Verhaftung / verhaftet
Sofort-Kontakt:
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften.
JETZT TERMIN EINEN ANWALT / STRAFVERTEIDIGER VEREINBAREN |
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt mit dem Pkw oder ÖPNV.
- Sie suchen einen Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht oder Pflichtverteidiger
- Verhaftung, Festnahme, Gewahrsam, Festhalten
- GRUNDREGEL: SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! EINEN RECHTSANWALT VERLANGEN!
- Bei Zahnschmerzen suchen Sie ja auch den Zahnarzt auf und greifen nicht selbst zur Zange.
- Wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen, werden wir uns Ihrer Sache unverzüglich annehmen!
- Was ist eine Festnahme
- Wir beraten Sie gerne, im Notfall auch nachts!
1. Sie suchen einen Anwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Strafrecht genauer einen Strafverteidiger oder Pflichtverteidiger für eine Strafverteidigung?
Gleichgültig wie der Vorwurf lautet. Wir nehmen uns ihrer Sache auf allen Gebieten des klassischen Strafrechts und Nebengebieten, d. h. Schwurgerichtsfälle, Sexualstrafsachen, Betäubungsmittelfälle, Verkehrsstrafsachen, Wirtschaftsstrafsachen, Raub, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung usw. an und vertreten Sie in allen Tatsacheninstanzen, in der Revision sowie in der Wiederaufnahme an und engagiert und zielstrebig bis zu dem für Sie günstigsten erreichbaren Ergebnis verfolgen und das zu moderaten Preisen.
2. Verhaftung, Festnahme, Gewahrsam, Festhalten 040/ 39 14 08 oder im Notfall 0177/ 447 40 40
Soweit Sie selbst, Verwandte, Bekannte oder Freunde als Verdächtige(r), Beschuldigte(r), Angeklagte, Zeugen oder Unbeteiligte betroffen sind und glauben, die Sache in die eigene Hand nehmen zu können, sind Sie in der Regel schlecht beraten; mit unabsehbaren einschneidenden und langfristigen Folgen für Ihre materielle und persönliche Freiheit. Ob einfache Vergehen oder Verbrechen: ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger kann dort, wo eine Verurteilung im Raume steht, noch einen Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder milderes Urteil erreichen.
3. Grundregel:
- SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! SCHWEIGEN!
- VERLANGEN SIE EINEN ANWALT / STRAFVERTEIDIGER VERLANGEN!
In der Drucksituation der Freiheitsbeschränkung / Freiheitsentziehung sollten Sie unbedingt dem natürlichem Impuls sich zur Sache oder zum Vorwurf äußern und sich verteidigen zu wollen, widerstehen und einen auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger beauftragen.
Sie wissen nicht oder nicht genau, was die Polizei weiß, welche Tat / Täterhypothese sie verfolgt, wie und was protokolliert wird, ob seitens der Polizei Täuschungen eingesetzt werden. Nur ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger erkennt die Schlingen und Fallen, die Ihnen später zum Verhängnis werden können, völlig gleichgültig ob Sie etwas mit der Sache etwas zu tun haben oder nicht. Sie sind kein gleichberechtigter Partner der Polizei, sondern befinden sich objektiv in der Gewalt der Polizei und werden subjektiv durch die Wissensüberlegenheit des Ermittlungssachverhalts der Polizei, der psychischen Drucksituation, Angst durch die Polizei beherrscht. Alles was Sie sagen, selbst aufgrund von Täuschungen (siehe Vernehmung) kann und wird im Zweifel gegen Sie verwandt werden. Selbst hinsichtlich des Anrufes ihres Anwaltes / Strafverteidigers sind Sie auf rechtsstaatliches Verhalten der Polizei ausgeliefert, die Sie meist erst einmal vernehmen (zum Sprechen bringen möchte) möchte, auch eventuell andere polizeiliche Maßnahmen vorschiebt, um den Schock der Verhaftung zu vertiefen, die Freiheitsentziehung verlängert, um Sie "weich zu kochen" und dann jovial Ihnen informell das Gespräch sinngemäß mit den Worten anbietet (siehe Vernehmung): "Lassen Sie uns mal über dies Sache reden, damit Sie nach Hause können."
EGAL, WAS IHNEN ANGEBOTEN ODER VERSPROCHEN WIRD, SCHWEIGEN SIE UND VERLANGEN SIE EINEN ANWALT! OFT BEGRÜNDET DIE VORSCHNELLE AUSSAGE DEN HAFTBEFEHL.
4. Bei Zahnschmerzen suchen Sie ja auch den Zahnarzt auf und greifen nicht selbst zur Zange.
Es ist ratsam, so früh wie möglich Kontakt zu einem geeigneten Strafverteidiger aufzunehmen; zu spät ist es (fast) nie.
