StPO § 344 Abs. 2 - Ergänzung des Rügevorbringens durch Urteil nur bei erhobener Sachrüge

StPO § 344 Abs. 2 - Ergänzung des Rügevorbringens durch Urteil nur bei erhobener Sachrüge

BGH, Beschl. v. 13.04.2010 - 3 StR 28/10 = BeckRS 2010, 11622(in NStZ-RR 2010, 247 nur LS)

Wird die Sachrüge nicht erhoben, so darf das Revisionsgericht den nicht mitgeteilten Inhalt des Urteils zur Ergänzung einer Verfahrensrüge nicht heranziehen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. April 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Förderung der Entwicklung von Atomwaffen und des Versuchs, ohne die erforderliche Genehmigung Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran zu erbringen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft ausschließlich die verfahrensrechtliche Beanstandung, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO seiner Entscheidung nicht das gesamte beweisrelevante Ergebnis der Hauptverhandlung zugrunde gelegt, weil es sich in der Beweiswürdigung nicht mit den Äußerungen des Angeklagten in einem Telefongespräch vom 1. November 2007 mit seinem Neffen auseinandergesetzt habe. Das Rechtsmittel ist - wie auch der Generalbundesanwalt im Ergebnis zu Recht annimmt - unzulässig. Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob die Revision, wie der Generalbundesanwalt meint, auf den Strafausspruch im Tatkomplex "Bifo-Kameras" und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt ist. Hiergegen könnte sprechen, dass die Staatsanwaltschaft beantragt hat, das landgerichtliche Urteil mit den Feststellungen bezüglich des genannten Tatkomplexes insgesamt aufzuheben, und die Ausführungen zur Begründung des Rechtsmittels vor diesem Hintergrund auch dahin verstanden werden können, dass die Revisionsführerin den Schuldspruch wegen versuchter statt vollendeter Tat angreift. Dies kann indes dahinstehen; denn die Rüge genügt in jedem Fall nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach ist der Revisionsführer verpflichtet, die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Hieran fehlt es; denn allein aus dem Rügevorbringen erschließt sich die Beweisrelevanz der Äußerungen des Angeklagten in dem Telefonat mit seinem Neffen nicht. Die Staatsanwaltschaft teilt in der Revisionsbegründung neben dem Inhalt des Telefongesprächs und Auszügen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll lediglich einen geringen Teil der Strafzumessungserwägungen sowie einen Ausschnitt aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils mit. Da die Sachrüge nicht erhoben worden ist, darf der Senat den weiteren Inhalt des Urteils nicht ergänzend heranziehen (Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 344 Rdn. 39 m. w. N.). Ohne jede Kenntnis vor allem von den Feststellungen zum Tatkomplex "Bifo-Kameras", aber auch von den sonstigen diesbezüglichen Beweiserwägungen des Landgerichts, kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei den Äußerungen des Angeklagten in dem Telefongespräch mit seinem Neffen um einen für die Beweiswürdigung wesentlichen und deshalb sich aufdrängenden Beweisumstand handelt. Nur in diesem Fall war die Strafkammer indes zu einer Erörterung im Urteil veranlasst; denn die §§ 261, 267 StPO verpflichten das Tatgericht nicht, in den Urteilsgründen stets in allen Einzelheiten darzulegen, auf welche Weise es zu bestimmten Feststellungen gelangt ist und sich mit allen - auch für die Überzeugungsbildung nebensächlichen - Beweisergebnissen zu befassen (vgl. BGH NStZ 2008, 705, 706; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 261 Rdn. 38 a; § 267 Rdn. 12 jeweils m. w. N.). Die Unzulässigkeit der verfahrensrechtlichen Beanstandung führt, weil die Sachrüge nicht erhoben worden ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH, Beschl. vom 18. August 2009 - 5 StR 323/09; Beschl. vom 16. September 2009 - 2 StR 299/09).

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