Wettbewerbsrecht/ Kartellrecht / Vergaberecht
- Das Wettbewerbsrecht / Das Kartellrecht
- Der Unterlassungsanspruch
- Der Beseitigungsanspruch
- Der Schadensersatzanspruch
- Der Gewinnabschöpfungsanspruch
- Die Verfahrensfragen
- Die Abmahnung
- Die einstweilige Verfügung
- Die Streitwertherabsetzung
- Die Veröffentlichungsbefugnis
1. Das Wettbewerbsrecht / Das Kartellrecht
Wir setzen uns für die Durchsetzung Ihrer wirtschaftlichen Interessen im Rahmen des Schutzes der Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs ein. (Markenrecht)
Wenn Sie mit erheblichem zeitlichem, finanziellem und persönlichem Aufwand mit Ihren Mitarbeitern sich eine Marktposition, Bekanntheit und Reputation geschaffen und erkämpft haben, setzen wir uns engagiert für Sie ein, dass diese nicht durch unlautere Wettbewerber / Mitbewerber ausgebeutet wird oder durch ungerechtfertigte Abmahnungen beeinträchtigt oder zerstört wird. Wir setzen und ein, Ihre Rechte auch gegen Wettbewerbsbeschränkungen Ihrer Mitbewerber oder Unternehmensabsprachen durchzusetzen.
Werden Sie rechtsmissbräuchlich zur Generierung von Anwaltsgebühren abgemahnt, helfen wir Ihnen gegen Massenabmahner und „Gebührenabmahner“ vorzugehen und Ihren Schaden und Ihre Kosten bei dem Anspruchsgegner einzuziehen. Dafür bestehen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche.
Wenn Sie zu Recht abgemahnt wurden, stellt sich für Sie die Frage, welcher Art und in welchem Umfang Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben wollen oder müssen und zu welchen Gebühren. Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig von der Schwere des Verstoßes. Sie beträgt in der Regel € 1.000, – bis € 5.500, –.
Bei einer berechtigten Abmahnung ist ein Wettbewerbsverletzer auch verpflichtet, einem Mitwettbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu zahlen. Hier wehren wir für Sie überhöhte Forderungen ab.
Die Anwaltskosten für eine Abmahnung durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades betragen eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7008 VV RVG von € 20, – und 19 % Umsatzsteuer. Die Rechtsanwaltsgebühren können je nach Gegenstandswert zwischen € 500, – und € 1.000, – liegen. Wettbewerbsvereine können nur einen Aufwendungsersatzanspruch (Abmahngebühr oder Abmahnpauschale) geltend machen, der bis zu ca. € 200, – (inkl. USt) betragen kann.
Im Vergaberecht können Sie mit rechtlichem Beistand gegenüber öffentlich-rechtlichen Auftragsvergaben Konkurrenten aus dem Feld räumen und Ihr Angebot durchsetzen.
2. Der Unterlassungsanspruch
Wer eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß § 3 UWG begeht, kann nach § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch setzt die Gefahr einer Wiederholung der unerlaubten Handlung (sog. Wiederholungsgefahr) oder die Gefahr einer ersten Verletzung des Wettbewerbs (sog. Erstbegehungsgefahr) voraus.
Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr bedingt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte, dass sich der Anspruchsgegner in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten wird, d.h. sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen.
Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern eines Unternehmens muss sich dieses zurechnen lassen, so dass sich der Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen richtet.
Der Unterlassungsanspruch ist unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
- Nach § 3 UWG, der Bagatellklausel, darf die Beeinträchtigung Wettbewerbsverletzung nicht nur unerheblich.
- Der Unterlassungsanspruch darf nicht missbräuchlich geltend gemacht werden (nach § 8 Abs. 4 UWG), z.B. Massenabmahner oder Gebührenabmahner, die den Verstoß überwiegend deshalb verfolgen, um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen.
- Auch mehrfache gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen kann einen Rechtsmissbrauch darstellen.
- Wird ein Wettbewerbsverstoß durch verschiedene Verbände mehrfach abgemahnt wird, kann die Wiederholungsgefahr entfallen, wenn nach der Abmahnung eines Verbandes eine Vertragsstrafenunterwerfung abgegeben wurde und zu erwarten ist, dass dadurch die Widerholungsgefahr ausgeschlossen ist, so dass der später tätig gewordene Verband keinen Unterlassungsanspruch mehr hat.
Der Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 UWG den folgenden Parteien zu:
- dem durch die Handlung unmittelbar verletzten Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn der Mitbewerber durch das wettbewerbswidrige Handeln in seinem Absatz behindert oder gestört wird. Dies setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass sich die beiden Wettbewerber mit ihrem Angebot am Markt begegnen. Folglich hat ein nur abstrakt betroffener Mitbewerber kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung von Abwehransprüchen, da er ggfs. einen anspruchsberechtigten Wirtschafts- oder Verbraucherverband zur Bekämpfung des Wettbewerbsverstoßes einzuschalten kann.
- rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (Wettbewerbsvereine), die eine "erhebliche Anzahl von Unternehmen", die dem Verband angehören müssen, repräsentieren.
- qualifizierten Einrichtungen (z.B. Verbraucherverbände)
- den Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.
