dieser Tat galt dies im Übrigen auch für St. B. und S.; letzterer war den beiden Prospects im Vorfeld der Aktion zeitweise zur Seite gestellt worden (Fall 5). Ebenfalls unter Verwendung eines GPS-Senders passte eine Abordnung des HAMC B. unter Beteiligung von St. B. und S. am 17. August 2013 den Secretary des Clubs an einem Fähranleger ab, wo man ihm eine Abreibung verpassen wollte. Dies gelang allerdings nicht, da sich der Kontrahent mit Reizgas verteidigte und flüchtete (Fall 6). Am 23. August 2013 suchte eine Abordnung des HAMC B. unter Beteiligung von K. und St. B. sowie S. einen weiteren Angehörigen des konkurrierenden Clubs auf. Während St. B. diesen ins Gesicht schlug, machte K. B. die Ansage, dass weiter Klärungsbedarf bestehe (Fall 7). Mitte September 2013 begab sich im Auftrag von K. B. eine Abordnung des HAMC B. zum Arbeitsplatz eines weiteren Mitglieds des Clubs und forderte dort lautstark dessen Austritt. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte nach (Fall 8). Am 14. Dezember 2013 verlangte eine Abordnung des HAMC B. unter Beteiligung von K. und St. B. sowie S. vom neuen Präsidenten des konkurrierenden Clubs unter Gewaltandrohung Schadenersatz für den Übergriff auf K. B., obwohl die Angeklagten mittlerweile wussten, dass der verantwortlich gemachte Club und deren neuer Präsident damit tatsächlich nichts zu tun gehabt hatten. Unter dem Eindruck des Auftritts sagte der Geschädigte zunächst zu, sich um die Sache zu kümmern (Fall 9). Da er sich in der Folge nicht mehr meldete, suchte eine weitere Abordnung unter Beteiligung von K. B. und S. am 18. Dezember 2013 dessen Eltern auf, forderte den Clubaustritt des Sohnes sowie Schadensersatz und brachte unterschwellig Gewaltbereitschaft ins Spiel. In der Folge beendete der Sohn tatsächlich seine Mitgliedschaft und verlor damit auch sein Präsidentenamt. Dessen Vater stellte 2.000 € zur Verfügung (Fall 10).
V.
Am 17. Mai 2014 suchte eine vom Angeklagten K. B. entsandte Abordnung des HAMC B. unter Beteiligung von S. einen szenefremden Mann auf, der sich alkoholbedingt abfällig über die Kutten zweier Angehöriger des B. Charters geäußert hatte. Der Auftritt und die Ansagen der Clubangehörigen versetzten den Geschädigten derart in Angst und Schrecken, dass er pauschal künftige Willfährigkeit zusagte, ohne sich überhaupt an den anlassgebenden Vorfall zu erinnern (Fall 11).
VI.
Dem Angeklagten K. B. missfiel das Rückenpatch eines weiteren neugegründeten Clubs wegen seines Erachtens zu großer Ähnlichkeit zu dem des HAMC B. . Bei einem Sommerfest am 18. Juli 2014 machte er deshalb gegenüber zwei Mitgliedern dieses Clubs eine verbalaggressive Ansage, worauf beide unmittelbar die Kutten ablegten. Nach weiterem Verlangen wurde die Clubgründung gänzlich beendet (Fall 12).
VII.
Nachdem ein szenefremder Mann dem Angeklagten K. B. nach einer verbalen Auseinandersetzung im Straßenverkehr den Mittelfinger gezeigt hatte, suchte eine Abordnung des HAMC B. unter Beteiligung von K. und St. B. sowie S. diesen am 21. August 2014 auf. K. B. versetzte ihm eine Ohrfeige und stellte in Aussicht, dass es noch schlimmer kommen könne, wenn er die Sache nun nicht auf sich beruhen lasse (Fall 13).
B.
Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen teilweise bereits als unzulässig, jedenfalls aber insgesamt als unbegründet.
Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:
I.
Die von den Angeklagten K. B., St. B. und Sch. erhobenen inhaltsgleichen Besetzungsrügen bleiben ohne Erfolg.
1. Diesen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Am 30. Juli 2015 ging die Anklage, die sich zu diesem Zeitpunkt gegen die Angeklagten und fünf weitere Mitangeklagte richtete, beim Landgericht ein. Sechs der Angeklagten befanden sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft; die Haftprüfungstermine nach § 121 StPO datierten auf den 20. Oktober und 26. November 2015. Die Anklageschrift umfasste 400 Seiten, die Akte zu dieser Zeit Bände Hauptakten sowie etwa 100 Personen- und Fallakten. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts war für die Verhandlung und Entscheidung die 12. Große Strafkammer zuständig. Deren Vorsitzender zeigte mit Schreiben vom 3. August 2015 die Überlastung der Kammer an. Die 12. Große Strafkammer verhandele in einem anderen Verfahren mit 20 Angeklagten und 40 Verteidigern bereits seit mehr als 200 Hauptverhandlungstagen, wobei es sich dabei (nicht mehr) um eine Haftsache handelte. Es sei noch eine dreistellige Zahl von Anträgen der Verteidigung offen, und es müssten noch viele Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Die Stellung weiterer zahlreicher Beweisanträge sei zu erwarten. Die Beweisaufnahme werde voraussichtlich noch geraume Zeit in Anspruch nehmen; die Terminierung sei vorläufig bis Ende 2016 mit in der Regel drei Verhandlungstagen pro Woche verfügt. Dies sei mit Blick auf die große Zahl von Verfahrensbeteiligten sowie Umfang und Komplexität des Verfahrens erforderlich. Im Juni 2017 müsse zudem der Kammervorsitzende aus Altersgründen aus dem Justizdienst ausscheiden; der bestellte Ergänzungsrichter sei bereits für ein in den Ruhestand getretenes anderes Kammermitglied nachgerückt. In einem Beschluss vom 7. August 2015 führte das Präsidium des Landgerichts aus, dass es entsprechend der Anzeige eine Überlastung der 12. Großen Strafkammer für gegeben ansehe; eine Erhaltung oder Wiederherstellung eines effizienten Geschäftsablaufs durch Entlastung der Kammer sei nicht möglich. Bereits seit 2013 sei die Kammer als Staatsschutzkammer auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzuständigkeit beschränkt. Außerdem sei eine Entflechtung der Personenidentität mit einer anderen großen Strafkammer erfolgt. Für die Einrichtung einer zweiten Staatsschutzkammer habe keine konkrete Veranlassung bestanden. Eine Umverteilung sei derzeit angesichts der hohen Belastung der übrigen Strafkammern mit einer Vielzahl von Haftsachen nicht möglich. Nachdem vom Justizministerium des Bundeslandes zwei volle zusätzliche Richterarbeitskräfte zugesagt worden waren, änderte das Präsidium mit Beschluss vom 27./28. August 2015 die bisherige Geschäftsverteilung dahin, dass alle seit dem 30. Juli 2015 eingegangenen und zukünftig eingehenden Staatsschutzsachen der 1. Großen Strafkammer zugewiesen wurden. Diese nahm das Präsidium ab dem 28. August 2015 aus dem Turnus für allgemeine Strafsachen. Zur Begründung verwies es auf die Überlastungsanzeige der 12. Großen Strafkammer sowie den Präsidiumsbeschluss vom 7. August 2015 und führte aus, dass zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit sowie zur Wahrung des rechtsstaatlichen Gebots funktionstüchtiger Strafrechtspflege und des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebotes, namentlich in Haftsachen, eine Umverteilung geboten sei. Eine Erhaltung und Wiederherstellung des Geschäftsablaufs unter Wahrung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei nach der Zusage personeller Verstärkung durch das Justizministerium zum 1. Oktober 2015 mit der Einrichtung einer zusätzlichen am Turnus teilnehmenden großen Strafkammer nunmehr möglich. Die 1. Große Strafkammer beraumte nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung ab dem 20. Januar 2016 an. In einem Schreiben vom 7. Dezember 2015, in dem der Kammervorsitzende die weitere Terminplanung darlegte, wies er darauf hin, dass die 1. Große Strafkammer neben dem vorliegenden Verfahren noch ein bereits laufendes Verfahren mit 16 Angeklagten an zwei Tagen die Woche verhandele und sich ein Parallelverfahren mit weiteren zwölf Angeklagten anschließen werde. Nach Beginn der Hauptverhandlung rügten die Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 - noch vor der Vernehmung der Angeklagten zur Sache - die Besetzung des Gerichts aufgrund der Verfahrensübertragung auf die Kammer. Dabei führten sie unter anderem aus, dass die Überlastung einer Strafkammer mit nur einem - wenn auch größeren – Umfangsverfahren nicht nachvollziehbar sei. Eine Verhandlung dieser Sache an drei Sitzungstagen pro Woche sei - auch unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung - nicht erforderlich; außerdem handele es sich nicht um eine Haftsache. Der 1. Großen Strafkammer sei mit den dort anhängigen Verfahren ein weitaus umfangreicheres und arbeitsintensiveres Programm auferlegt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2016 nahm das Präsidium zur erhobenen Besetzungsrüge Stellung und führte aus, dass die beschlossene Umverteilung der Geschäfte zwingend geboten gewesen sei. Neben dem bereits anhängigen Umfangsverfahren habe die 12. Große Strafkammer das vorliegende Verfahren nicht gleichzeitig verhandeln können. Das vorliegende Verfahren erfordere als Haftsache die Durchführung von zwei Hauptverhandlungstagen pro Woche. Dies sei von der 12. Großen Strafkammer nicht zu leisten, da sie ansonsten fünf Verhandlungstage pro Woche ohne Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und Bescheidung von Anträgen zu absolvieren habe. Auch wenn die 1. Große Strafkammer selbst bereits mit anderen Verfahren belastet sei, seien diese nicht mit dem Umfangsverfahren der 12. Großen Strafkammer vergleichbar. Die Anklage und der zugrundeliegende Sachverhalt sowie der Umfang der in der Hauptverhandlung einzuführenden Beweismittel im vorliegenden Verfahren und in den bereits anhängigen Verfahren der 1. Großen Strafkammer ließen den Schluss zu, dass diese neben dem übertragenen Verfahren bewältigt werden könnten. Am 6. April 2016 wies die Strafkammer die Besetzungsrügen zurück und begründete dies entsprechend den Ausführungen in der Überlastungsanzeige der 12. Großen Strafkammer und den Präsidiumsbeschlüssen. Dem treten die Revisionen im Wesentlichen mit der bereits in den Besetzungseinwänden vorgebrachten Begründung entgegen.
2. Die zulässig erhobenen Rügen sind unbegründet. Sie dringen nicht mit dem Einwand durch, die erkennende Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338Nr. 1 StPO). Vielmehr ist die durch die Änderung der Geschäftsverteilung vorgenommene Übertragung des vorliegenden Verfahrens auf die erkennende Strafkammer revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Zu Recht hat das Präsidium des Landgerichts die Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG für eine Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres für gegeben erachtet; insbesondere hat es eine Überlastung der 12. Großen Strafkammer zutreffend angenommen.
aa) Insoweit gilt:
Die einfachgesetzlichen Regelungen zur Gerichtsbesetzung werden maßgeblich durch die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Daraus folgt das Erfordernis, im Voraus so eindeutig wie möglich festzulegen, welcher Richter zur Entscheidung im Einzelfall berufen ist. Auch die Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen, welche die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen, müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 24; vom 8. April 1997 - 1 PbvU 1/95, BVerfGE 95, 322, 329). Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf das Präsidium die nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift getroffenen Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahres ändern, wenn dies etwa wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird. Die Vorschrift muss eng ausgelegt und entsprechend angewendet werden. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann allerdings nicht nur zulässig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015- 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125). Das Beschleunigungsgebot lässt indes das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch diesen. Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734 Rn. 27). Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung des zuständigen Spruchkörpers auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren zugleich eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht. In Ausnahmefällen kann sogar eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125). Jede Umverteilung während des laufenden Geschäftsjahres, die bereits anhängige Verfahren erfasst, muss indes geeignet sein, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben. Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift nötig sind (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10). Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen. Der Änderungsgrund muss stets im Beschluss des Präsidiums oder einem Protokoll der entsprechenden Präsidiumssitzung festgehalten werden, damit überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise zulässige Änderung der Geschäftsverteilung vorlagen, wobei die Begründung so detailliert sein muss, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit möglich ist. Mängel in der Begründung können vom Präsidium bis zur Entscheidung über einen nach § 222b StPO erhobenen Besetzungseinwand durch einen ergänzenden Beschluss behoben werden, der ausführlich die Gründe für die Zuständigkeitsänderung so dokumentiert, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16, 18; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 11, 19 f.).
