Was unterscheidet die Pflichtverteidiger dieser Kanzlei von anderen ?
Wir verteidigen Sie, gleichgültig wie der Vorwurf lautet - in Hamburg und bundesweit
Unsere Empfehlung:
- Bringen Sie alle Unterlagen (Vorladung, Anklage, amtliche Schreiben) mit
- Ersteinschätzung:
- Erste offene Fragen
- Was ist als nächstes zu tun ?
- Was ist möglich ?
- Ist eine Zusammenarbeit sinnvoll ?
- Was ist weiter zu bedenken ?
- keine Rechtsberatung
Sofort-Kontakt:
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
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Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
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1. Pflichtverteidigung / Strafverteidigung aus Berufung und Hingabe
Die Kanzlei Rechtsanwälte LAUENBURG & KOPIETZ ist auf das Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Wir übernehmen selbstverständlich in geeigneten Fällen nach vorhandener Kapazität und betroffenen Strafrechtsgebiet Mandate als Pflichtverteidiger.
Unsere Strafverteidiger sind auf Strafrecht spezialisiert und bilden sich ständig im Strafrecht und Strafprozessrecht fort. Wenn Sie uns mit Ihrer Pflichtverteidigung beauftragen, werden Sie professionell, je nach Verfahrenssituation bestimmt, ggbfs. verständigungsorientiert, effektiv, sowie mit Menschenkenntnis und Lebenserfahrung und der Erfahrung einer seit über 70-Jahren im Strafrecht tätigen Kanzlei bis zum bestmöglichen Ergebnis verteidigen.
Im Sinne des Mandanten und eines bestmöglichen Ergebnisses kämpfen wir dafür, das Strafverfahren so früh wie möglich mit dem besten Ergebnis zu beenden, bevor dieses mit zunehmendem Fortschreiten eine Verurteilungsdynamik entfaltet, die sich wie eine Lawine beschleunigt, verbreitert und etwaige Gegenargumente und gegenläufige Anknüpfungstatsachen überrollt unter sich begräbt.
Dieses findet im Folgenden Ausdruck.
Zunächst verfolgt die Polizei häufig statt mehrerer auch gegenläufiger Tat- und Täterhypothesen meist aufgrund oberflächlicher Plausibilitätserwägungen nur eine einzige Tat- und Täterhypothese, welche möglicherweise aufgrund ihrer Eindimensionalität und Einseitigkeit bereits Beweise in Form der Identifizierung und Vernehmung von Zeugen und Sicherung von Spuren am Tatort unumkehrbar vernichtet, weil den Ermittlungsbeamten die Sachlage von Anfang im Sinne ihrer Tat- und Täterhypothese ohne kritische Überprüfung zwingend erschien. Etwaige Zeugen, Anknüpfungstatsachen Tatspuren, die dagegen sprechen, werden schlichtweg entgegen § 160 Abs. 2 StPO ausgeblendet, nicht erhoben und dadurch irreversibel vernichtet.
Diese polizeiliche Tat- und Täterhypothese wird anschließend, wenn keine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann, durch die Staatsanwaltschaft mittels eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls oder Erhebung einer Anklage bei Gericht weiter verdichtet.
Sodann wird durch das zuständige Gericht im Wege des Eröffnungsbeschlusses die Verurteilungswahrscheinlichkeit bejaht und dadurch die Verurteilungsdynamik weiter erhöht.
In der Hauptverhandlung werden z.B. die Belastungszeugen der Anklage zunächst durch das Gericht, welches die Verurteilung für wahrscheinlich hält, und darauf durch Staatsanwaltschaft, welche die Anklage wegen der aus ihrer Sicht hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit erhoben hat, vernommen. Es liegt auf der Hand, dass der Strafverteidiger nur schwer diese Dynamik durchbrechen und umkehren kann. Hinzu tritt, dass die Entlastungszeugen meist erst am Schluss der Beweisaufnahme vernommen werden, wenn der Sachverhalt für das Gericht und die Staatsanwaltschaft meist weitgehend feststeht und diese ihre Auffassung und Ordnung des Sachverhalts bewusst oder unbewusst gegen Angriffe oder widerstreitende Anknüpfungstatsachen und Beweise verteidigen, indem sie diese als irrelevant entwerten. Dies erfolgt nicht einmal böswillig, sondern ist eine natürliche Reaktion menschlichen Denkens zur Vermeidung gedanklicher Unordnung bzw. Vermeidung kognitiver Dissonanz.
2. Warum Sie durch uns als Pflichtverteidiger vertreten werden möchten
Wir sind im Strafrecht qualifizierte Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht mit regelmäßiger Fortbildung. Unsere Kompetenz basiert auf unserer Konzentration und Spezialisierung auf das Strafrecht und Nebengebiete, sowie unserer Berufserfahrung. Bei Zahnschmerzen suchen Sie auch nicht den Allgemeinmediziner, sondern einen Zahnarzt mit guter Reputation auf. Unsere Reputation ist unter anderen bei google maps dokumentiert.
Wir möchten denjenigen beistehen, die gegen die Regeln der Gesellschaft tatsächlich oder vermeintlich verstoßen haben. Wir kämpfen für jene, die ohne professionelle auf das Strafrecht spezialisierte Strafverteidigung schlechte oder keine Chancen haben, ohne fachkundige Unterstützung vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu bestehen. Wir nehmen uns jener an, die kein Verständnis oder keine Gnade vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu Teil wird, deren Vertreter sich häufig nicht in seine Mandanten hineinversetzen können oder wollen. Dabei scheuen wir nie, soweit dies zielführend ist, die offene Auseinandersetzung mit der gelegentlich von Unverständnis und Voreingenommenheit getragenen Einstellung und Auffassung der Staatsanwaltschaft und Gericht.
