StPO § 344 Abs. 2 - Revisionsvortrag bei Rüge der Staatsanwalt habe seine eigene Zeugenaussage gewürdigt
StPO § 344 Abs. 2 - Revisionsvortrag bei Rüge der Staatsanwalt habe seine eigene Zeugenaussage gewürdigt
BGH, Besch. Vom 30.01.2007 – 5 StR 465/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der als Zeuge vernommene und weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft tätige Staatsanwalt sich bei der Beweiswürdigung – namentlich beim Schlussvortrag – auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu beschränken, die von seiner zeugenschaftlichen Aussage nicht beeinflusst sein können (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2, 5, 6). Daraus folgt, dass der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Revisionsvortrag im Fall einer Rüge, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sei als Zeuge vernommen worden und anschließend weiter in der Hauptverhandlung tätig gewesen und habe den Schlussvortrag gehalten auch die Mitteilung enthalten muss, ob der als Zeuge gehörte Staatsanwalt bei seiner weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung – insbesondere im Schlussvortrag – seine eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen gewürdigt hat oder ob solches nicht geschehen ist.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. März 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Verwertung von nicht ordnungsgemäß eingeführten Urkunden beanstandet, kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ausgeschlossen werden. Denn der gedankliche Inhalt dieser Urkunden ist entweder anderweitig eingeführt worden oder bedurfte – angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten – keiner Verwertung. Die Rüge, die daran anknüpft, dass Staatsanwalt M. nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig war und insbesondere den Schlussvortrag gehalten hat, ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der als Zeuge vernommene und weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft tätige Staatsanwalt sich bei der Beweiswürdigung – namentlich beim Schlussvortrag – auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu beschränken, die von seiner zeugenschaftlichen Aussage nicht beeinflusst sein können (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2, 5, 6). Daraus folgt, dass der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Revisionsvortrag im Fall einer Rüge der vorliegenden Art auch die Mitteilung enthalten muss, ob der als Zeuge gehörte Staatsanwalt bei seiner weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung – insbesondere im Schlussvortrag – seine eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen gewürdigt hat oder ob solches nicht geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 – 5 StR 736/82; Häger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer S. 171,179 f.; Rogall in SK-StPO 9. Lfg. vor § 48 Rdn. 51). Diesen Vortragsanforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
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