bb) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Frage, ob ein Präsidiumsbeschluss den genannten Anforderungen entspricht, nicht lediglich einer Vertretbarkeits- oder Willkürkontrolle, sondern der vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht.
(1) Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 (Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689). Danach ist bei der Prüfung, ob in einem bestimmten Verfahren dem grundrechtsgleichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährleistung des gesetzlichen Richters genügt worden sei, zwar die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen grundsätzlich nur zu beanstanden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erschienen und offensichtlich unhaltbar - mithin willkürlich - seien. Jedoch verhalte sich dies anders, wenn nicht die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer Zuständigkeitsregel durch das Gericht, sondern die Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Geschäftsverteilungsplan, die der Rechtsanwendung unterliege, betroffen sei. An die verfassungsrechtliche Überprüfung der Umverteilung von bereits anhängigen Verfahren durch das Präsidium müsse vielmehr ein Kontrollmaßstab angelegt werden, der über eine reine Willkürprüfung hinausgehe und in den Fällen der nachträglichen Zuständigkeitsänderung jede Rechtswidrigkeit einer solchen durch das Präsidium getroffenen Regelung im Geschäftsverteilungsplan erfasse.
(2) Anknüpfend an diese Entscheidung ging der Senat im Jahr 2009 davon aus, dass der Maßstab der Fachgerichte bei der revisionsrechtlichen Beurteilung von Besetzungsrügen kein anderer sein könne, da ansonsten die Überprüfung der Präsidiumsentscheidung nach den verfassungsrechtlich vorgegebenen Beurteilungskriterien erst in einem vom Angeklagten eventuell angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren stattfände (Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 16). An den zuvor formulierten engen Grenzen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, NJW 2000, 1580, 1581; vom 7. Juni 1983 - 4 StR 9/83, BGHSt 31, 389, 392; vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79, juris Rn. 10; vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60, WKRS 1961, 10906 Rn. 11; Beschluss vom 19. April 2000 - 3 StR 32/00, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 4) hielt er nicht mehr fest. Er formulierte zudem besondere Anforderungen an den Inhalt der Dokumentation von Präsidiumsbeschlüssen. Diese müssten so detailliert begründet sein, dass eine Prüfung seiner Rechtmäßigkeit nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben möglich sei. Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016- 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1. Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.). Dies soll sich auch darauf beziehen, ob eine Überlastung vorgelegen hat und die vom Präsidium getroffenen Maßnahmen erforderlich waren (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 7. Januar-5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1. Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).
(3) Eine nähere Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt indes, dass für die Anwendung eines derart weitgehenden revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit besteht. Bereits in der Entscheidung aus dem Jahr 2005 hatte das Verfassungsgericht die Frage, ob eine Zuständigkeitsregel des Geschäftsverteilungsplans überhaupt als generell-abstrakte Regelung anzusehen ist, davon abgegrenzt, ob es sich um die Auslegung oder Anwendung einer Zuständigkeitsregel durch das Gericht handelt. Dabei machte es durch einen Klammerzusatz deutlich, dass es mit Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsregel auch die eines Geschäftsverteilungsplans und der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG versteht und sich insoweit auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690). Diese Unterscheidung hat das Verfassungsgericht auch in neueren Entscheidungen bekräftigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155 Rn. 20; vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 27 f.). Soweit darin auf den „Spruchkörper“ abgestellt wird, für den dies gelte, ist zumindest dem Beschluss vom 16. Januar 2017 durch einen Klammerzusatz zu entnehmen, dass damit auch das Gerichtspräsidium gemeint ist, da sich an dieses die ausdrücklich erwähnte Norm des § 21e Abs. 3 GVG richtet.
Im Zusammenhang mit Verfassungsbeschwerden von Richtern gegen die Zuweisung von richterlichen Dienstgeschäften verwendet das Bundesverfassungsgericht im Übrigen die Wendung, dass „Maßnahmen des Präsidiums, die die Geschäftsverteilung betreffen, […] den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens“ unterliegen und sich „nicht als willkürlich darstellen“ dürfen (BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16, NVwZ 2017, 51 Rn. 18). Bei der Einrichtung des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes hat es dem Präsidium ausdrücklich einen Beurteilungs- und Prognosespielraum zuerkannt (BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 675/14, BVerfGE 151, 67 Rn. 71). Dementsprechend beschränken sich Revisionsgerichte anderer Gerichtsbarkeiten bei der Prüfung von Besetzungsrügen - abgesehen von der Frage, ob es sich überhaupt um eine abstrakt-generelle Regelung handelt - auf eine reine Willkürkontrolle. So prüft das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Gerichtspräsidiums, die von einer Überlastung eines Spruchkörpers im Sinne von § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeht, nur darauf, ob sie auf unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 B 45.16, NVwZ 2019, 82 Rn. 23 sowie 3 B 46.16, juris Rn. 24).
