Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - § 316a StGB
Unsere Empfehlung:
- Es sollten frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnis-protokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) gesichert werden, um etwa die Kausalität oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.
- Bringen Sie alle Unterlagen (Vorladung, Anklage, amtliche Schreiben) mit.
Sofort-Kontakt:
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
Rufen Sie so früh wie möglich an ! Zu spät ist es fast nie !
Bürozeiten: 7:00 Uhr - mind. 18:00 Uhr
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften
JETZT TERMIN VEREINBAREN |
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt zur Kanzlei mit dem PKW oder ÖPNV.
§ 316a StGB - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.