Verkehrszentralregister

  1. Was ist das Verkehrszentralregister in Flensburg?
  2. Welche Folgen haben die Punkte im Verkehrszentralregister?
  3. Wie baue ich Punkte ab?
  4. Wie werde ich die Punkte wieder los?
  5. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Absatz 1 StVG und das Tilgungsverbot nach § 29 Absatz 2 StVG werden getilgt (§ 29 Abs. 3 StVG)
  6. Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt (§ 29 Abs. 4 StVG)
  7. Wie erfahre ich, wie viel Punkte ich in Flensburg habe?

1. Was ist das Verkehrszentralregister in Flensburg?

Das Verkehrszentralregister (VZR) soll eine einheitliche Bestrafung aller Verkehrsteilnehmer in Deutschland erreichen. In dem Verkehrszentralregister aus Flensburg werden alle Vergehen festgehalten, die eine Verkehrsstraftat oder ein Punktevergehen nach dem Strafgesetzbuch, der Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrsgesetz i.V.m. dem Bußgeldkatalog voraussetzen.
Bei einem Punktestand von 18 Punkten in dem Verkehrszentralregister wird der Führerschein entzogen. Die im VZR erfassten Straftaten eines Verkehrsteilnehmers werden je nach Art und Schwere mit fünf bis sieben Punkten, Ordnungswidrigkeiten mit ein bis vier Punkten bewertet.

2. Welche Folgen haben die Punkte im Verkehrszentralregister?

Das Kraftfahrt-Bundesamt sieht bestimmte Sanktionen beim Erreichen oder Überschreiten eines bestimmten Punktestandes vor:

  • 8 bis 13 Punkte – Verwarnung und Hinweis auf ein freiwilliges Seminar
  • 14 bis 17 Punkte – Teilnahme an ein Aufbauseminar für Kraftfahrer
  • Ab 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen

3. Wie baue ich Punkte ab?

Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet verschiedene Möglichkeiten, um den Punktestand vorher zu reduzieren:

  • Bis 8 Punkte – Teilnahme an einem freiwilligen Seminar. Hierbei werden vier Punkte aus der Aktenkartei gestrichen.
  • 9 bis 13 Punkte – Teilnahme an einem freiwilligen Seminar. Hierbei werden zwei Punkte aus der Aktenkartei gestrichen.
  • 14 bis 17 Punkte – Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Hierbei werden zwei Punkte aus der Aktenkartei gestrichen.

Mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder psychologischen Beratung können nur alle fünf Jahre Punkte abgebaut werden.

4. Wie werde ich die Punkte wieder los?

Die Tilgungsfristen, d.i. die Löschung der Eintragung, betragen zwei, fünf oder zehn Jahre:

  • Zwei Jahre bei einer Ordnungswidrigkeit (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf Jahre).
  • Fünf Jahre bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen.
    bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.
  • Zehn Jahre bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
    bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.

Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2  StVG werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2 a StVG ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4  StVG dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30 c Abs. 1 Nr. 2 StVG zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht (§ 29 Abs. 1 StVG).

Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist. In diesen Fall muss die Aufhebung des die Fahrsperre auf Lebenszeit feststellenden Beschluss beantragt und begründet werden (§ 29 Abs. 2 StVG).

5. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Absatz 1 StVG und das Tilgungsverbot nach § 29 Absatz 2 StVG werden getilgt (§ 29 Abs. 3 StVG)

  • Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86,102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
  • Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
  • Eintragungen, bei denen die zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30 c Abs. 1 Nr. 2 StVG eine Änderung der zugrunde liegenden Entscheidung Anlass gibt,
  • sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.

6. Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt (§ 29 Abs. 4 StVG)

  • bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält (= Rechtskraft der Entscheidung),
  • bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,
  • bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
  • bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 des § 29 Abs. 6 StVG erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (§ 29 Absatz 7 StVG) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a  StVG - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war (§ 29 Abs. 6 StVG).

Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt (§ 29 Abs. 7 StVG).

Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69 b des Strafgesetzbuchs übermittelt und verwertet werden. Die Sätze § 29 Abs. 8 Satz 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden; insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

7. Wie erfahre ich, was im Verkehrszentralregister steht?

Jeder Verkehrsteilnehmer kann seinen aktuellen Punktestand in Flensburg durch formlosen Antrag kostenlos abfragen. Dazu sind in dem Antrag die vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtsort) und Anschrift sowie einen Identitätsnachweis (amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder amtlich beglaubigte Ablichtung des Personalausweises, des Passes oder des behördlichen Dienstausweises).
Der Antrag zur Punkteabfrage ist zu richten an:

Kraftfahrt-Bundesamt 
–  Verkehrszentralregister  – 
24932 Flensburg

Siehe auch Bundeszentralregister, Führungszeugnis, staatsanwaltliches Verfahrensregister, Erziehungsregister.