(4) Von Verfassungs wegen ist demnach eine umfassende revisionsrechtliche Überprüfung nur bei der Frage erforderlich, ob eine Zuständigkeitsregel des Geschäftsverteilungsplans überhaupt als generell-abstrakte Regelung anzusehen ist. Dies hindert zwar die Fachgerichte nicht daran, dem einfachen Recht einen strengeren Überprüfungsmaßstab zu entnehmen. Der Senat neigt allerdings dazu, dem Präsidium bei Beurteilung der Frage einer Überlastung zumindest einen Prognosespielraum einzuräumen. Der Beurteilung durch das Präsidium muss wegen der Notwendigkeit flexibler, an die konkrete Situation angepasster und auf wesentliche Veränderungen zeitnah reagierender Entscheidungen schon deshalb ein gewisser Vorrang zukommen, weil es mit den persönlichen und sachlichen Gegebenheiten im Gericht sowie mit den örtlichen Verhältnissen im Gerichtsbezirk, insbesondere was den Anfall von Strafverfahren und anderen Rechtssachen angeht, auf Grund längerer Erfahrung besonders vertraut ist und damit über Entscheidungsgrundlagen verfügt, die dem sachverhaltsferneren Revisionsgericht nur unvollkommen vermittelt werden können. Hinzu kommt, dass die Entscheidungen über die Geschäftsverteilung wesentlich von der Bewertung zukünftiger Entwicklungen insbesondere im Geschäftsanfall bestimmt sind und solche vorausschauenden Beurteilungen ihrer Natur nach eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle nicht zulassen (s. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, BGHR GVG § 21e Abs. 1. Hilfsstrafkammer 1). Dies spricht dafür, die Anforderungen an die Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zu überspannen und auf eine Plausibilitätskontrolle zu begrenzen.
cc) Die aufgezeigte Rechtsfrage bedarf indes hier im Ergebnis keiner endgültigen Entscheidung, da auch eine umfassende revisionsgerichtliche Überprüfung durch den Senat keinen Rechtsfehler aufzeigt.
(1) Zutreffend ist das Präsidium des Landgerichts von einer Überlastung der 12. Großen Strafkammer ausgegangen.
(a) Eine Überlastung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sache innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (s. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1. Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10). Indessen kann sich auch aus der Belastung mit einem einzelnen Umfangsverfahren eine Überlastung nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG ergeben. Es kommt für die Feststellung einer Überlastung im Sinne der Vorschrift nicht allein auf die Anzahl anhängiger Verfahren an. Gerade bei Staatsschutzsachen - aber ebenso bei umfangreichen Verfahren aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts oder der organisierten Kriminalität – können im Einzelfall etwa die Breite der Tatvorwürfe, die Zahl der Verfahrensbeteiligten und der Umfang der zu erhebenden Beweismittel die Durchführung von Hauptverhandlungen erfordern, die es aufgrund ihres Ausmaßes für längere Zeit nicht zulassen, dass sich der betroffene Spruchkörper mit anderen Verfahren befasst. Eine Gegenüberstellung von Eingängen und Erledigungen mag - etwa bei Spruchkörpern mit hohen Eingangs- und Erledigungszahlen - als aussagekräftiger Indikator der tatsächlichen Beanspruchung herangezogen werden, als alleiniges Kriterium ist sie jedoch untauglich. Die Belastung von Spruchkörpern, die aufgrund ihres Zuständigkeitszuschnitts regelmäßig mit nur wenigen, dafür aber umfangreichen Verfahren befasst sind, wird mit einer rein quantitativen Betrachtung nicht hinreichend abgebildet. Maßgebend für die Frage der Überlastung kann insoweit nur sein, ob innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit einer Bearbeitung der gegenständlichen Verfahren durch den Spruchkörper gerechnet werden kann.
(b) Danach war vorliegend eine Überlastung der 12. Großen Strafkammer gegeben. Ausweislich der Stellungnahme des Präsidiums vom 10. Februar 2016 war diese Kammer mit einem Verfahren belastet, das in außergewöhnlichem Umfang Ressourcen band und die Bearbeitung des neu eingegangenen Verfahrens in angemessener Zeit nicht zuließ. Das bereits zuvor anhängige Umfangsverfahren betraf eine Vielzahl von Verfahrensbeteiligten, darunter 20 Angeklagte, und dauerte seit mehr als 200 Hauptverhandlungstagen an. Die Beweisaufnahme gestaltete sich zeitintensiv; zum Zeitpunkt des Eingangs des vorliegenden Verfahrens war noch eine dreistellige Zahl von Anträgen offen und die Stellung von weiteren Anträgen zu erwarten. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass sich die 12. Große Strafkammer dazu genötigt sah, an drei Tagen die Woche zu verhandeln, um die Hauptverhandlung einem möglichst zeitnahen Ende zuzuführen. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass sich die Tätigkeit der Kammermitglieder nicht auf die Absolvierung der drei Sitzungstage beschränkte, sondern eine intensive Vor- und Nachbereitung erforderte, zumal eine Vielzahl von Anträgen der Verteidigung zu bescheiden war. Wenn die Revisionen unter Bezugnahme auf verfassungsrechtliche Rechtsprechung ausführen, es sei lediglich eine Verhandlungsdichte von zwei Sitzungstagen pro Woche geboten, verkennen sie, dass es sich dabei um Mindestanforderungen (in Haftsachen) handelt, welche das Tatgericht nicht darin hindern, häufiger zu verhandeln, um das Verfahren in angemessener Zeit abzuschließen. Angesichts der bereits absolvierten Sitzungstage und im Hinblick auf die prognostizierte Länge der weiteren Beweisaufnahme erscheint die vom Präsidium geteilte Einschätzung des Kammervorsitzenden nicht rechtsfehlerhaft, eine Verhandlung an drei Wochentagen für erforderlich zu erachten. Neben diesem Verfahren konnte die Kammer nachvollziehbar die vorliegende Sache nicht parallel verhandeln. Diese beinhaltete zum Zeitpunkt der Überlastungsanzeige neun Angeklagte, wovon sich sechs bereits geraume Zeit in Untersuchungshaft befanden. Die Akten umfasste 18 Bände Hauptakten und etwa 100 Personen- und Fallakten. Die Sachlage ließ eine schwierige Beweisaufnahme mit zahlreichen Tatkomplexen erwarten. In Haftsachen ist regelmäßig mehr als ein Sitzungstag pro Woche abzuhalten, wobei mit zunehmender Verfahrensdauer die Anforderungen an die Zügigkeit der Hauptverhandlung steigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640 Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZRR 2016, 217 f., jeweils mwN). Eine ordnungsgemäße Durchführung von zwei derart umfangreichen Hauptverhandlungen mit dann insgesamt fünf Verhandlungstagen pro Woche ist - zumal für einen längeren Zeitraum - nicht zu leisten. Nach alldem ist eine Überlastung der 12. Großen Strafkammer überzeugend begründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen ändert daran auch der Umstand nichts, dass es sich bei dem bereits anhängigen Verfahren nicht (mehr) um eine Haftsache handelte. Insbesondere war die 12. Große Strafkammer nicht gehalten, die wöchentlichen Sitzungstage in dieser Sache zu reduzieren, um das vorliegende Verfahren parallel verhandeln zu können. Zwar gilt für Ersteres das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht. Unabhängig von der Haftfrage sind Strafsachen jedoch grundsätzlich beschleunigt durchzuführen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; außerdem die diesbezügliche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, etwa BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 26 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Kammer der ordnungsgemäßen und zeitnahen Beendigung einer bereits seit längerer Zeit laufenden Hauptverhandlung ein besonderes Gewicht beimaß.
