"Upskirting“ und „Downblousing“ Strafbarkeit gemäß § 184k StGB
Sofort-Kontakt:
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften.
JETZT TERMIN VEREINBAREN |
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt mit dem Pkw oder ÖPNV.
1. „Upskirting“ und „Downblousing“ ist seit dem 01.01.2021 strafbar.
Der Strafrahmen erstreckt sich von Geldstrafe bis zwei Jahre Freiheitsstrafe.
2. Tathandlung:
Wer
- absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
- eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
- eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
Kurz zusammengefasst macht sich derjenige strafbar, der absichtlich oder wissentlich und unbefugt unter Röcken oder anderen Kleidungsstücken oder bei Frauen in den Ausschnitt filmt oder fotografiert.
Derartige Aufnahmen werden zum Beispiel im öffentlichen Raum auf Festivals dort insbesondere auf mobilen öffentlichen Toiletten, auf der Rolltreppe, Treppenhäusern etc. gefertigt. In der Regel werden Mobiltelefone mit einer hochauflösenden Kamera verwendet. Dadurch, dass § 201a StGB lediglich die Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum Vor diesen Angriffen auf die Intimsphäre schätzte, war eine Strafbarkeitslücke für die oben beschriebenen Angriffe auf die Intimsphäre zu schließen.
3. Verfolgung nur auf Strafantrag oder bei besonderen öffentlichen Interesse der Strafverfolgungsbehörde:
Bei dem Tatbestand des § 184k StGB handelt ein Antragsdelikt, d.h. dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Von der Strafbarkeit ausgenommen sind solche Handlungen, welche in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgen. Diese sogenannte Sozialadäquanzklausel ist relativ unbestimmt. Ein solches berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn die Handlungen der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
Die Tatmittel und tat Ergebnisse wie die Bildträger und Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer Zur Tat verwendet hat, können eingezogen werden.
4. Verhalten als Beschuldigter?
Soweit Sie Beschuldigte einer Straftat gemäß § 184K Abs. 1 StGB sind, gelten die allgemeinen Regeln für Beschuldigte. Insbesondere sollte nicht vorschnell auf etwaige Vorwürfe und der Rechtfertigungsgrund reagiert werden, sondern vielmehr eine Stellungnahme zur Akte und/oder Einlassung nach Akteneinsicht erfolgen, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Eine Vorladung der Polizei oder deren Aufforderung zur Stellungnahme müssen Sie nicht nachkommen, sondern können von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, über ein Anwalt Akteneinsicht nehmen und sodann schriftlich zum Vorwurf Stellung nehmen.
5. Verhalten als Opfer?
Soweit Sie Opfer/Betroffene/betroffener von „Upskirting“ und „Downblousing“ Geworden sind, Können Sie Strafantrag stellen. Diesen können Sie bei jeder Polizeidienststelle beantragen. Dafür sollten Sie möglichst Zeugen und andere Beweismittel sichern und den Sachverhalt präzise ohne Vermutungen, Annahmen, Mutmaßungen oder ähnlichen sachlich schildern. Ein Fachanwalt/Fachanwältin für Strafrecht kann Ihnen als Opfer in einer solchen Situation weiterhelfen.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in Ihrer Angelegenheit.