Straßenverkehrsgesetz - § 22 StVG- Kennzeichenmissbrauch
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§ 22 StVG - Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist. Kennzeichenmissbrauch liegt bei jeder Manipulation des Kennzeichen vor, wenn diese geeignet ist, das Ablesen des Kennzeichens zu erschweren oder zu vereiteln, z.B. Abschalten der Kennzeichenbeleuchtung, Umbiegen des Kennzeichens u.s.w..