(2) Der Umverteilung der Verfahren durch den Präsidiumsbeschluss vom 27./28. August 2015 lag eine generell-abstrakte Regelung zugrunde, die geeignet war, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Bei der Zuweisung aller seit dem 30. Juli 2015 und zukünftig eingehender Staatsschutzsachen an eine andere große Strafkammer handelte es sich um ein bestimmtes Kriterium, das allein allgemeinen, sachlich-objektiven Merkmalen folgt. Eine verbotene Einzelzuweisung lag nicht vor. Das Präsidium ging im Übrigen zu Recht davon aus, dass eine Zuweisung der neu eingegangenen und aller zukünftigen Verfahren an eine andere Kammer einen effizienten Geschäftsablauf ermöglichen sollte.
b) Die Zuweisung an die 1. Große Strafkammer ist ebenfalls aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung durch das Präsidium erweist sich als rechtsfehlerfrei.
aa) Von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG ist die Rechtsfolge zu unterscheiden. Ist ein tauglicher Änderungsanlass gegeben, stellt die Vorschrift das weitere Vorgehen in das pflichtgemäße Ermessen des Präsidiums (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 170; vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398; Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 94/07, juris Rn. 8; MüKoStPO / Schuster, § 21e GVG Rn. 47; in anderem Zusammenhang auch BGH, Beschlüsse vom 25. April 2014 – 1 StR 13/13, BGHSt 59, 205 Rn. 20; vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11, NStZ 2012, 406). Dieses umfasst einerseits Entschließungsermessen im Hinblick darauf, ob das Präsidium überhaupt tätig werden will, was sich für den Fall der Überlastung nicht von selbst versteht, sondern auch von deren Erheblichkeit abhängig ist. Dem nachgeordnet ist das Auswahlermessen, das die Entscheidung beinhaltet, welche Änderungen es als Reaktion auf den Änderungsanlass ergreift. Die Beantwortung der vorstehenden Fragen durch das Präsidium sind vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Die Abschätzung der Folgen einer geänderten Geschäftsverteilung erfordert in erheblichem Maße prognostische Überlegungen, die eine genaue Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten voraussetzt. Bei der Auswahl denkbarer Reaktionsmöglichkeiten stehen dem Präsidium eine Vielzahl gestalterischer Spielräume zur Verfügung, weshalb sich das Ergebnis von außen in der Regel kaum eindeutig als richtig oder falsch darstellen wird. Eine bis in alle Einzelheiten erfolgende Richtigkeitskontrolle der vorgenommenen Änderungen würde voraussetzen, dass das Revisionsgericht umfassend die Belastungssituation des gesamten Gerichts nachvollzieht, da etwa auch Änderungen zulasten der Zivilkammern vom Präsidium zum bestmöglichen Ausschluss von Überlastungssituationen grundsätzlich zu erwägen sind. Ein solches Vorgehen erweist sich im Sinne einer Aufgabenteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht weder als sachgerecht, noch obliegt es letzterem, sein eigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens des Präsidiums zu setzen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 170; vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398; vom 10. September 1968 - 1 StR 235/68, BGHSt 22, 237, 239 f.; Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 94/07, juris Rn. 8).
bb) Daran gemessen ist die Entscheidung des Präsidiums, der 1. Großen Strafkammer (unter anderem) das vorliegende Verfahren zuzuweisen, nicht zu beanstanden. Unbedenklich ist die Ausübung des Entschließungsermessens, da die zuvor dargelegte Überlastung der 12. Großen Strafkammer als derart erheblich anzusehen ist, dass sich ein Tätigwerden des Präsidiums als gerechtfertigt darstellte und ein Zuwarten bis zur nächsten Jahresgeschäftsverteilung nicht möglich war. Auch bei der Entscheidung, das Verfahren auf die 1. Große Strafkammer zu übertragen, ist unter Zugrundelegung des Revisionsvorbringens kein Ermessensfehler des Präsidiums ersichtlich. Rechtsfehlerfrei sah das Präsidium keine Möglichkeit für Maßnahmen, die einen Verbleib bereits eingegangener Verfahren bei der 12. Großen Strafkammer zu gewährleisten in der Lage waren.
