Anklage

Sie haben eine Anklage bekommen: Lesen Sie hier weiter und beachten Sie unsere Tipps.


Unsere Empfehlung:

  • Wenn Sie eine Anklage erhalten haben, ist es höchste Zeit zur Wahrung iher Rechte und zur Erzielung eines bestmöglichen Ergebnis sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen.

  • Nehmen Sie über ihren Strafverteidiger*in so schnell wie möglich Akteneinsicht.

  • Bei der Frist zur Stellungsnahme zur Anklageschrift handelt es sich um keine Notfrist. Sie können noch bis zur Urteilverkündung Anträge stellen.

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  1. Angeklagt - Anklage - Was nun?
  2. Welche Arten der Anklage gibt es
  3. Anklageschrift und Hauptverfahren

Unser Tipp bei einer Anklage

Bei einer Anklage ist es höchste Zeit über einen Anwalt Akteneinsicht zu nehmen, um den Wissenstand der Staatsanwaltschaft und des Gerichts in Erfahrung zu bringen. Im Hauptverfahren besteht die letzte Chance das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung zu beenden. 

1. Angeklagt - Anklage - Was nun?

Sie haben eine Anklage bekommen und suchen einen Verteidiger?

Unsere Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht geben Ihnen gerne eine vorläufige Einschätzung, was auf Sie zu kommt.

Wir setzen uns dafür ein, dass es gar nicht erst zu einem Gerichtsverfahren kommt. Deshalb sollten Sie uns zu früh wie möglich kontaktieren, damit wir das Ermittlungsverfahren in ihrem Sinne beeinflussen können.

2. Welche Arten der Anklage gibt es

Die Anklage wird im Strafverfahren fast ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft im Wege der öffentliche Klage erhoben (Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft §§ 151, 152 StPO). Ausnahmen stellen lediglich die Privatklage gemäß § 374 StPO und der Strafbefehlsantrag gemäß §§ 407 ff StPO bei leichter Kriminalität (und klaren Sachverhalt) durch die Staatsanwaltschaft und durch das Finanzamt in Abgabesachen (§ 400 AO) dar. Aufgrund des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs. 2 StPO) ist die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung verpflichtet, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geben (§ 170 Abs. 1 StPO); andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Aus Opportunitätsgründen z.B. bei Bagatellstraftaten oder rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kann das Verfahren gemäß § 153 ff StPO, §§ 45, 47 JGG im Jugendrecht, § 47 Abs. 1 OWiG im Ordnungswidrigkeitenrecht, § 383 Abs. 2 StPO im Privatklageverfahren usw., wegen anderer schwerwiegender Straftaten oder Verurteilungen gemäß 154 ff. StPO je nach Verfahrenskonstellation mit oder ohne Zustimmung des Gericht und des Angeklagten oder wegen Verfahrenshindernissen gemäß § 204 ff StPO in jeder Verfahrenslage eingestellt werden. Das Gericht eröffnet das Verfahren durch eine Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO), wenn es einen hinreichenden Tatverdacht bejaht (§ 203 StPO), andernfalls eröffnet es das Hauptverfahren nicht (§ 203, 204 StPO).

3. Anklageschrift und Hauptverfahren

Wenn die Ermittlungen im Strafrecht abgeschlossen sind und hinreichender Tatverdacht bejaht wird, fertigt die Staatsanwaltschaft Hamburg eine Anklageschrift an und übersendet diese an das Strafgericht meist das Amtsgericht. Dieses stellt dem Angeschuldigten die Anklage zu und prüft, ob zu Recht Anklage erhoben wurde und das Verfahren eröffnet wird. Mit der Zustellung der Anklageschrift erhält der Angeschuldigte nach geltendemStrafrecht erneut die Gelegenheit, Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen. Die Stellungnahme sollte ein*e Rechtsanwalt / Rechtsanwältin Strafrecht bzw. Strafverteidiger/in fertigen. Folgt das Gericht der Auffassung der Staatsanwaltschaft eröffnet es das Verfahren und schickt dem/der Angeklagten eine Ladung zur Hauptverhandlung. Der Bezeichnung Anwalt Strafrecht Hamburg schließt eine Vertretung außerhalb Hamburgs und bundesweit nicht aus.