Wie wechsele ich den Pflichtverteidiger? Ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers möglich?

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Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist an enge Voraussetzungen geknüpft, da das Strafverfahren nicht durch einen Wechsel / Umordnung des Pflichtverteidigers verzögert können soll.

1. Fristgebundene Wechsel des Pflichtverteidigers

Vor Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht wird der Beschuldigte aufgefordert, gemäß § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO in Ausübung seines Wahlrechtes einen Pflichtverteidiger in der Regel innerhalb von mindestens ein- bis zwei Wochen zu wählen und zu benennen.

Für den Fall, dass diese Frist zu kurz bemessen oder ein Pflichtverteidiger ohne Anhörung des Beschuldigten bestellt worden ist, hat der Beschuldigte nach Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 1 StPO das Recht innerhalb von drei Wochen nach der Beiordnung des nicht von ihm genannten Pflichtverteidigers den Pflichtverteidiger zu wechseln, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. 

2. Bestimmte und unbestimmte wichtige Gründe für den Wechsel des Pflichtverteidigers

Nach Bestellung des Pflichtverteidigers kann die Pflichtverteidigung nur aus wichtigem Grund aufgehoben werden, etwa wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten den Beistand im Strafverfahren zu leisten und zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, nachhaltig gefährdet ist.

Unabhängig vom Beschuldigten kann der Pflichtverteidiger wegen räumlicher Entfernung oder anderen wichtigen Grund z.B. terminlicher Verhinderung, Krankheit unverzüglich in der Regel innerhalb von 3 Tagen nach der Vorführung vor den Haftrichter seine Entpflichtung beantragen.

Der Beschuldigte kann gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO den Pflichtverteidiger wechseln, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten ohne Verschulden des Beschuldigten endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dafür ist der einfache Wunsch des Beschuldigten, den Pflichtverteidiger zu wechseln, allein nicht ausreichend. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger ohne Verschulden des Mandanten grundlegend ge- oder zerstört ist. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte konkrete Umstände vortragen muss, dass das Vertrauen zu dem bisherigen Pflichtverteidiger bei einer objektiven Betrachtung aus Sicht eines verständigen Angeklagten oder neutralen objektiven Dritten nachhaltig erschüttert oder zerstört ist, so dass die Verteidigung nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Ein wichtiger Grund kann in nicht abschließender Aufzählung gegeben sein, wenn

  • absehbar vor Beginn der Hauptverhandlung die Hauptverhandlungstermine oder verfahrensentscheidende gerichtliche oder staatsanwaltliche Vernehmung oder Einvernahme der Hauptbelastungszeugen oder Entlastungszeugen nicht wahrnehmen können wird,
  • sich in der Hauptverhandlung wiederholt ohne zwingenden Grund oder ständig in der Hauptverhandlung vertreten lässt,
  • Besprechungstermine an Dritte delegiert und nicht persönlich wahrnimmt,
  • den in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten über mehrere Monaten nicht besucht,
  • ein Interessenkonflikt z.B. durch persönliche Nähe zu Verfahrensbeteiligten - sogenannte "Beißhemmung" - oder zu einem anderen Mandat hat,
  • wiederholt auf den Abschluss einer unzulässigen Vergütungsvereinbarung drängt.

3. Umbeiordnung im allseitigen Einverständnis

Darüber hinaus ist eine Auswechslung des Pflichtverteidigers nur im allseitigen Einverständnis möglich.
Der Beschuldigte hat jedoch keinen Anspruch auf Umordnung. 
Voraussetzung ist, dass der Wechsel nicht zu einer Verfahrensverzögerung etwa durch notwendige zeitintensive Einarbeitung des neuen Pflichtverteidigers oder durch Verhinderung an bereits bestimmter Hauptverhandlungsterminen führt. Die Auswechslung des Pflichtverteidigers muss kostenneutral, d.h. die Auswechselung darf nicht zu Mehrkosten für die Staatskasse führen. Dies bedeutet, dass die Pflichtverteidigergebühren zweimal bezahlt werden, so dass neue Pflichtverteidiger auf den Teil der schon für die Tätigkeit des ursprünglichen Pflichtverteidigers entstandenen ohnehin schon niedrigen Gebühren verzichten muss.

4. Wechsel zu einem Wahlverteidiger

Der/ die  Beschuldigte hat jederzeit das Recht und die Möglichkeit, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, den er/ sie jedoch selbst bezahlen muss. Demgemäß heißt es in § 143a Abs. 1 StPO:

Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.
Folglich ist, sobald sich ein Wahlverteidiger im Auftrage des Beschuldigten zur Sache bestellt, die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers in der Regel sofort aufzuheben. Dabei muss sichergestellt sein, dass dieser nicht „alsbald“ selbst die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Andernfalls wäre der ursprüngliche Pflichtverteidiger erneut beizuordnen.

Sollte die Hauptverhandlung bestehend aus mehreren Terminen bereits begonnen haben, wird der ursprüngliche Pflichtverteidiger nicht mehr entpflichtet werden, sondern zur Verfahrenssicherung weiter beigeordnet bleiben. Dies hindert den Beschuldigten nicht, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu beauftragen.

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