Unternehmensstrafrecht: Subventionsbetrug, § 264 StGB, Kapitalanlagenbetrug, § 264a StGB

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1. Unternehmensstrafrecht

Im Bereich des Unternehmensstrafrechts ist der Subventionsbetrugs oder Kreditbetrugs von Bedeutung.

Der Subventionsbetrug bedingt die Erlangung öffentliche Gelder (Subventionen) oder Steuererleichterungen aufgrund falscher, verkürzter, unvollständiger Angaben bei beantragen. Von diesem ist  jedoch der Steuerverkürzung, Steuerhinterziehung, Bannbetrug, Schmuggel, Steuerhehlerei zu unterscheiden.

Der Kreditbetrug ist bei falschen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse oder Unterlagen bei der Gewährung eines Kredits begründet, wenn dadurch der Rückzahlungsanspruch oder die Durchsetzung desselben in seinem Wert gemindert ist. 

2. Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB

Beim Subventionsbetrug wird über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber getäuscht. Dies geschieht entweder durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Geldleistung entgegen der subventionserheblichen Vereinbarungen.

Es ist umstritten, welches Rechtsgut - die Planungs-, Dispositionsfreiheit des Subventionsgebers, das Allgemeininteresse an der staatlichen Wirtschaftsförderung, das Subventionsverfahren selbst, den Schutz der Gegenleistungsfreiheit, etc. – der § 264 StGB schützen soll. Teilweise wird die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bezweifelt. Insbesondere ergeben sich besondere Zweifel hinsichtlich des Schuldprinzips gemäß § 264 Abs. 4 StGB, welches fahrlässige Gefährdungen des Rechtsgutes (welches?) mit Strafe bedroht, dessen Verletzungen gemäß § 263 StGB nur bei Vorliegen eines Vorsatzes strafbar ist. Der Tatbestand verlangt nicht zwingend einen Schadenseintritt, sondern ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d. h. die mögliche Gefährdung des Rechtsgutes reicht für die Strafbarkeit aus.

Der Begriff der Subvention ist in § 264 Absatz 7 StGB definiert:

 1. Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und

b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;

2. Eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.“

Gesetzestext gem. § 264 Abs. 1, Abs. 2 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen unvorteilhaft sind,

2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,

3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder

3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

Beispiel für einen Subventionsbetrug sind z. B. die Verwendung der gezahlten Subvention für einen Ausbau des Wohnhauses, obwohl vereinbart wurde den Kuhstall zu modernisieren. In der Förderung der Agrarwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft sowie in der Förderung des Verkehrs- und Wohnungswesens kommt es häufig zu Subventionsbetrugsfällen durch Zweckentfremdung der Förderung.

Rechtsfolgen eines Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB
Für einen Subventionsbetrug gem. § 264 StGB sieht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen des § 264 Absatz 2 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Wird Ihnen ein Betrug vorgeworfen? Rufen Sie uns an unter 040 / 39 14 08 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt-anwalt@t-online.de.

3. Kapitalanlagenbetrug gemäß § 264a StGB

Dieser § 264 a StGB stellt eine besondere Form des Betruges dar. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand des § 263 StGB, da im Kapitalanlagenbetrug kein Irrtum auf der Opferseite eingetreten sein muss. Geschütztes Rechtsgut ist vor allem das Funktionieren des Kapitalmarktes, außerdem richtet sich der Tatbestand gegen einen größeren Personenkreis.

Üblicherweise wird bei diesem Betrug den Kunden eine gewinnträchtige Anlage am Kapitalmarkt versprochen oder vorgetäuscht (Täuschung). Durch das Schneeballsystem werden dann angebliche Erträge mit dem Geld neuer Opfer ausgezahlt.

Gesetzestext § 264a I StGB
Wer im Zusammenhang mit

1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder

2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie dem Gesetz entnommen werden kann, sind nicht alle Formen der Anlagewerte geschützt, sondern nur die explizit genannten; Wertpapiere, Bezugsrechte und Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren.

Des Weiteren muss ein Zusammenhang zwischen der Täuschung und dem Vertrieb von Anlagewerten oder dem Angebot zu Kapitalerhöhungen bestehen.

§ 264a Abs. 1 StGB erfasst nicht Warenterminoptionsgeschäfte, weil es sich bei ihnen nicht um Geschäfte mit Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen handelt, sondern lediglich um ein Recht zum Kauf oder Verkauf einer Option zum Basispreis. Das Wertpapier-Termingeschäft, der Vertrieb von Vermögensanlagen in Gold, unverzinsten Goldkonten bzw. Zertifikaten werden ebenfalls nicht erfasst.

Die Täuschung kann nur durch Werbeträger (Prospekte, Übersichten und Darstellungen) verwirklicht werden. Diese Werbeträger müssen dabei den Anschein erwecken vollständig, also vollinformativ und aufklärend, zu sein. Ansonsten werden sie als ein bloßes Werbeschreiben behandelt, welches nicht von § 264a StGB erfasst wird.

Ein Beispiel ist der sogenannten Prospektbetrug. Dieser wird begangen, wenn ein Prospekt, welcher dazu geeignet ist, dem Kunden bei der Entscheidung zu beeinflussen vorgelegt wird, unrichtige Angaben oder nachteilige Informationen enthält. Wie schon im Gesetz genannt gilt dies auch für Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand.

4. Rechtsfolgen eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB

Das Strafgesetzbuch sieht für einen Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.