Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht

Beschluss vom 10. November 2023, 1 BvR 2036/23

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines überregional tätigen Presseunternehmens, seines Rechtsnachfolgers und zweier Mitarbeiter nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine in einem laufenden zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht richtet. Damit wird der daneben gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin zu 1) - ein überregional tätiges Presseunternehmen - wird in dem Ausgangsverfahren von einem dem Erzbistum Köln angehörenden Geistlichen auf Unterlassung einer im Jahr 2021 veröffentlichten Berichterstattung in Anspruch genommen. Diese betraf den Vorwurf der dienstlichen Beförderung des Geistlichen trotz Kenntnis der Entscheidungsträger von gegen ihn erhobenen Vorwürfen sexuellen Missbrauchs. Das Oberlandesgericht Köln bestimmte im Berufungsverfahren Termin zur Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen, schloss die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen aus und legte unter anderem den im Termin anwesenden Mitarbeitern der Beschwerdeführerin zu 2), die den entsprechenden Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin zu 1) zwischenzeitlich übernommen hatte, gemäß § 174 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Verpflichtung auf, über den Inhalt der Aussage des Zeugen und die Inhalte der Erörterung der Beweisaufnahme Stillschweigen zu bewahren. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die auferlegte Geheimhaltungsverpflichtung in ihrer Pressefreiheit verletzt und rügen eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung oder Anwendung der gesetzlichen Grundlage der angeordneten Geheimhaltungspflicht sind weder dargetan noch ersichtlich.

Sachverhalt:

Kläger des Ausgangsverfahren (im Folgenden: Kläger) ist ein dem Erzbistum Köln angehörender katholischer Geistlicher, der sich mit einer Unterlassungsklage gegen eine von der Beschwerdeführerin zu 1) im Jahr 2021 veröffentlichte Berichterstattung wendet. Die Berichterstattung betraf den Vorwurf einer dienstlichen Beförderung des Klägers trotz Kenntnis der Entscheidungsträger von gegen ihn erhobenen Vorwürfen sexuellen Missbrauchs, die unter anderem auf einen internen Bericht des Erzbistums gestützt wurden. Der Kläger wurde im Nachgang zu dieser Berichterstattung beurlaubt; in einem kirchenrechtlichen Verfahren wurde er zwischenzeitlich freigesprochen.

Im Berufungsverfahren bestimmte das Oberlandesgericht Köln die Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Schilderungen der interne Bericht des Erzbistums Bezug nimmt. Das Beweisthema umfasste die Frage, ob es „während der Zeit der Tätigkeit des Klägers (…) Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ gegeben habe. Der Berufungssenat schloss für die Dauer der Vernehmung des Zeugen die Öffentlichkeit aus und legte den im Termin anwesenden Mitarbeitern und dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 2) die Verpflichtung auf, über den Inhalt der Aussage des Zeugen und die Inhalte der Erörterung der Beweisaufnahme Stillschweigen zu bewahren. Die auf § 174 Abs. 3 GVG gestützte Auferlegung von Geheimhaltungspflichten begründete er damit, dass innerhalb der ihm eingeräumten Ermessensausübung das Schutzinteresse des Zeugen an der Wahrung seiner Anonymität und seines persönlichen Lebensbereichs das von der Beschwerdeführerin zu 2) geltend gemachte Recht aus Art. 5 Grundgesetz (GG) und das von ihr wiederholt bekundete Interesse an einer weiteren Berichterstattung überwiege.

Mit ihrer erhobenen Verfassungsbeschwerde und ihrem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügen die Beschwerdeführer, die ihnen auferlegte Geheimhaltungsverpflichtung verletze sowohl ihre Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als auch das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.

Zwar beinhaltet die ausgesprochene Geheimhaltungsverpflichtung einen intensiven Eingriff in die Pressefreiheit der Beschwerdeführer. Verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung oder Anwendung von § 174 Abs. 3 GVG sind indes weder dargetan noch ersichtlich. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde legen die Beschwerdeführer ungeachtet einer gesteigerten Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Kommunikationsgrundrechte eine die Pressefreiheit verkennende Fehlgewichtung der schutzwürdigen Interessen des Zeugen bei einer Aussage in öffentlicher Sitzung nicht dar.

1. Die Aufarbeitung sexueller Übergriffe auf Kinder und Jugendliche durch Geistliche und sonstige Mitarbeiter der katholischen Kirche bildet allerdings ein gesellschaftliches Thema, das von einem herausragenden öffentlichen Informationsinteresse begleitet wird. Dem steht jedoch gegenüber, dass Prozesse zwar in der, aber nicht für die Öffentlichkeit stattfinden. Einer unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht stehen gewichtige Interessen gegenüber. Für § 171b Abs. 1 GVG war es eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Entscheidung des Gesetzgebers, den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht davon abhängig zu machen, dass das Schutzinter­esse des Betroffenen überwiegt, sondern ihn bereits zu ermöglichen, wenn bei einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände nicht überwiegt. § 174 Abs. 3 GVG verstärkt diesen Schutz des Betroffenen. Er zielt damit zugleich - mittelbar - auf die Vermeidung von Einschüchterungseffekten ab, die bei Fehlen einer effektiv geschützten Aussagesituation auf Seiten der Betroffenen zu besorgen wären, und die zugleich die im öffentlichen Interesse stehende Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen würden.

2. Nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen ist es, mit den Beschwerdeführern das Beweisthema lediglich der Privat- oder gar nur der Sozialsphäre des Zeugen zuzuordnen. Indem es Hintergrund, Hergang und Folgen sexueller Handlungen umfasst, die dem Zeugen widerfahren sein sollen, berührt es vielmehr insgesamt dessen Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung seiner Intimsphäre. Diesem Recht auch unter den Bedingungen der Rechtspflege in einer seinem Stellenwert gerecht werdenden Weise Rechnung zu tragen, sind die Gerichte durch Anwendung der ihnen in den Vorschriften der §§ 169 bis 174 GVG eingeräumten Befugnisse in besonderer Weise berufen. Das öffentliche Informationsinteresse ist daher nicht in gleicher Weise schützenswert wie die übrigen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Zeugen gegenübertretenden Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an einer ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung. Diesem Umstand wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

3. Ebensowenig gelingt es den Beschwerdeführern, die ihnen auferlegte Geheimhaltungspflicht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nachvollziehbar anzugreifen.

Bereits nicht nachvollziehbar begründet haben die Beschwerdeführer, weshalb sich die ihnen auferlegte Geheimhaltungspflicht auch auf sämtliche etwaig identischen Tatsachen erstrecke, die bereits vor Vernehmung des Zeugen bekannt geworden seien. Weder dargelegt noch ersichtlich ist deshalb auch, weshalb die ausgesprochene Geheimhaltungsverpflichtung mit Blick auf § 353d Nr. 2 StGB nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen sollte.

Nicht nachvollziehbar darzulegen vermögen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Pressefreiheit aber auch insoweit, als sie rügen, dass die Geheimhaltungsverpflichtung nicht auf identifizierende Tatsachen beschränkt worden sei. Abgesehen von der Vermeidung einer erneuten Aktivierung der bereits entstandenen Identifizierbarkeit durfte sich das Oberlandesgericht auch davon leiten lassen, nicht auch die unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte Aussage des Zeugen zum Ursprung einer erneuten Konfrontation des Zeugen mit dem von ihm geschilderten Geschehnissen durch eine Berichterstattung der Beschwerdeführer werden zu lassen.