Verkehrsstrafrecht / Führerschein / Unfallflucht / Alkohol / Drogen

Unsere Empfehlung:

  • Bei Unfallflucht kann eine frühe anwaltliche Beratung das Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen, die Führerscheinentziehung abzuwenden und eine Fahrsperre zu vermeiden. Zu spät ist es fast nie.

  • Ist Ihrer Führerschein zu Unrecht entzogen worden, nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Ist Ihnen der Führerschein rechtmäßig entzogen worden, helfen wird Ihnen die Führerschein so schnell wie möglich wieder zu bekommen.

  • Fahrsperre, Fahrverbot, medizinische-psychologische Untersuchung (MPU), Abstienznachweis usw.

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1. Verkehrsstrafrecht / Führerschein

In verkehrsstrafrechtlichen Angelegenheiten (Unfallflucht, Alkohol, Drogen, Straßenverkehrsgefährdung etc.) oder Bußgeldverfahren ist es wichtig, so früh wie möglich einen versierten Verteidiger /  Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren. Rufen Sie uns an, wir verteidigen Sie, nehmen Ihre Rechte wahr und setzen uns dafür ein, dass Sie Ihren Führerschein behalten oder wiedererlangen.

Siehe auch Trunkenheit im Straßenverkehr, Verkehrsgefährdung und Promillegrenzen.

Bei einer Trunkenheitsfahrt, Verkehrsgefährdung, Alkohol im Straßenverkehr ohne Fahrfehler und Alkohol im Straßenverkehr mit strafbaren Verkehrsverstößen oder einem Verkehrsunfall kann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Nötigung und unerlaubten Entfernen vom Unfallort beim Ausparken gegen Sie eingeleitet werden. Bei Verkehrsstraftaten sieht das Gesetz in der Regel Sanktionen im Bereich einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Als Nebenstrafe, Maßregeln der Sicherung und Besserung, kann das Gericht u.a. als häufigste Maßregel die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen und bei Verurteilung eine Sperrzeit bzw. Sperrfrist festsetzen, welche die Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) anweist, vor Ablauf dieser Frist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Führerschein automatisch nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wird

Soweit seitens der Führerscheinstelle keine Bedenken bestehen, wird die Fahrerlaubnis, die bis zu 6 Monate vorher und spätestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist beantragt werden sollte, um die Sperrfirst nicht unfreiwillig noch um die Laufzeit des Führerscheinerteilungsverfahrens zu verlängern, erteilt.

2. Versagungsgründe

Äußert die Führerscheinstelle Bedenken an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, kann dies darauf beruhen, dass

  • Ihnen Ihr Führerschein nicht zum ersten Mal entzogen wurde
  • Sie bei einer Trunkenheitsfahrt mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille hatten
  • Sie über 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister verfügen
  • Schulungsauflagen oder Entziehungstherapien nicht erfüllt wurden
  • eine Abhängigkeit von Alkohol, Drogen etc. gegeben ist
  • sonstiger Suchtmittelmissbrauch vorlag
  • aggressives Verhalten bzw. charakterliche Mängel festgestellt wurden
  • Erkrankungen / gesundheitliche Probleme (z.B. Epilepsie) vorliegen

3. Gegenmaßnahmen

Zur Klärung dieser Bedenken können Gutachten angeordnet werden:

  • Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF)
  • Gutachten einer autorisierten Einrichtung zur Durchführung einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
  • Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes
  • Drogenscreening

Ein verkehrsrechtliches Strafverfahren kann also zu schwerwiegenden Konsequenzen führen.

Aus diesem Grund sollten die Verteidigungsstrategie und Verfahrensplanung im Strafverfahren so früh wie möglich und von Anfang an sorgfältig bedacht und vorbereitet werden.

4. Typische Verkehrsstraftaten und gesetzliche Regelungen sind u.a.:

  • das Führen oder Führenlassen eines nicht haftpflichtversicherten Kfz (Pflichtversicherungsgesetz)
  • das Fahren ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis (Straßenverkehrsgesetz)
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – z.B. ein Betrunkener wehrt sich körperlich gegen zulässige und gebotene polizeiliche Maßnahmen (Strafgesetzbuch)
  • das Vortäuschen einer Straftat – ein nüchterner Beifahrer bezichtigt sich selbst fälschlicherweise als Fahrzeugführer, um den Verdacht und Führerscheinentzug vom betrunkenen eigentlichen Fahrer abzuwenden (Strafgesetzbuch)
  • falsche uneidliche Aussage oder Meineid im Strafverfahren (Strafgesetzbuch)
  • die falsche Verdächtigung – im Bußgeldverfahren wegen eines Rotlichtverstoßes oder Geschwindigkeitsüberschreitung wird jemand als Fahrzeugführer benannt, der zum Vorfallszeitpunkt nicht gefahren ist (Strafgesetzbuch)
  • Diebstahl oder Unterschlagung – ein Mietwagen wird nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht zurückgegeben, sondern rechtswidrig weiterhin benutzt (Strafgesetzbuch)
  • der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs (Strafgesetzbuch)
  • Beleidigung – ein Fahrzeugführer, Beifahrer, Fahrradfahrer oder Fußgänger zeigt einem anderen Verkehrsteilnehmer den berüchtigten „Stinkefinger“ oder einen „Vogel“ (Strafgesetzbuch)
  • Urkundsdelikte – Verfälschung von Führerscheinen oder Kfz-Kennzeichen (Strafgesetzbuch)
  • Kennzeichenmissbrauch (Straßenverkehrsgesetz)
  • Taten gegen die körperliche Unversehrtheit – vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung, Totschlag (Strafgesetzbuch)
  • Nötigung - zu dichtes Auffahren, verkehrswidriges Ausbremsen (Strafgesetzbuch)
  • das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Strafgesetzbuch)
  • gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Strafgesetzbuch)
  • die Straßenverkehrsgefährdung (Strafgesetzbuch)
  • die fahrlässige oder vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr (Strafgesetzbuch)
  • die Begehung von verkehrsrechtlichen Verstößen im Vollrausch (Strafgesetzbuch)
  • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • die vorsätzliche Sachbeschädigung (Strafgesetzbuch)
  • unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen – Stehen lassen des abgemeldeten nicht mehr verkehrstüchtigen Autos ( § 326 StGB)

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