Untreue (§ 266 StGB)

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Untreue gemäß § 266 StGB

Geschütztes Rechtsgut der Untreue ist das Vermögen.

Gesetzestext § 266 I StGB

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Der Tatbestand der Untreue besteht aus zwei Tatbestandsvarianten dem Missbrauchstatbestand (1. Alt.) und dem Treubruchtatbestand (2. Alt.). Die 1. Alternative schützt das Vermögen gegen Gefahren, die sich aus Dispositionsbefugnissen im Außenverhältnis ergeben und die 2. Alternative vor Dispositionsbefugnissen im Innenverhältnis.
Um den Missbrauchstatbestand zu erfüllen muss der Täter, die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft übertragene Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht haben. Eine solche Stellung haben z. B. Betreuer, Pfleger, Vormund, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter, Bürgermeister oder Bevollmächtigter usw. inne.
Eine Verfügung ist eine rechtgeschäftliche Änderung oder Übertragung eines Vermögensrechts z. B. die Belastung mit einem Pfandrecht oder eine Übereignung usw.
Einen Missbrauch begeht also z. B. der Oberbürgermeister, der Zahlungen aus Haushaltsmitteln leistet, auf welche im Rahmen vertraglicher Rechtsgeschäftliche kein Anspruch besteht oder der GmbH-Geschäftsführer, der sich eine überhöhte Provision bewilligt. Es liegt allerdings kein Missbrauch vor, wenn auftragsgemäß Forderungen eingezogen werden, welche der Ermächtigte in der Absicht tätigt das Geld für sich zu verwenden.
Der Treubruchtatbestand setzt voraus, dass der Täter eine ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäft oder sonstigen Treueverhältnis obliegende Pflicht verletzt.
Näher eingegangen werden muss hier auf die sog. Treupflicht (Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen). Einfache Verpflichtungen aus Miete, Kauf usw. scheiden aus, da sie in erster Linie der Verwirklichung eigener Interessen dienen. Für eine Treupflicht muss eine besonders qualifizierte Garantenstellung zum fremden Vermögen bestehen, in welcher die Ziele des Geschäftsherrn verfolgt werden, dem Täter aber auch neben vorgegebenen Zielsetzungen und Richtlinien noch Raum für eigene Entscheidungen bleibt. Treupflichtig sind Anlagenberater, Aufsichtsrat, Architekt oder Ingenieur usw.
Bei der Untreue muss dem Opfer ein Nachteil durch die Handlung des Täters entstanden sein. Ein Nachteil ist jede Vermögenseinbuße, die durch die Tathandlung des Täters verursacht wurde z. B. durch das Verschenken oder unter Preis Verkaufen von Vermögensgegenständen, das Ausgleichen nicht fälliger Forderungen, wodurch dem Opfer Geldmittel entzogen werden usw..

Eine Vermögensgefährdung stellt ebenfalls einen Nachteil dar. Sie liegt vor, wenn Kredite ohne ausreichende Sicherung vergeben werden, ungerechtfertigte Forderungen geltend gemacht werden, Firmengelder auf ein verdecktes Konto überwiesen werden usw..