Vollstreckungsrecht /Zwangsvollstreckungsrecht

  1. Vollstreckungsrecht / Zwangsvollstreckungsrecht
  2. Der Arrest

1. Vollstreckungsrecht / Zwangsvollstreckungsrecht

Wenn Sie Fragen zur Zwangsvollstreckung, Schuldner- und Gläubigerberatung haben, helfen wir Ihnen und vertreten Sie gerne.

Eine Zwangsvollstreckung kann aufgrund eines Titels (= Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde etc.) erfolgen. Die Zwangsvollstreckung ist meist auf eine Leistung, Zahlung, Herausgabe, Handlung, Unterlassung oder einer nicht vertretbaren Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, weil sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt gerichtet, z.B. Erstellung eines qualitativ bestimmten Arbeitszeugnisses nach Urteil vor dem Arbeitsgewicht (§ 888 ZPO). Gegen die Zwangsvollstreckung kann der Schuldner bei Vorliegen der materiellen und formellen Vorrausetzungen durch einen einstweiligen Einstellungsantrag (§§ 707, 719, 775 ZPO), eine Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung (§ 711 ZPO), einen Schutzantrag (§ 712 ZPO), bei Wohnungsräumung durch Beantragung einer Räumungsfrist (§ 712 ZPO), eine Erinnerung (§§ 732, 766, 777 ZPO), eine Vollstreckungsabwehrklage ( §§ 767, 785, 786 ZPO), eine Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO), eine einstweilige Anordnung (§§ 769, 770 ZPO), eine Drittwiderspruchsklage (§§ 771 – 774 ZPO), durch Erhebung von Einreden (§§ 782, 783 ZPO) und eine sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) vorgehen. Bei erfolgloser Vollstreckung kann der Schuldner zur eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse geladen werden. Verweigert oder entzieht er sich dieser, kann der Gläubiger einen zivilrechtlichen Haftbefehl beantragen.

2. Der Arrest

Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt. Der Arresthaftbefehl bzw. persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern, z.B. bei Verlagerung des Vermögens und Flucht in das Ausland.