Ordnungsmittel, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Beugehaft, zivilrechtliche Zwangshaft
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- Die Ordnungsmittel
- Wann ist Ordnungshaft zulässig?
- Die Beugehaft
- Ordnungshaft / Beugehaft im Zivilrecht:
- Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 ZPO
- Zivilrechtliche Zwangshaft
1. Die Ordnungsmittel
Die Ordnungsmittel zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtsverfahren sind in Art.5 ff. EGStGB, §§ 177–182 GVG) geregelt. Das Gericht kann danach gegen Prozessbeteiligte (Angeklagte, Zeugen, Sachverständige etc.) oder Zuschauer zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtsverfahren und der Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens richterliche Anordnungen treffen, um ungebührliches Verhalten zu ahnden oder ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.
Im Einzelnen sind folgende Ordnungsmittel zulässig:
- das Entfernen von Personen aus dem Sitzungssaal,
- das Ordnungsgeld und
- die Ordnungshaft.
2. Wann ist Ordnungshaft zulässig ?
Erscheint der ordnungsgemäß geladene Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder verweigert dieser ohne Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52, 53 StPO) oder Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) unberechtigt die Aussage werden diesem durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt wird in der Regel ein Ordnungsgeld und ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft gerichtlich angeordnet. Gleiches gilt wenn Zuschauern, Zeugen, Sachverständigen oder Angeklagte Anordnungen des Gerichtsvorsitzenden zu wider handeln oder sich ungebührlich vor Gericht verhalten (Tätlichkeiten, Trunkenheit, störende Zwischenrufe etc.).
Gegenüber dem Verteidiger, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft (auch Rechtsreferendare), Schöffen und Beisitzern sind Ordnungsmittel nicht zulässig.
Ordnungshaft ist eine im Falle der genannten Verstöße angedrohte Freiheitsentziehung. Die Ordnungshaft / Beugehaft darf nur von einem Richter angeordnet werden.
Im Strafverfahren kann die Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Wochen verhängt werden (Art. 6 Abs. 2 EGStGB). Gesetzlich geregelt ist sie in § 70 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO). In § 70 Abs. 2 StPO ist zusätzlich die Möglichkeit einer Beugehaft von bis zu sechs Monaten vorgesehen.
Die Beugehaft kann zur Erzwingung des Zeugnisses (= der Aussage) eines Zeugen angeordnet werden. Die Beugehaft darf nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug und nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus andauern. Sind die Maßregeln erschöpft, kann die Beugehaft in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
Die Ordnungshaft bzw. Beugehaft ist sofort zu beenden, wenn der Zeuge sich zu einer Aussage bereit erklärt.
4. Ordnungshaft / Beugehaft im Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht und anderen Verfahrensordnungen:
Im Zivilverfahren kann der Richter gemäß § 380, 390 ZPO (Zivilprozessordnung) gegen den Zeugen der unentschuldigt ausbleibt, bei wiederholtem Ausbleiben auch mehrfach Ordnungsgeld, Vorführung oder Ordnungshaft angeordnet werden. Die Beuge- bzw. Ordnungshaft bei Verweigerung des Zeugnisses ist in § 390 ZPO geregelt.
Im Strafprozess kann nach § 70 StPO, Finanzgerichtsordnung nach §§ 80, 82 FGO, im Verwaltungsprozess oder anderen Gerichts- und Prozessordnungen unter Verweis auf die Regelungen in der ZPO und der allgemeinen Ordnung im Sitzungssaal bei Prozessen nach §§ 176 - 182 GVG, Art 1, 5 - 9 EGStGB Beugehaft / Erzwingungshaft oder Ordnungshaft angeordnet. Das EGStGB gilt auch für Strafvorschriften nach Bundesgesetzen und Landesgesetzen, soweit diese nichts anderes regeln, jedoch nicht für Strafdrohungen im Wehrstrafgesetz und im Zivildienstgesetz.
Bei Nichterscheinen eines Zeugen ist dieser entschuldigt, wenn
- eine vom Arzt attestierte - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus - fiebrige oder bettlägerige Erkrankung vorliegt oder nachgewiesen wird,
- eine fehlerhafte Ladung vorliegt und nachgewiesen wird,
- nicht zu vertretende Hinderungsgründe (Unwetter, Zugunglück, Autounfall) vorliegen und nachgewiesen werden.
5. Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 ZPO
Bei einer Unterlassungsverfügung (Unterlassung der Verwendung fremder Rechte, z.B. Marken, Verbreitungen falscher Tatsachenbehauptung, Näherungsverbot etc.) oder einer Duldungsverfügung (= Vornahme einer Handlung zu dulden) wird gemäß § 890 ZPO für jede Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und / oder Ordnungshaft angedroht.
Verstößt der Schuldner trotz Androhung des Ordnungsmittels (§ 890 Abs. 2 ZPO) gegen die Unterlassungsverfügung / Duldungsverfügung kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld im gesetzlichen Rahmen von bis zu 250.000 Euro oder alternativ oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten und unterbrochen bis 2 Jahre festsetzen. Das Ordnungsgeld wird von Amts wegen zugunsten der Staatskasse vollstreckt. Ein Wahlrecht des Schuldners, ob er lieber zahlen oder in Haft gehen möchte, besteht nicht.
6. Zivilrechtliche Zwangshaft
Die zivilrechtliche Ordnungshaft ist von der zivilrechtlichen Zwangshaft und verwaltungsrechtlichen Zwangshaft zu unterscheiden (siehe Ersatzzwangshaft Zivilrecht).
Nach § 888 ZPO dienen Zwangsgeld und Zwangshaft der Zwangsvollstreckung einer Verpflichtung des Schuldners zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung (z.B. Abgabe einer Willenserklärung, Zustimmung, Genehmigung oder Zeugnisses im Arbeitsrecht).