StPO § 350 Absehen von der Vorführung des inhaftierten Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung

BGH, Urt. v. 02.02.2021 – 5 StR 426/20

Kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO nach Aktenlage nicht in Betracht und sind besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, nicht ersichtlich, erfordern weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung - auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten - seine Vorführung, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 beschlossen:

Die Vorführung des inhaftierten Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung am 17. Februar 2021 ist nicht erforderlich.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiterer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und des Angeklagten, der darüber hinaus das Verfahren beanstandet. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 17. Februar 2021 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Dezember 2020 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht für erforderlich. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. KKStPO/ Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).