Verstoss gegen das Pflichtversicherungsgesetz

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Verstoss gegen des Pflichtversicherungsgesetz - § 6 PflVG

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die im öffentlichen Verkehr betrieben werden, müssen gemäß § 6 PflVG haftpflichtversichert sein. § 6 PflVG soll das Vertrauen des Geschädigten eines Verkehrsunfalls schützen, seine Schadensersatzansprüche durchsetzen kann. Das Risiko des Geschädigten, dass etwa der Schädiger mittellos ist und keinen Schadensersatz leisten kann, soll minimiert werden. 

Die Straftat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift wird mit sechs Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.

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