Wer bezahlt den Pflichtverteidiger ?

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Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe für Bedürftige. Das Strafrecht kennt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Geschädigte / Verletzte als Adhäsionskläger (= Klage auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld im Strafverfahren) gemäß § 404 StPO oder Nebenkläger*in gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, wenn diesen nicht in den Fällen gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auf Antrag vom Gericht ein Beistand beizuordnen ist, nicht für den Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten. 

Die Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers zahlt zunächst die Staatskasse. Die Frage der Bezahlung (Kostentragung) Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Sachverständige, Zeugen, Pflichtverteidigung) bestimmt sich je nach Ausgang des Strafverfahrens. Im Urteil wird entschieden, wer die Verfahrenskosten und damit die Pflichtverteidigung ganz, teilweise oder nichts bezahlen muss. 

Wird der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren nach Anklage auf Kosten der Staatskasse eingestellt, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten. Die Staatskasse trägt dann nicht nur die geminderten Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers, sondern auch die Kosten des Wahlverteidigers gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Allerdings können diese Gebühren vom Gericht sehr niedrig festgesetzt werden.

Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten grundsätzlich die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtverteidigergebühren von dem Verurteilten meist innerhalb eines Jahres zurück. Für die Rückzahlung werden in der Regel Zahlungserleichterungen, z.B. Ratenzahlung gewährt.

Eine Ausnahme stellt das Jugendstrafverfahren dar, indem regelmäßig von der Überbürdung der Verfahrenskosten auf den Verurteilten abgesehen wird. Diese fallen der Staatskasse zur Last.

Darüber hinaus kann der Pflichtverteidiger mit einem Mandanten doppelte Pflichtverteidigergebühren vereinbaren, wenn er das Mandat übernimmt. Gleichfalls kann sich ein bisheriger Wahlverteidiger, soweit die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung vorliegen, als Pflichtverteidiger bestellen lassen, etwa wenn sein Mandant die Vergütung nicht (mehr) bezahlen kann. Der Wahlverteidiger legt in diesem Falle das Wahlmandant und wird vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnen.

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