In der (Ausnahme-) Situation des Beschuldigten / Betroffenen, der polizeilichen Vernehmung, der Durchsuchung, der Festnahme, der Verhaftung (Haftbefehl, Europäischer Haftbefehl, Internationaler Haftbefehl, Sicherungshaftbefehl, Vollstreckungshaftbefehl) hilft Ihnen der auf Strafrecht spezialisierte Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, Ihre Rechte zu wahren und auszuüben. Jede Äußerung oder Handlung kann gegen Sie ausgelegt werden. Wichtig ist, dass Sie gleichgültig, ob Sie unschuldig sind oder etwas mit der Sache zu tun haben, auch unter tatsächlichem oder angeblichem Zeitdruck folgendes beachten:
SIND SIE ODER NAHESTEHENDE FESTGENOMMEN ODER VERHAFTET WORDEN, SAGEN SIE NICHTS! UNTERSCHREIBEN SIE NICHTS! ERKENNEN SIE NICHTS AN! VERLANGEN SIE EINEN ANWALT! RUFEN SIE UNS AN! WIR KÄMPFEN FÜR IHRE FREILASSUNG!
Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben (§ 111 OWiG). Wenn Sie ihre Personalien, um sich nicht zu belasten, nicht angeben, können bis zu 12 Stunden festgehalten werden. Andernfalls müssen Sie innerhalb von 48 Stunden den Haftrichter vorgeführt werden.
Unsere Kanzlei ist seit über 45 Jahren auf Strafrecht spezialisiert und verfügt über eine Fachanwaltschaft für Strafrecht und versierte Strafverteidiger.
Es kommt nicht (!) darauf an, ob die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht oder Sie selbst sich für schuldig oder unschuldig halten, ob der Tatvorwurf wahr oder falsch ist, sondern nur darauf, ob dieser Ihnen mit Hilfe der Strafprozessordnung und der richtigen Anwendung derselben nachgewiesen werden kann. Vielmehr ist die prozessuale Wahrheit für Ihre materielle (z.B. bei einer Geldstrafe, Verfall, Vermögenseinziehung oder Arrest) und persönliche Freiheit entscheidend. Überlassen Sie dies nicht dem Zufall!
6. Was ist eine Festnahme
Je nach Polizeirecht existieren verschiedene Arten des Gewahrsams einzeln oder nebeneinander: Präventivgewahrsam, Schutzgewahrsam, Verbringungsgewahrsam, Durchsetzungsgewahrsam, Zuführungsgewahrsam, Rückbringungsgewahrsam. Nach Ablauf von 48 Stunden muss der in Gewahrsam genommene entweder einem Haftrichter vorgeführt werden oder aufgrund eines vorliegenden Haftbefehls in Untersuchungshaft gebracht werden. Andernfalls ist er / sie wieder auf freien Fuß zu setzen.
7. Wir beraten Sie gerne, im Notfall auch nachts!
In der Regel werden wir ein persönliches Gespräch vereinbaren. In diesem Gespräch werden wir versuchen, möglichst viele und genaue Informationen über Ihren Fall zu gewinnen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Unterlagen mitbringen. Wir werden Ihnen Ihre Ungewissheit nehmen, Verhaltensempfehlungen in Bezug auf das Verfahren aussprechen und eine vorläufige Einschätzung zu Ihrem Fall geben. Für eine genauere Einschätzung bedarf es der Einsicht in die Ermittlungsakte.
Nach der Akteneinsicht können wir Sie in einer weiteren Besprechung konkret beraten, Strategien mit Ihnen erarbeiten, Anträge und / oder Stellungnahmen an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht richten.
Für den Fall einer Gerichtsverhandlung werden wir Sie sorgfältig auf die Gerichtsverhandlung vorbereiten, Sie soweit wie möglich entlasten und für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen suchen.
Befinden Sie sich in (Untersuchungs-) Haft werden wir uns umgehend für Ihre Freilassung durch eine persönliche Kontaktaufnahme mit Ihnen und dem Gericht, durch einen Antrag auf mündliche Haftprüfung oder Haftbeschwerde etc. einsetzen.
Bei leichteren und mittelschweren Straftaten z.B. im Verkehrsstrafrecht kann bei klarer Beweislage oder Geständnis, welches Sie jedoch nie vorschnell, insbesondere nicht ohne Akteneinsicht und anwaltliche Beratung abgeben sollten, unter bestimmten Umständen auch ohne öffentliche Verhandlung durch Strafbefehl das Strafverfahren beendet werden.
Wenn Sie Jugendlicher oder Heranwachsenden sind, gilt für Sie das Jugendstrafrecht.
Auch nach einer Verurteilung helfen wir Ihnen im Rahmen der Strafvollstreckung nicht nur Ihre Rechte während des Strafvollzugs wahrzunehmen und Vollzugslockerungen (z.B. Hafturlaub, offener Vollzug) zu erreichen, sondern auch möglichst frühzeitig entlassen zu werden.
Bei einer notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) werden die Anwaltsgebühren von der Staatskasse übernommen.