Notwehr / Notstand / Selbsthilfe

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1. Notwehr (§ 32  StGB)
2. Rechtsfertigender Notstand
3. Entschuldigender Notstand
4. Aggressiver Notstand des Eigentümers (§ 904 BGB)
5. Defensiver Notstand (§ 228 BGB)
6. Selbsthilfe (229 BGB)
7. Unterfällen der Selbsthilfe
7.1, § 562b BGB - Pfandrecht des Vermieters
7.2. § 592 BGB - Pfandrecht des Verpächters
7.3. § 704 BGB - Pfandrecht des Beherbergungsgastwirtes
7.4. § 859 und § 860 BGB - Selbsthilfe des Besitzers / -des Besitzdieners
7.5. § 910 BGB - Selbsthilfe des Grundstückseigentümers bei Überhang
7.6. § 962 BGB - Verfolgung eines Bienenschwarmes durch den Eigentümer
8. Festnahmerecht (§ 127 StPO)
8.1. Sonderfälle

1. Die Notwehr (§ 32 StGB)

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft (§ 33 StGB).

2. Rechtsfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

3.Entschuldigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

4. Aggressiver Notstand des Eigentümers (§ 904 BGB)

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

5. Defensiver Notstand (§ 228 BGB)

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Hier nicht interessierende Notstände nach Art. 135a Abs. 1 Nr. 3 GG, Art. 81 GG Gesetzgebungsnotstand, Art. 91 GG Innerer Notstand und Art. 115 a  bis Art. 115 l GG Notstandsbestimmungen im Verteidigungsfall,  für Unglücks- und Katastrophenfälle, Art. 35 GG, sollen nur erwähnt werden.  

6. Selbsthilfe (229 BGB)

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.

Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.

Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.

Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.

Irrtümliche Selbsthilfe

Wer eine der in § 229 BGB bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

7. Unterfällen der Selbsthilfe

7.1, § 562 b BGB - Pfandrecht des Vermieters

Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.

Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

7.2. § 592 BGB - Pfandrecht des Verpächters

Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Die Vorschriften der §§ 562a BGB bis 562c BGB gelten entsprechend.

7.3. § 704 BGB - Pfandrecht des Beherbergungsgastwirtes

Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB und der §§ 562a BGB bis 562d BGB finden entsprechende Anwendung.

7.4. § 859 BGB und § 860 BGB - Selbsthilfe des Besitzers / -des Besitzdieners

Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 BGB die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss. Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 BGB zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 BGB für den Besitzer ausübt.

7.5. § 910 BGB - Selbsthilfe des Grundstückseigentümers bei Überhang

Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

7.6. § 962 BGB - Verfolgung eines Bienenschwarmes durch den Eigentümer

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

8. Festnahmerecht (§ 127 StPO)

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163 b Abs. 1 StPO.

Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c StPO entsprechend.

8.1. Sonderfälle
  • Personen, die eine Amtshandlung stören, können nach § 164 StPO bis zum Abschluss der Amtshandlung, längstens bis zum Ende des Folgetages, von befugten Amtsträgern festgenommen werden. Störungen stellen ständige Zurufe, Überschreiten von Absperrungen bis zu physischen Behinderungen dar (siehe Ordnungsmittel).
  • Ein Kapitän eines Seeschiffes oder ein beauftragter Offizier kann nach § 106 Seemannsgesetz eine Person an Bord vorläufig festnehmen, um Gefahren abzuwehren. Wer sich der Festnahme widersetzt, begeht tatbestandsmäßig eine Straftat (Widerstand) nach § 116 Seemannsgesetz.
  • Flugkapitäne üben die Bordgewalt, eine luftpolizeiliche Hoheitsgewalt nach § 12 LuftSiG in Verbindung mit dem Tokioter Abkommen aus. Der Flugzeugführer kann sämtliche Maßnahmen ergreifen, die zur Sicherung der Sicherheit und Ordnung an Bord erforderlich sind, z.B. Randalierer einsperren oder fesseln.
  • An Bord von Fahrzeugen, die eine Hoheitsflagge führen, gilt deutsches Recht, da es dem deutschen Staatsterritorium gleichgestellt ist (z. B. Luftfahrzeuge der Luftwaffe, Schiffe der Bundeswehr, Schiffe der Küstenwache). Deshalb sind vorläufige Festnahmen nach § 127 Abs. 1 StPO zulässig, wenn dies nicht das Wehrrecht regelt.