Geldstrafe - Ersatzfreiheitsstrafe
Sofort-Kontakt:
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften
JETZT TERMIN VEREINBAREN |
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt mit dem Pkw oder ÖPNV.
Die Geldstrafe
Wenn Sie eine Geldstrafe, die ein Gericht durch einen Strafbefehl oder Urteil gegen Sie festgesetzt oder ausgeurteilt hat, z.B. aus wirtschaftlichen Gründen nicht zahlen (können), kann diese als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden.
Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen bestimmt. Ein Tagessatz bemisst sich nach ihren monatlichen Nettoeinkommen abzüglich Unterhaltsverpflichtungen. Für einen Tagessatz der Geldstrafe wird dann 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Folglich droht Ihnen z.B. bei 90 Tagessätzen zu x Euro eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen.
§ 43 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe:
„An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.“
Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann durch sofortige Zahlung, die der Sie verhaftenden Polizeibeamte entgegen der landläufigen Meinung wegen der überragenden grundrechtlichen Bedeutung der persönlichen Freiheit sofort anzunehmen hat, oder durch Ableisten freier Arbeit nach Weisung der Strafvollstreckungsbehörde abgewandt werden, wobei 6 Stunden (in Bremen 4 Stunden) Arbeit als 1 Tag zählen.