3. Der Beseitigungsanspruch
Voraussetzung eines Beseitigungsanspruches ist, dass Fortbestehen der wettbewerbswidrigen Verletzung und dass eine weniger einschneidende Maßnahme nicht verfügbar ist, z.B. das Einstampfen von Printwerbemittel.
Im Übrigen gelten für den Beseitigungsanspruch die gleichen Regeln wie für den Unterlassungsanspruch.
4. Der Schadensersatzanspruch
Nach § 9 UWG kann ein Mitbewerber Schadenersatz verlangen, der ihm durch einen vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstoß gegen § 3 UWG entstanden ist.
Neben der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Wettbewerbsverletzung und Kenntnis sämtlicher Tatsachen, welche die Wettbewerbsverletzung begründen, muss der Verletzer fahrlässig, d.h. das Unrecht der Wettbewerbsverletzung erkennen können oder müssen, oder vorsätzlich, d.h. das Unrecht der Wettbewerbsverletzung tatsächlich kennen und/oder wollen, handeln.
Eine Ausnahme stellt das so genannte Presseprivileg dar, welche die Haftung von Zeitungen, Zeitschriften, Redakteure, Verleger, Drucker, Verbreiter vorsätzlich Wettbewerbsverletzungen beschränken.
Bei unlauterer Nachahmung hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der BGH dem Geschädigten folgende Schadenersatzmöglichkeiten:
- Ersatz des entgangenen Gewinns
- Herausgabe des durch den Wettbewerbsverstoß erlangten Gewinns abzüglich der beweglichen Kosten (Herstellungs- und Vertriebskosten), nicht jedoch die Fixkosten (Mieten, Abschreibungen).
- Verlangen einer angemessenen Lizenzgebühr je nach der Marktgeltung des Produktes in Höhe von 10 bis 20 %.
- Der Verletzer ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
5. Der Gewinnabschöpfungsanspruch
Dieser Anspruch gemäß § 10 UWG soll bei so genannten "Streuschäden" (Schäden, die Einzelfall gering sind, deshalb selten verfolgt werden, aber viele Abnehmer betreffen) den durch unlauteres Verhalten erzielten Gewinn beim Verletzer abzuschöpfen und damit eine Abschreckungswirkung zu erzielen.
Der Anspruch hat folgende Voraussetzungen:
- Wettbewerbsverstoß Sinne des § 3 UWG,
- vorsätzliches Handeln des Verletzers,
- Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern,
- Verpflichtung zur Herausgabe des Gewinns,
- Anspruchsberechtigung der in § 8 Abs. 3 Ziff. 2 - 4 UWG genannten Verbände, Einrichtungen und Kammern, nicht jedoch der Mitbewerber,
- Abführung des abgeschöpften Gewinns an den Bundeshaushalt.
Die Höhe des Gewinns wird nach den Umsatzerlösen abzüglich der Herstellungskosten der erbrachten Leistungen und abzüglich eventuell angefallener Betriebskosten berechnet. Gemeinkosten und sonstige betriebliche Aufwendungen, die auch ohne das wettbewerbswidrige Verhalten angefallen wären, seien nicht abzugsfähig.
6. Die Verfahrensfragen
Die Rechtspraxis in Fällen des unlauteren Wettbewerbs ist seit jeher durch Besonderheiten, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden, gekennzeichnet. Ein Teil dieser Besonderheiten wurde jetzt in das neue UWG übernommen.
7. Die Abmahnung
Wer bei einer Abmahnung die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt, muss damit rechnen, dass der Abmahnenden gegen ihn den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen wird.
Ist die Abmahnung berechtigt, kann der Abmahnende Ersatz die zur Verfolgung der Wettbewerbsverletzung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Von den anspruchsberechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern sind in einfachen Fällen, die Abmahnungen selbst vorzunehmen. Als Abmahnungsempfänger können sie auch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und die Höhe der geforderten Aufwendungen mindern oder vollends bestreiten, Dies muss, wenn kein Vergleich erzielt wird, ggfs gerichtlich entschieden werden. Dazu finden sie nähere Ausführungen unter Abmahnungen im Urheberschutz.
8. Die einstweilige Verfügung
Das UWG ermöglicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, indem der Antragsteller die Wettbewerbsverletzung und die Dringlichkeit des Erlasses meist ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners / Wettbewerbsverletzers darlegt und glaubhaft macht (§ 12 Abs. 2 UWG). Die Gerichte entscheiden dann in den meisten Fällen durch Beschluss ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners.
Deswegen ist es zweckmäßig, soweit Sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen sich befürchten, eine so genannte "Schutzschrift" bei Gericht einzureichen, um das Gericht zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu bewegen und eine vorbeugende Stellungnahme zur Berechtigung des Verfügungsantrages abgeben zu können.
9. Die Streitwertherabsetzung
Das Gericht kann gemäß § 12 Abs. 4 UWG den Streitwert herabsetzen, was die Gerichts- und Anwaltskosten mindert.
10. Die Veröffentlichungsbefugnis
Das Gericht kann dem Gewinner einer Unterlassungsklage nach § 12 Abs. 3 UWG die Befugnis zusprechen, das Beschluss / Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei zu veröffentlichen.
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