Vollrausch - § 323a StGB -

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§ 323a StGB – Vollrausch

Wer aufgrund Vollrausches eine Straftat in Zustand rauschbedingter Schuldunfähigkeit kann unter folgenden Voraussetzungen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden.   

1. § 323a StGB Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

2. Voraussetzungen des § 323a Abs. 1 StGB

Der Täter muss sich in einen Rausch versetzen. Durch den Rausch muss die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein. Neben Alkohol kommen auch andere berauschende Mittel, etwa Drogen, als Rauschmittel in Betracht.


2.1. objektiver Tatbestand:

Der Täter muss objektiv tatbestandlich eine rechtswidrige Tat begehen, für die  er aufgrund seiner starken Berauschung und dadurch bedingten Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat nicht verurteilt werden kann. Der Tatbestand eines Strafgesetzes muss in Form des Versuches, der Teilnahme oder der versuchten Beteiligung verwirklicht worden sein.

2.2. subjektiver Tatbestand:

Der Täter muss subjektiv tatbestandlich sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Rausch versetzen haben. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er infolge des Rauschmittelkonsums in den Zustand der Schuldunfähigkeit gerät oder solche Umstände in vorwerfbarer Weise, d.h. fahrlässig,  nicht bedacht haben.

Für den Vollrausch sieht das Strafgesetzbuch eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Nach § 323a Abs. 2 StGB darf die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. Im Höchstmaß ist daher eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren möglich, und zwar auch dann, wenn die Rauschtat als Verbrechen höher bestraft  werden würde.

Nach§ 323a Abs. 3 StGB handelt es sich bei dem Vollrausch dann um ein Antragsdelikt, wenn es sich bei der Rauschtat selbst um ein Antragsdelikt handelt. Im Übrigen erfolgt die Strafverfolgung von Amts wegen.