StPO §§ 52, 53: Aussageverweigerung, Aussageverweigerungsrecht Zeugnisverweigerung, Zeugnisverweigerungsrecht
Unsere Empfehlung:
- Trotz Aussage bei der Polizei darf ihre Aussage nicht vewertet werden, wenn Sie sich erst vor Gericht in der Hauptverhandlung entscheiden, vom ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
- Im Gegensatz dazu bewahrt Sie das Auskunftsverweigerungsrecht, d.h. sich nicht selbst zu belasten und der Strafverfolgung zuführen müssen, nicht vor der Verwertung ihrer polizeilichen Aussage gegen Sie und Dritte.
- Gehen Sie nicht auf Vorladung zur Polizei ! Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.
- Sie sind weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen.
- Schweigen ! Schweigen ! Schweigen ! Reden Sie nicht mit der Polizei !
- Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie diesen nicht zurück!
- Jeder unkontrollierte Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren führt Sie ihrer Verurteilung zu !
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1. Welchem Beschuldigten gegenüber kann der Zeuge die Aussage verweigern?
2. Wie oder wer übt für den Minderjährigen das Zeugnisverweigerungsrecht aus?
3. Welche weiteren Personen sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt?
4. Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilrecht und anderen Rechtsgebieten
Zeugnisverweigerungsrecht von Zeugen
1. Welchem Beschuldigten gegenüber kann der Zeuge die Aussage verweigern?
Beim "Aussageverweigerungsrecht" ist zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht (=Schutz naher Angehöriger, §§ 52, 53 StPO), dem Auskunftsverweigerungsrecht (Schutz vor Selbstbelastung, § 55 StPO) und Schweigerecht / Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten, der gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hinzuweisen ist, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, unterscheiden. Der Zeuge/ die Zeugin ist berechtigt in Bezug auf folgende Personen als Beschuldigte oder Angeklagte die Aussage / das Zeugnis zu verweigern:
- Der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,
- der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht und
- wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
2. Wie oder wer übt für den Minderjährigen das Zeugnisverweigerungsrecht aus?
Haben Minderjährige (siehe dazu Jugendstrafrecht) wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter (Eltern, Betreuer) der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter (z.B. Vater, Mutter, Betreuer*in) selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Minderjährigen auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
3. Welche weiteren Personen sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt?
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
- Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
- Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;
- Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
- Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
- Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
- Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die unter Nr. 7 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
Die unter Nr. 2 bis 5 Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der unter Nr. 7 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
- eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit §§ 97 b, 97 a, 98 bis 100 a des Strafgesetzbuches),
- eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
- eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
4. Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilrecht und anderen Rechtsgebieten
Alle anderen Verfahrensordnungen verweisen auf die Strafprozessordnung oder Zivilprozessordnung, z.B. § 46 OWiG auf die § 52 ff. Strafprozessordnung (StPO). In der Zivilprozessordnung ist zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht
- aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO - z.B. des Ehegatten der Prozesspartei) und
- aus sachlichen Gründen (§ 384 ZPO - z.B. Gefahr der eigenen Strafverfolgung)
zu unterscheiden.