Adhäsionsverfahren
Wann ist ein Adhäsionsantrag zur Erlangung von Schadenersatz oder Schmerzensgeld aufgrund Beweiserleichterung sinnvoll und wann nicht. Wir beraten Sie.
Unsere Empfehlung:
- Rufen Sie so früh wie möglich an ! Zu spät ist es fast nie !
- Dokumentieren engmaschig alle Schäden durch Rechnungen, Kostenvoranschlag, Gutachten und Verletzungen durch ärztliche Atteste und Berichte, solange Sie unter den Folgen der Verletzungen leiden.
- Wenn Sie über Einkünfte unter ca. € 1300,00 netto verfügen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
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Das Adhäsionsverfahren - Durchsetzung eines Schadenersatzes oder eines Schmerzensgeldes im Strafverfahren
Wenn Sie den Ihnen zustehenden Schadensersatz z.B. Beerdigungskosten nach § 844 BGB und Ihr Schmerzensgeld im Strafverfahren als Opfer kostengünstig oder mit Prozesskostenhilfe geltend machen wollen (§ 403 ff. StGB), bedürfen Sie eines erfahrenen Anwalt Strafrecht, Strafverteidigers oder Fachanwalts Strafrecht der Ihren zivilrechtlichen Anspruch im Strafverfahren durchsetzt (siehe Opferrecht). Ein Vorteil des Adhäsionsverfahrens ist für den Geschädigten oder das Opfer, dass diese selbst Beweismittel und nicht wie im zivilrechtlichen Verfahren "nur" Partei sind. Sie können sich also, soweit die Voraussetzungen der Nebenklage vorliegen, für die Nebenklage und für die zivilrechtliche Durchsetzung ihres Schmerzens- und/oder Schadensersatzanspruches im Wege der Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens für beide oder für jeweils ein Verfahren beiordnen lassen.
Im Jugendstrafrecht findet das Adhäsionsverfahren laut § 81 JGG keine Anwendung, soweit das Verfahren einen Jugendlichen betrifft. Bei Heranwachsenden (18 bis einschließlich 20 Jahre), die noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, kann es gemäß § 109 JGG angewendet werden.
Voraussetzungen des Verfahrens:
- Der Antrag des Verletzten oder seines Erben ist schriftlich z.B. durch ihren Rechtsanwalt oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ggfs. auch noch mündlich bis zum Plädoyer in der Hauptverhandlung zu stellen.
- Der Geschädigte muss einen vermögensrechtlichen Anspruch (z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe einer gestohlenen Sache) geltend machen.
- Der Anspruch ist noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden.
Gemäß § 302 Nr. 1 InsO unterfällt der deliktische Anspruch gegen den Schädiger nicht der Restschuldbefreiung, so dass dieser Anspruch auch während und nach dem Insolvenzverfahren durchgesetzt und vollstreckt werden kann.
Zur Begründung des Schadensersatzanspruches nehmen wir für Sie Akteneinsicht (§ 406 e StPO) nehmen, um zu prüfen, ob ein Adhäsionsantrag nach Aktenlage Erfolgsaussichten hat, da das Gericht im Rahmen der Beurteilung rechtlicher und tatsächlicher Fragen einen Ermessensspielraum hat, ob überhaupt über den Adhäsionsantrag entschieden wird (§ 406 Abs. 1 StPO).
Eine sorgfältig aufgesetzter Adhäsionsantrag in Zusammenhang mit Prozesskostenhilfeantrag und / oder einer Nebenklage ist entscheidend für den Erfolg in ihrer Sache. Andernfalls muss vor den Zivilgerichten geklagt werden.
Anwaltliche Beratung ist also zu empfehlen.
Der Angeklagte hat im Adhäsionsverfahren nach dem Grundsatz der Waffengleichheit einen Anspruch auf Stellung eines Pflichtverteidigers.