Bereits im Mai 2013 hatte es die Personenidentität der 12. und einer anderen Großen Strafkammer aufgelöst. Zudem war die Zuständigkeit der Kammer auf die in § 74a GVG vorgesehene (Mindest-)Zuständigkeit beschränkt. Weiter begegnet die Auswahl der übertragenen Verfahren keinen Bedenken. Da sich die Überlastung gerade aus der parallelen Bearbeitung des bereits zuvor anhängigen und des vorliegenden Verfahrens ergibt, blieb nur die Möglichkeit der Übertragung des letzteren Verfahrens, bei dem die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte. Die Änderung der Geschäftsverteilung erfasste nicht nur bereits eingegangene Verfahren, sondern auch eine Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle. Ferner lag der vorgenommenen Änderung eine Gesamtkonzeption zugrunde, mit der das Präsidium durch die Einrichtung einer weiteren großen Strafkammer der zusätzlichen Belastung der übrigen Strafkammern mit der Herausnahme der 1. Großen Strafkammer aus dem allgemeinen Turnus begegnen wollte. Schließlich zeigt der von den Revisionen in den Vordergrund gestellte Umstand, dass die 1. Große Strafkammer zu diesem Zeitpunkt bereits mit weiteren größeren Verfahren belastet war, keinen Ermessensfehler auf. Das Präsidium hat in seiner Stellungnahme zu den Besetzungsrügen vom 10. Februar 2016 ausdrücklich ausgeführt, dass es sich mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt habe und zum Ergebnis gekommen sei, diese Verfahren seien nicht mit dem Umfangsverfahren vergleichbar, das die 12. Große Strafkammer zu bewältigen habe. Die Anklage und der zugrundeliegende Sachverhalt sowie der Umfang der in der Hauptverhandlung einzuführenden Beweismittel in dem vorliegenden sowie in den bereits zuvor anhängigen Verfahren der 1. Großen Strafkammer ließen den Schluss zu, dass letztere neben dem übertragenen Verfahren bewältigt werden könnten. Gegen diese Erwägungen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
II.
Den Aufklärungsrügen der Revisionen der Angeklagten K. B., St. B. und Sch., die beanstanden, dass zwei vormalige Mitangeklagte nach deren Verfahrensabtrennung und rechtskräftiger Verurteilung nicht als Zeugen vernommen worden waren, bleibt der Erfolg versagt.
1. Nach dem Revisionsvorbringen hatten sich die früheren Mitangeklagten E. und P. zu Beginn der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen und die Angeklagten belastet, wobei P. sich geweigert hatte, Fragen der Verteidigung zu beantworten. Die Verfahren gegen die beiden Mitangeklagten wurden in der Folge abgetrennt und am 3. August 2016 (E.) bzw. 20. Februar 2018 (P.) rechtskräftig abgeschlossen. Am 15. März 2018 beantragten die Angeklagten, P. als Zeugen zu vernehmen. Mit Beschluss vom 18. April 2018 lehnte die Strafkammer dies ab. Die in das Wissen des Zeugen gestellten Umstände seien aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, da die Kammer daraus keine Schlüsse ziehen wolle und die übrigen Beweisbehauptungen keinen Verfahrensbezug hätten. In den schriftlichen Urteilsgründen hat das Landgericht den Tatnachweis maßgeblich auf die Angaben der beiden früheren Mitangeklagten gestützt. Die Revisionen rügen eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, weil die vormals Mitangeklagten nicht als Zeugen vernommen wurden. Im Rahmen einer solchen Vernehmung hätten diese - nunmehr der Wahrheitspflicht unterliegend - bekundet, dass sie die Angeklagten in großen Teilen falsch belastet und Sachverhalte übertrieben dargestellt hätten, um Untersuchungshaft zu vermeiden und sich eine Strafmilderung zu „verdienen“. Auf eine rechtsfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags zur Ladung P. s berufen sich die Revisionen hingegen nicht.
2. Die Aufklärungsrügen sind unbegründet.
a) Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erfordert es nicht allgemein, ehemals Mitangeklagte nach Abtrennung und rechtskräftiger Verurteilung als Zeugen zu laden und zu vernehmen.
Es ist in der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht vorgesehen, in der Hauptverhandlung ein Beweismittel zum selben Beweisthema mehrfach zu erheben. Die Notwendigkeit einer erneuten Heranziehung der Auskunftsperson könnte deshalb nur daraus abzuleiten sein, dass man generell in der Aussage eines Zeugen eine gegenüber der Einlassung eines Mitangeklagten vorzugswürdige Erkenntnisquelle erblickt. Die spezifischen Zeugenpflichten oder besondere Strafvorschriften, die wahrheitsgemäße Aussagen sicherstellen sollen, rechtfertigen dies indes nicht. Der Beweiswert der Aussagen von Zeugen und Mitangeklagten ist regelmäßig weitgehend angenähert (BGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 238, 241; vgl. auch LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 71). Zwar unterliegt der Zeuge, unbeschadet seines etwa bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts, den in § 70 StPO geregelten Zwangsmaßnahmen, er kann vereidigt (§ 59 StPO) und wegen falscher Aussage zur Verantwortung gezogen werden (§§ 153 ff. StGB, vgl. allerdings auch § 157 Abs. 1 StGB). Dem Angeklagten steht es dagegen frei, ob er sich überhaupt äußern will (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243Abs. 5 Satz 1 StPO), Zwangsmaßnahmen sind insoweit gegen ihn unzulässig (§ 136a StPO), und er kann nicht vereidigt werden. Demnach ist es denkbar, dass sich im Einzelfall bei der Vernehmung eines Zeugen erweiterte Aufklärungsmöglichkeiten ergeben, etwa weil er sich im Gegensatz zum Angeklagten nicht auf ein Schweigerecht berufen kann und der Wahrheitspflicht unterliegt, auch wenn dem früheren Mitangeklagten als Zeugen häufig ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustehen wird, wovon er ähnlich wie von einem Schweigerecht Gebrauch machen kann. Ob sich diese prozessualen Unterschiede allerdings in der Hauptverhandlung tatsächlich realisieren, ist nicht allgemein, sondern nur im konkreten Fall zu bestimmen. Entscheidend für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts einer Aussage ist regelmäßig weniger die verfahrensrechtliche Rolle als vielmehr