Zeuge / Zeugin

Der Zeuge / die Zeugin

Als Zeuge müssen Sie vor der Polizei nicht aussagen. Lediglich auf staatsanwaltliche oder richterliche Ladung müssen Sie erscheinen und aussagen, es sei denn Sie haben aufgrund Ehe- oder Partnerschaftsverträge, Verlöbnis oder Verwandtschaftsgrad oder als Berufsträger, Berufshelfer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 - 53 a StPO, eine Verschwiegenheitspflicht als öffentlicher Bediensteter nach § 54 StPO oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, wenn Sie sich durch die Aussage in Gefahr bringen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Wenn Sie ihre Rechte nach § 55 StPO nicht wahrnehmen können, kann Ihnen gemäß § 68 b StPO ein Vernehmungsbeistand beigeordnet werden.

Für die Durchsetzung des Auskunftsverweigerungsrechtes bedürfen Sie dann der Unterstützung eines Strafverteidigers, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, Sie hätten keinen Verweigerungsgrund oder Sie hätten dieses nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Geraten Sie in eine derartige Situation müssen Sie auf Ihr Recht bestehen, nichts sagen und vor einer Aussage mit einem Strafverteidiger ihres Vertrauens Kontakt aufzunehmen. Bei erneuter Ladung sollten Sie mit ihrem Verteidiger erscheinen, um ihr Recht durchzusetzen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann dieser auch auf Staatskosten beigeordnet werden.