StPO § 349 Abs.2 Beschlussfassung 4-(10-)Augen-Prinzip – Kein Anspruch aus Auskunft

StPO § 349 Abs.2 Beschlussfassung 4-(10-)Augen-Prinzip – Kein Anspruch aus Auskunft

1 S. dazu auch  Fischer/Eschelbach/Krel StV 2013, 395 und Appell des DAV-Strafrechtsausschusses. Zur Statistik des Einflusses des Berichterstatters auf die Aufhebungs- bzw. Verwerfungsquote jetzt auch Fischer NStZ 2013 (Heft 8) S. 425 ff. dazu DER SPIEGEL Nr. 31/2013 S. 44. Rosenthal, Legal Tribune Online v. 6.8.2013
BGH, Beschl. v. 11.07.2013 - 3 StR 149/13 – Bisher nur in BGH-Datenbank und JurionRS 2013, 40983
Nicht amtlicher Leitsatz: Im Verfahren um die von der GBA beantragte Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2, 3 hat die Verteidigung keinen Anspruch auf Auskunft zur senatsinternen Verfahrensweise.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2013 einstimmig beschlossen: 
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu der von der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 erbetenen Auskunft, ob der Senat nach einem "Vier-Augen-Prinzip" arbeitet, bestand - unabhängig davon, welche Bedeutung diesem Begriff angesichts der vorgeschriebenen Besetzung mit fünf Richtern (§ 139 Abs. 1 GVG) überhaupt zukommen sollte - kein Anlass. Darüber, wie sich die Mitglieder eines kollegialen gerichtlichen Spruchkörpers die für eine Entscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verschaffen, befinden sie jeweils selbst in richterlicher Unabhängigkeit. Die Frage des gesetzlichen Richters ist nicht berührt. 
Schwerpunktthema Verständigungsgesetz vor und nach BVerfG v. 19.03.2013 2  
2 Auswahl aus den zahlreichen Veröffentlichungen dazu: Kudrich NStZ 2013379; Fezer hrrs 2013, 117; Mosbacher NZWiSt 2013, 201; Hamm FAZ; Stuckenberg ZIS 2013, 169; Knauer NStZ 2013, 433. 
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