der persönliche Gesamteindruck, die Art und Weise der Bekundung, die innere Wahrscheinlichkeit der Schilderung und andere in der Aussage oder Auskunftsperson selbst liegende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 238, 241). Soweit in einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 1957 - 4 StR 582/56, BGHSt 10, 186, 191; ähnlich Beschluss vom 11. September 1981 - 2 StR 519/81, NStZ 1981, 487) ausgeführt wurde, dass der Aussage eines Mitbeschuldigten nicht die Bedeutung einer Zeugenaussage beigemessen werden dürfe, steht dies im Gegensatz zu neuerer Rechtsprechung, wonach nicht die Verfahrensrolle an sich, sondern vielmehr die Frage maßgebend ist, ob spezifische Motive eine Falschbelastung nahelegen, etwa die Erwartung der Milderung der eigenen Strafe aufgrund von Aufklärungshilfe (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. September 2011 - 2 StR 263/11, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 37 Rn. 10; vom 17. Januar 2002- 3 StR 417/01, NStZ-RR 2002, 146, 147). Soweit die Rechtsprechung in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, ein Beweisantrag dürfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Zeuge bereits früher als Mitangeklagter ausgesagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1984 - 4 StR 781/83, NJW 1985, 76; Beschluss vom 11. September 1981 - 2 StR 519/81, NStZ 1981, 487; differenzierter Urteile vom 31. Mai 1983- 5 StR 247/83, NStZ 1983, 468 und vom 18. Januar 1984 - 2 StR 360/83, StV 1984, 498, 499; zweifelnd Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, StV 1982, 507), ergibt sich daraus im Ergebnis ebenfalls nichts anderes. Diese zum Beweisantragsrecht ergangenen Entscheidungen sind nicht auf die Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht übertragbar. Während es für die Ablehnung eines Beweisantrags der Heranziehung eines enumerativ in § 244 Abs. 3 bis 5 StPO genannten Grundes bedarf, richtet sich die Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht danach, ob sich die Heranziehung eines Beweismittels nach der objektiv bestehenden Beweislage aufdrängt (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2014- 4 StR 208/14, juris Rn. 7; vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468 Rn. 16; Beschluss vom 19. März 2013 - 5 StR 79/13, NStZ 2013, 725). Bei dieser Beurteilung ist eine Beweisantizipation möglich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; Beschluss vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, BGHR StPO § 344 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 9). Diese Grundsätze gelten schließlich unabhängig davon, ob der vormals Mitangeklagte im Rahmen seiner Einlassung auch Fragen der Verteidigung beantwortet hat. Die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts besteht nach allgemeiner Auffassung unabhängig vom Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten (LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 362; MüKoStPO / Trüg / Habetha, § 244 Rn. 48; KK-StPO/Krehl, § 244 Rn. 34). Inwieweit es der Verteidigung möglich war, Verfahrensrechte wie das Fragerecht (§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO) tatsächlich auszuüben, ist für das objektive Gebot bestmöglicher Wahrheitserforschung ohne Belang.
b) Daran gemessen war eine Vernehmung der ehemaligen Mitangeklagten als Zeugen aufgrund der Aufklärungspflicht nicht geboten. Aus der konkreten Sachlage und Verfahrenskonstellation sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine zeugenschaftliche Vernehmung einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbracht hätte. Beide Mitangeklagte hatten sich im Rahmen ihrer Sacheinlassung umfassend selbst zur Sache geäußert und dabei auch Fragen des Vorsitzenden beantwortet. Bereits im Ermittlungsverfahren hatten sie umfangreich Angaben gemacht. Die Verteidigung hat weder in der Hauptverhandlung noch in der Revision Umstände aufgezeigt, die eine Änderung des Aussageverhaltens erwarten lassen. Ohnehin hätten sich die früheren Mitangeklagten im Fall einer Ladung naheliegend auf die Ausübung eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO berufen, das ihnen voraussichtlich zuzubilligen gewesen wäre, da eine Aussage Rückschlüsse auf noch verfolgungsfähige Taten zugelassen hätte, an denen sie während ihrer Zeit als Prospect beim HAMC B. beteiligt waren. Eine Berufung auf § 55 StPO wäre jedenfalls dann zu erwarten gewesen, wenn sie tatsächlich - wie von den Revisionen behauptet - die übrigen Angeklagten zu Unrecht belastet hätten. Im Übrigen drängt sich nach dem von der Kammer im Urteil dargelegten Beweisergebnis die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht auf. Vielmehr besteht eine dichte Beweislage, die ein Zweifeln an den Angaben der früheren Mitangeklagten nicht nahelegt. Beide Einlassungen entsprechen sich weitgehend und stützen sich gegenseitig, wobei die Genese der Aussagen unter Berücksichtigung des Ermittlungsverfahrens ohne die Feststellung von Auffälligkeiten nachvollzogen werden kann. Die Angaben beider Auskunftspersonen werden schließlich durch eine Vielzahl außerhalb ihrer Einlassung liegender Umstände gestützt. So haben die revidierenden Angeklagten teilweise selbst in der Hauptverhandlung die Mitgliedschaft beim HAMC B., die Übernahme der geschilderten Funktionen, einige Grundstrukturen der Vereinigung sowie verschiedene Einzeltaten eingeräumt. Es liegen außerdem weitere Beweismittel wie zahlreiche Zeugenaussagen, Erkenntnisse aus verdeckt geführten Überwachungsmaßnahmen und Durchsuchungsfunde vor. Nach alldem musste sich die erkennende Strafkammer nicht zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung der früheren Mitangeklagten gedrängt sehen.
C.
Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie führt lediglich zu einer Änderung der Schuldsprüche. Es ist allein Folgendes auszuführen:
I.
1. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich beim HAMC B. um eine bewaffnete Gruppe im Sinne des § 127 StGB (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 14 ff.).
2. Eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB bildet unter anderem, wer als späteres Mitglied oder Nichtmitglied dafür sorgt, dass sich bewaffnete Personen in der erforderlichen Anzahl zu dem gemeinsamen Zweck zusammenschließen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 36). Eine solche Gruppe befehligt derjenige, dessen Anweisungen sich die Mitglieder unterordnen und der - als Mitglied, gegebenenfalls gleichberechtigt mit weiteren Befehlshabern - die tatsächliche Kommandogewalt innehat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich die Gruppe rein tatsächlich den Anweisungen des Täters unterwirft. In diesem Sinne kann das Befehligen auch damit umschrieben werden, dass derjenige, der innerhalb der Gruppe „das Sagen hat“ und dem sich die anderen Gruppenmitglieder unterordnen, einseitige - als verbindlich betrachtete - Anweisungen erteilt (BGH, aaO Rn. 37). Eine Person schließt sich einer Gruppe im Sinne der Vorschrift an, wenn sie sich mitgliedschaftlich in diese eingliedert. Sie muss nicht selbst bewaffnet sein, die Tatvariante setzt aber nach dem Wortlaut eine zuvor bereits bestehende bewaffnete Gruppe voraus (MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 127 Rn. 27f.; BeckOK StGB/Kulhanek, 49. Ed., § 127 Rn. 28). Gemessen daran verwirklichte jeder der Angeklagten jedenfalls eine der dargelegten Handlungsvarianten. Nicht von den Feststellungen getragen wird allerdings die vom Landgericht angenommene Tatvariante des Bildens einer bewaffneten Gruppe. Den Urteilsgründen sind nähere Umstände zum Zusammenschluss der Gruppierung oder Angaben zum Zeitpunkt der Bewaffnung nicht zu entnehmen. Nach den Feststellungen befehligten die Angeklagten K. und St. B. aber jedenfalls die Gruppe, indem sie zeitweise das Charter als President bzw. Vicepresident anführten und die übrigen Mitglieder sich ihrem Kommando unterordneten. Die Angeklagten S. und Sch. verwirklichten zumindest die Tatvariante des Anschließens, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie an der Bildung der Gruppierung noch nicht beteiligt waren.
II.
Die Annahme von Rädelsführerschaft durch den Angeklagten S. im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Fällen 1, 11 und 13 der Urteilsgründe sowie dem übergreifenden Grundfall wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat insoweit das „qualifikationsgleiche Tatbestandsmerkmal der Rädelsführereigenschaft“ als erfüllt angesehen und die Rädelsführerschaft mit einer entsprechenden Formulierung mit Ausnahme von Fall 1 in den Schuldspruch aufgenommen.
1. Rädelsführer ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt, wobei nicht der Umfang, sondern das Gewicht, das der geleistete Beitrag für die Vereinigung hat, von Bedeutung ist. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter, falls er nicht schon selbst zu den Führungskräften gehört, doch durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen. Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen noch nicht aus. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Rädelsführerschaft andererseits nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Täter von Weisungen abhängig ist (BGH, Urteile vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140; vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.).
2. Gemessen daran erweist sich die Annahme von Rädelsführerschaft beim Angeklagten S. als rechtsfehlerhaft. Den landgerichtlichen Feststellungen kann - anders als in Bezug auf die Angeklagten K. und St. B. - nicht entnommen werden, dass sich S. tatsächlich selbst steuernd betätigte und aus eigener Entscheidungsgewalt gestalterisch für den Club handelte. An der formalen Stellung als Sergeant at Arms mit der Zuständigkeit für die innere Disziplin und äußere Sicherheit des Clubs lässt sich dies nicht ablesen. Es ist nicht festgestellt, ob ihm in dieser Funktion auch die Möglichkeit zu eigenverantwortlicher Sanktionierung zur Verfügung stand oder ob er lediglich zur Umsetzung der Anordnungen von President und Vicepresident berufen war. Der inhaltliche Gehalt der Wendung, der Angeklagte sei in den Entscheidungsprozess vor den jeweiligen Aktionen „initiativ und steuernd eingebunden“ gewesen, erschließt sich aus den Urteilsgründen mangels näherer Darlegung nicht.
3. Dieser Rechtsfehler bleibt für den Schuldspruch ohne Auswirkung, da die insoweit aufgenommene Rädelsführerschaft bereits aus anderen Gründen in Wegfall gerät (s. C. III. 1.). Auf ihm beruht auch der Strafausspruch nicht. Es ist nach den besonderen Umständen auszuschließen, dass das Landgericht ohne Annahme des besonders schweren Falls auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die in den Fällen 11 und 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entsprechen denen in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte lediglich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bzw. mit Nötigung verurteilt worden ist. Die Strafkammer hat im Übrigen die herausgehobene Stellung des Angeklagten in der kriminellen Vereinigung in der Sache straferschwerend berücksichtigen können, ohne formal auf die Strafzumessungsregel der Rädelsführerschaft abstellen zu müssen.
III.
Der Schuldspruch ist in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.
1. Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht die Angeklagten K. B., St. B. und S. teilweise wegen „mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer“ verurteilt hat. Anders als die Strafkammer angenommen hat, handelt es sich bei § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB nicht um ein „qualifikationsgleiches Tatbestandsmerkmal“. Vielmehr ist die Rädelsführerschaft bei den Tätern der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach der Neufassung durch das 54. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) nicht mehr wie bei § 129 Abs. 4 Satz 1 StGB aF als zwingend anzuwendendes Beispiel eines besonders schweren Falls (vgl. zur alten Rechtslage MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 146; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 172), sondern als Strafzumessungsregel in Form eines Regelbeispiels anzusehen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 129 Rn. 57; SSWStGB / Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 62; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 49. Ed., § 129 Rn. 26; Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 44; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 129 Rn. 11; aA Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 25; SK-StGB/Stein/Greco, 9. Aufl., § 129 Rn. 63). Dafür sprechen der für die Normierung eines Regelbeispiels typische Wortlaut und die in der Gesetzesbegründung angestellten Erwägungen (vgl. BT-Drucks. 18/11275 S. 12). Die Neufassung der Vorschrift ist dem Schuldspruch gegenüber § 129 Abs. 4 Satz 1 StGB aF als milderes Gesetz zu Grunde zu legen (§ 2 Abs. 3 StGB). Die Urteilsformel ist daher zu berichtigen; es ist dort regelmäßig nicht aufzunehmen, ob sich die Tat bei Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels als besonders schwerer Fall darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, juris Rn. 2; vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
2. Beim Angeklagten Sch. hat das Landgericht den Grundfall der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung versehentlich nicht in den Schuldspruch aufgenommen.
Der Schuldspruch ist dementsprechend zu berichtigen.
3. Der Senat hat die Schuldsprüche insgesamt nach Neuordnung aufgrund Deliktsschwere und unter Präzisierung der Formulierungen neugefasst. D. Wegen des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).