Strafaufschub

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Der Strafaufschub

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit (= schwere psychische Erkrankung) verfällt oder bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist, die Erkrankung im Krankenhaus der Justizvollzugsanstalt nicht behandelt werden kann oder bereits vor Ladung zum Strafabtritt eine wichtige Operation vereinbart und geplant ist. Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist, z.B. wegen einer fachärztlichen Behandlung (§ 455 StPO).

Die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen (§ 455 a StPO).

Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen. Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden (§ 456 StPO).

Gegen die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden und gegen einen darauf ergehenden ablehnenden Beschluss des Gerichts sofortige Beschwerde erhoben werden. Das Gericht kann einen vorläufigen Aufschub bis zu seiner Entscheidung anordnen.

Ein längerer Strafaufschub kann nur im Gnadenwege bis zu einem Jahr durch die Staatsanwaltschaft, für längere Zeit nur durch die Generalstaatsanwaltschaft oder das Justizministerium gewährt werden. Eine ablehnende Entscheidung ist gerichtlich nicht angreifbar, allenfalls im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde.

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