Das Recht auf Strafverteidigung (Art. 6 Abs. 3 c) Alt. 2 EMRK) ist ein in der Menschenrechtskonvention niedergelegtes Recht. Die Humanität einer Gesellschaft zeigt sich darin, wie diese mit jenen umgeht, die vermeintlich oder tatsächlich gegen ihre Regel verstoßen haben. Wir vermitteln denjenigen, die uns beauftragen und vertrauen, die größtmögliche Freiheit, den Strafprozess unter bestmöglicher Beratung selbst zu bestimmen.
Wir treten daher frühzeitig engagiert und Konsequenz für Sie ein und kämpfen je nach Sach- und Rechtslage für einen Freispruch, Einstellung, Einstellung mit Geldauflage, oder im Wege der Strafmaßverteidigung für eine Geldstrafe auf Bewährung, Bewährungsstrafe oder, soweit dies unvermeidlich ist, möglichst geringe Freiheitsstrafe. Zum Wohle des Mandanten kämpfen wir argumentativ hart in der Sache, verständigungsorientiert oder strafmaßorientiert.
Verteidigung ist Vertrauenssache. Für den Beschuldigten hat die Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs eine tiefgreifende bis existentielle Bedeutung für sein bisherigen Leben. Konkret ist die
materielle Freiheit
- Geldauflage,
- Geldstrafe,
- Einziehung von Vermögen,
- Arbeitsplatzverlust wegen Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis oder Bundeszentralregister oder Arbeit in einem Sicherheitsbereich (Flughafen, Behörden, militärischer Bereich etc.),
- Berufsverbot,
- Verlust des Führerscheins (als Berufskraftfahrer etc.), Pilotenscheins, Jagdscheins,
- Beamtenstatus (Beamtenverhältnis, Verlust der Rentenbezüge),
- Lebensstandard, Haus, Wohnung, Lebensumstände und die
immaterielle Freiheit
- persönliche Freiheit durch Freiheitsstrafe, Unterbringung etc.
- Berufsverlust
- Verlust des Führerscheins, Pilotenscheins, Jagdscheins.
existentiell in Gefahr.
Ein fahrlässiger oder in Kauf genommener für bedeutungslos gehaltener Fehler stellt ihre Existenz und Leben auf den Kopf. In einer solchen Situation kann Ihnen nur professionelle und engagierte Vertretung eines Strafverteidigers helfen.
Sprechen Sie mit uns ! Als Berufsgeheimnisträger unterliegen wir einer umfassenden anwaltlichen Schweigepflicht. Wir pflegen einen respektvollen und vorurteilsfreien Umgang mit unseren Mandanten. Dabei wahren wir absolute Diskretion, so dass Sie über alles mit uns sprechen können.
Bei einer Beiordnung des Pflichtverteidigers durch das Gericht muss der als Pflichtverteidiger bestellte Anwalt weder Strafverteidiger sein noch überhaupt Kenntnisse im Strafrecht und Strafverfahrensrecht haben, geschweige eine Spezialisierung auf das Strafrecht nachweisen. Unter Umständen geraten Sie an einen sogenannten Verurteilungsbegleiter, der ihre Interessen nicht wahrt und vertritt, sondern nur dabei sitzt und ihre Verurteilung abwartet, um sodann die Pflichtverteidigergebühren und Auslagen zu vereinnahmen
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers sollten Sie nicht dem Gericht überlassen. Üben sie unbedingt ihr Wahlrecht aus und wählen Sie einen Strafverteidiger / eine Strafverteidigerin ihres Vertrauens.
3. Wir sind eine auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei in Hamburg
Wir übernehmen ihre Pflichtverteidiger in geeigneten Fällen, wenn wir überzeugt sind, dass aufgrund unserer Kapazität, unsere Spezialisierung im Strafrecht und unsere Berufserfahrung ihre Strafverteidigung mit dem Ziel des bestmöglichen Ergebnisses sicherstellen können. Sollte wir dies nicht garantieren können, werden wir Ihnen nach bestem Wissen und Gewissen einen kompetente(n) Strafverteidiger*in empfehlen. Wir vertreten Sie als Pflichtverteidiger in den nachfolgend in nicht abschließender Aufzählung angegebenen Rechtsgebieten:
- Allgemeines Strafrecht, z.B. wegen Tötungsdelikten, Raub sowie Brandstiftung
- Betäubungsmittelstrafrecht, z.B. Anbau, Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Verkehrsstrafrecht (Fahrerflucht, Alkohol- und Drogendelikte im Straßenverkehr, usw.)
- Vermögensdelikte (Betrug, Diebstahl, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, usw.)
- Sexualstrafrecht, u.a. beim Vorwurf sexueller Missbrauch und Vergewaltigung
- Wirtschaftsstrafrecht, u.a. Steuerhinterziehung sowie Insolvenzstrafrecht
- Jugendstrafrecht (14 - 21 Jahren).
Die Strafverteidiger unserer Kanzlei bilden sich regelmäßig im Strafrecht sowie Strafverfahrensrecht fort.